Zusammenfassung
Die Analyse der kollektiven Arbeitsbeziehungen in der Bundesrepublik Deutschland hatte bisher vornehmlich die Einflußnahme des politischen Systems zum Gegenstand. Diese Einflußnahme konnte dem Strukturbegriff des prozeduralen Interventionismus zugeordnet und weitgehend unterstellt werden, daß von diesem prozeduralen Interventionismus die Wirkung eines Organisationsinterventionismus ausging. Diese Wirkung wurde zunächst darin gesehen, daß die Rechtsnormen der Gewerkschaftsführung die Integration latent divergierender Mitgliederhandlungen erleichterte, also auf eine Zentralisierung der für die gewerkschaftliche Willensbildung maßgeblichen Organisationsstrukturen hinwirkten. Im prozeduralen Interventionismus der Bundesrepublik Deutschland waren die Variationen von Interessenvertretungsstrukturen eingeschränkt, weil die Rechtsnormen die Verbandsleitung privilegierten und im Rahmen einheits- und industriegewerkschaftlicher Organisationsstrukturen betrieblichen, regionalen und beruflichen Differenzierungsbestrebungen Schranken auferlegten.
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Anmerkungen
Im Jahre 1977 hatte sie etwa 2,6 Mio. Mitglieder, vgl. Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarif politik 1,S. 82.
Vgl. hierzu im einzelnen: Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarifpolitik 1, S. 82 ff.
Eine Darstellung innergewerkschaftlicher Einflußverteilung auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen der IGM und der deutschen Postgewerkschaften geben Hanau/Stindt, Machtverteilung, S. 5 39 ff. In ihrer ,Analyse von Autoritätsstrukturen in deutschen Gewerkschaften‘ zählt Seeberger die Einflußverteilung in der IGM zu den „sich dem autoritären Typ annähernden Autoritätsstrukturen“, vgl. insbes. S. 157 ff. Eine über die Analyse formaler Satzungsbestimmungen hinausgehende empirische Untersuchung über ,die Beteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern der unteren Organisationsebene an der innergewerkschaftlichen Willensbildung’ unternimmt Rölke für die IGM. Andere Untersuchungen sind vorrangig an der tarifpolitischen Willensbildung innerhalb der IGM interessiert. Vgl. hierzu vor allem: Noé, Gebändigter Klassenkampf, S. 82ff.; Weitbrecht, Tarifautonomie, S. 53ff.; Meyer, Streik und Aussperrung, S. 103ff.; Bergmann/Jacobi/Müller-Jentsch, Gewerkschaften, S. 335ff.; Bergmann, Organisationsstruktur, S. 210ff.; sowie neuerdings vor allem Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarifpolitik 1, S. 82ff. und Schmiede, Tarifpolitik in der metallverarbeitenden Industrie, S. 49ff.; sowie Dzielak u.a., Besitzstand, S. 20ff.
Vgl. § 16 Ziff. 46 Satzung der IGM vom 1.1.1978, hier zit. nach Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarifpolitik 1, S. 85.
Vgl. § 16 Ziff. 4 Satzung der IGM vom 1.1.1978.
Vgl. § 18 Ziff. 3 c Satzung der IGM vom 1.1.1978.
Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarifpolitik 1, S. 86.
„Der Bezirksleiter ist Agent, das heißt im Auftrag und nach Weisung des Vorstands Handelnder in seinem Bezirk, der mit seiner Information über ,Tarifbewegungen‘ aus intensiver Kenntnis seines Bezirks auf Entscheidungen des Vorstands einwirken kann.“ Noe, Gebändigter Klassenkampf, S. 152.
Vgl. zu den verschiedenen Formen von Autorität: Landwehrmann, Autorität, S. 269ff.; zur Kombination von Kompetenzautorität mit informalem Einfluß: Hennen/Prigge, Autorität und Herrschaft, S. 112 ff.
Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarifpolitik 1, S. 87. Dort ist auch ein Zitat aus einem Kommentar zur Satzung, Ausgabe 1967, S. 164, wiedergegeben, in dem diesbezüglich bestimmt wird: „Die Tarifkommissionen haben beratende Funktionen, wenn ihnen nicht durch die ,Richtlinien‘ des Vorstands ausdrücklich ein Entscheidungsrecht zugewiesen ist. Mit Ausnahme dieses Falles sind ihre Stellungnahmen lediglich Empfehlungen.“
Ebd., S. 88.
Die Angaben beziehen sich auf das Tarifgebiet Nordwürttemberg-Nordbaden; vgl. ebd., S. 89.
Ebd.
Vgl. die oben angegebenen Analysen tarif politischer Willensbildung, Kap. 7, Fußnote 3.
Hiermit sind Verhandlungen gemeint, die formal auf der Ebene der regionalen Arbeitgeberverbände bzw. gewerkschaftlichen Bezirke geführt werden.
Vgl. hierzu das Zitat der Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarif politik 1, S. 185, aus der Entschließung Nr. VI zum II. Gewerkschaftstag der IG Metall, Protokoll 1974, Bd. II, S. 149: „Die Frage, ob die Tarifverhandlungen regional oder zentral geführt werden, ist für die IG Metall keine Frage des Prinzips, sondern der Zweckmäßigkeit.“
Bergmann/Jacobi/Müller-Jentsch, Gewerkschaften, S. 380.
Noé, Gebändigter Klassenkampf, S. 164.
Noé, Gebändigter Klassenkampf, S. 169: „Urabstimmung ist im tarif politischen Willensbild ungs-prozeß nicht vorweg Fragestellung, sondern stets konkrete Beeinflussung.“
Entsprechend formuliert Noé, ebd., S. 172: „Falsch wäre es allerdings, anzunehmen, daß die letzte tarifpolitische Entscheidungskompetenz mit der Genehmigung und Abhaltung einer ersten Urabstimmung auf die Mitgliederschaft übergegangen sei.“ Er verweist vielmehr auf den Ablauf der Tarifrunde 1961/62 Nordwürttemberg/Nordbaden, in der der Vorstand trotz eindeutiger Ergebnisse der ersten Urabstimmung den Beschluß zur Genehmigung des Streiks mehrfach vertagte und schließlich die Annahme eines nachher erzielten Verhandlungsergebnisses in einer zweiten Urabstimmung empfahl.
So Weitbrecht, Tarifautonomie, S. 96.
Noé, Gebändigter Klassenkampf, S. 179.
Weitbrecht, Tarifautonomie, S. 80. Die (seltene) Ablehnung einer Vorstandsempfehlung auf Annahme eines Verhandlungskompromisses (Bonner Abkommen) durch die Mitglieder in einer zweiten Urabstimmung erfolgte 1957 im schleswig-holsteinischen Metallarbeiterstreik mit 76,2 % der Stimmberechtigten. Der Arbeitskampf mußte fortgesetzt werden, bis ein neues Ergebnis die erforderliche Zustimmung fand. Vgl. Pirker, Blinde Macht 2, S. 220ff.
Noé, Gebändigter Klassenkampf, S. 239.
Noé greift damit einen Begriff von Breitling, Verbände, S. 58f, auf; vgl. Gebändigter Klassenkampf, S 2 38 ff.
Vgl. zur Konzentration der Entscheidungsprozesse beim Vorstand der IGM auch Bergmann/ Jacobi/Müller-Jentsch, Gewerkschaften, S. 377 f.
Schmiede, Tarifpolitik in der metallverarbeitenden Industrie, S. 194.
Ebd.
Meyer, Streik und Aussperrung, S. 119 f.
Die Argumentation von Meyer ist auch insoweit nicht schlüssig, als die Notwendigkeit tarifpolitischer Zentralisierung für die Gewerkschaften damit begründet wird, daß eine föderative Organisation nachteilige Koordinationsprobleme aufwerfen würde — andererseits aber die Auswirkungen der tatsächlich bestehenden föderativen Struktur der Arbeitgeberverbände nicht in den Argumentationszusammenhang eingehen.
Betriebe aus dem Bereich der Eisen- und Stahlerzeugung sind im ,Arbeitgeberverband der Eisen-und Stahlindustrie‘ organisiert. Die Trennung zu den Arbeitgeberverbänden der metallverarbeitenden Industrie ergibt sich aus den im Bereich der Eisen- und Stahlerzeugung seit 1951 geltenden Mitbestimmungsregelungen. Aus demselben Grund unterhält der ,Arbeitgeberverband der Eisen- und Stahlindustrie‘ auch keine Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA), dem gemischtgewerblichen Dachverband der deutschen Industrie, der vorwiegend sozialpolitische Aufgabenstellungen wahrnimmt.
Gesamtmetall, Organisation und Aufgaben, S. 3 f. Vgl. auch die Aufzählung der unter den Begriff Metallindustrie4 fallenden Fachzweige im Anhang 1 zur Satzung des Verbandes der Pfälzischen Metallindustrie e.V. von 1974, S. 13.
Im einzelnen sind dies die metallindustriellen Arbeitgeberverbände von Nordrhein-Westfalen, Nordwürttemberg-Nordbaden, Bayern, Hessen, Berlin, Niedersachsen, Hamburg, Württemberg-Hohenzollern, Südbaden, Saarland, Schleswig-Holstein, Bremen, Pfalz, Rheinland-Rheinhessen.
So ist das Verbandsgebiet Hessen in 7, Nordwürttemberg-Nordbaden in 11 und Niedersachsen in 5 Bezirksgruppen unterteilt. In Bayern bestehen 6 Bezirksgruppen, die ihrerseits in 57 lokale Arbeitgeberausschüsse unterteilt sind.
Zu den Produktionsbedingungen und Rationalisierungstendenzen im Maschinenbau im Hinblick auf die Interessenvertretung der Arbeitnehmer vgl. ausführlich: Schmiede, Tarifpolitik in der metallverarbeitenden Industrie, S. 69 ff. und S. 109 ff.
Dzielak u.a., Besitzstand, S. 29; vgl. auch Schmiede, Tarifpolitik in der metallverarbeitenden Industrie, S. 74 ff.
So Schmiede, Tarifpolitik in der metallverarbeitenden Industrie, S. 115.
Diese verbandsinterne Angabe findet sich ebenfalls unter den Angaben der Projektgruppe Gewerkschaftsforschung, Tarifpolitik 1, S. 76.
So die Satzung des Unternehmungsverbands der Metallindustrie Kunr-Neaerrnem. Anncn be-stimmt die Satzung den Arbeitgeberverband der Metallindustrie Köln, „die arbeits- und sozialrechtlichen sowie die sozialwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zu fördern sowie ihnen in allen sich hieraus ergebenden Fragen beratend zur Seite zu stehen.“
Die folgende Aufzählung orientiert sich am Beispiel des größten Lokalverbands Köln. In den anderen Lokalverbänden werden nicht unbedingt alle genannten Aufgabenstellungen übernommen.
Vgl. § 23 der Satzung.
„In die Mitgliederversammlung entsendet jeder Mitgliederverband auf je angefangene 100 Millionen DM der der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Lohn- und Gehaltssumme einen Vertreter.“ (§ 11, ab 15. Juli 1972). Die Beitragsleistungen belaufen sich — verbandsinternen Angaben aus Nordrhein-Westfalen zufolge — auf 3 %o der Jahreslohn- und Gehaltssumme. Hiervon kommen 2 %o der Gefahrengemeinschaft zu. Das restliche 1 %o geht zu vier Fünfteln an den Landesverband Nordrhein-Westfalen und zu einem Fünftel an den Gesamtverband. Die Beitragsleistungen für die Gefahrengemeinschaft verbleiben beim Lokalverband, dessen laufende Kosten aus den Zinserträgen hierfür gedeckt werden können.
Vgl. § 13 der Satzung von 1958ff.
Vgl. Weitbrecht, Tarif autonomie, S. 98; sowie Noé, Gebändigter Klassenkampf, S. 194. Weitere Angaben bei: Dzielak u.a., Besitzstand, S. 32 f.
Vgl. hierzu ausführlich: Noé, Gebändigter Klassenkampf, S. 142ff. Die Zahlenangaben sind dem
Geschäftsbericht 1976/77 entnommen. 45aZur Entwicklung des Gesamtverbands nach dem Zweiten Weltkrieg vgl. insbesondere: 25 Jahre Gesamtmetall, in: Gesamtmetall, Bericht der Geschäftsführung 1973/74, S. 15ff.; Arbeitgeberverband der Hessischen Metallindustrie, Meilensteine 1947–1972; sowie Gesamtmetall, Organisation und Aufgaben, S. 2 ff.
Vgl. Satzung des Gesamtverbands von 1949/50, S. 10. Insgesamt gehörten damals 9.075 Firmen mit 1.143.146 Beschäftigten zum Gesamtverband; vgl. 25 Jahre Gesamtmetall, S. 15.
Arbeitgeberverband der Metallindustrie in Schleswig-Holstein.
Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie.
Verband der Eisen- und Metallindustrie des Saarlandes.
Zur besonderen Entwicklung im Lande Baden-Württemberg vgl. Zwölf Jahre Verband Württ.-Badischer Metallindustrieller, 1947–1959, S. 9ff.
Vgl. ebd., § 11 (1). Von der Vertretung ausdrücklich ausgenommen sind allerdings Arbeitsdirektoren im Sinne des § 13 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmungen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie.
Satzung des Gesamtverbands 1959, § 12.
Noé folgert hieraus sowie aus dem Einfluß des Vorstands auf ihre Zusammensetzung, daß die Mitgliederversammlung nur noch „weitgehend zeremoniösen Charakter“ hat; vgl. Gebändigter Klassenkampf, S. 127.
Vgl. Satzung des Gesamt verband s 1954ff., § 13 (1).
Satzung des Gesamtverbands, 1959, § 13 (2). Die Beitragsleistungen belaufen sich — verbandsinternen Angaben aus Nordrhein-Westfalen zufolge — auf 3 %o der Jahreslohn- und Gehaltssumme. Hiervon kommen 2 %o der Gefahrengemeinschaft zu. Das restliche 1 %o geht zu vier Fünfteln an den Landesverband Nordrhein-Westfalen und zu einem Fünftel an den Gesamtverband. Die Beitragsleistungen für die Gefahrengemeinschaft verbleiben beim Lokalverband, dessen laufende Kosten aus den Zinserträgen hierfür gedeckt werden können.
Satzung des Gesamtverbands, 1971, § 13 (3).
In der Beurteilung von Noé wird der Vorstand damit „de jure und de facto zum entscheidenden Organ von Gesamtmetall“, S. 128.
Satzungsänderung vom 17.1.1977. Vgl. zur Interpretation dieser Satzungsänderung im Zusammenhang Kapitel 8.1.
Satzung des Gesamtverbands, 1959ff., § 16 (1).
Satzung des Gesamtverbands, 1959 ff., § 21 (2) (3).
Die Angaben beziehen sich auf verbandsinterne Mitteilungen im Jahre 1977. Zur Entwicklung des Organisationsgrads vgl. Tab. 23.
Satzung des Gesamtverbands, 1959ff., § 2 (1).
Ebd.
Ebd., § 2 (2).
In einem Gespräch im Jahre 1977.
Richtlinien für die Gefahrengemeinschaft des Gesamtverbandes der metallindustriellen Arbeitgeberverbände. Diese lagen in der Fassung vom 22.6.1971 vor.
Vgl. § 1 der Richtlinien über die Unterstützungssätze bei Arbeitskämpfen, ebenfalls in der Fassung vom 22.6.1971.
Vgl. hierzu grundsätzlich: Knapp, Arbeitgeberverbände, S. 391 f.
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Prigge, WU. (1987). Verbandsfunktionen und Verbandsstrukturen in der metallverarbeitenden Industrie der Bundesrepublik Deutschland. In: Metallindustrielle Arbeitgeberverbände in Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland. Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, vol 18. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93774-2_7
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