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Die strukturelle Anatomie der Verfassungsreform: Eine Bilanz

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Part of the book series: Analysen ((ANA,volume 56))

Zusammenfassung

Welche Stellung nahm die Gemeinsame Verfassungskommission, ein im Grundgesetz nicht vorgesehenes Gremium, im Institutionensystem der Bundesrepublik ein? Zunächst einmal stand die Kommission als Organ zwischen Bundestag und Bundesrat (vgl. Busch 1993: 7f.). Auf diese Weise exemplifizierte die Verfassungskommission bereits durch ihre institutionelle Gestalt zwei wesentliche strukturelle Merkmale des politischen Systems der Bundesrepublik: erstens das Wesensmerkmal des Parlamentarismus und zweitens das Miteinander von Bund und Ländern im Bundesstaat und die Notwendigkeit der Suche nach Konsens zwischen Bundestag und Länderregierungen für die Durchführung von Grundgesetzänderungen im föderalen Staat. In dieser Konstellation kam bereits im spezifischen, in der Geschichte der Bundesrepublik ein Novum darstellenden Verfahren zur Vorbereitung der Grundgesetzreform nach der Einheit Deutschlands das Bekenntnis zum kooperativen, politikverflochtenen Föderalismus zum Ausdruck, in dem sowohl Bund als auch Länder nicht ohne den jeweils anderen Partner, d.h. nur gemeinsam handeln können.

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Literatur

  1. Bezeichnenderweise waren die ordentlichen Mitglieder der Verfassungskommission ausnahmslos Parteimitglieder; unter den Stellvertretern fand sich ein enziger Parteiloser (vgl. Gemeinsame Verfassungskommission 1993: 7).

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  2. Zur generellen Problematik von Paketlösungen und Tauschgeschäften bei der Verfassunggebung siehe Benz 1993: 887f.

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  3. So hatten sich die Berichterstatter in der Verfassungskommission beispielsweise im Hinblick auf ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages im Herbst 1992 bereits geeinigt; im April 1993 jedoch verwarf die CDU/ CSU-Fraktion die Einigung wieder und die Verfassungskommission folgte: eine Zweidrittelmehrheit für ein Selbstauflösungsrecht kam in der Verfassungskommission nicht zustande (vgl. FAZ vom 29.4.1993, S. 2).

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  4. Vgl. hierzu auch den aufschlußreichen Antrag der SPD-Bundestagsfraktion „Zur Nötigung von Abgeordneten und Blockade der Verfassungsdiskussion“ (BT-Drs. 12/4452).

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  5. Die Abhängigkeit der Verfassungskommission von Bundestagsfraktionen und Landesregierungen setzte sich im anschließenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes fort, in dem ebenfalls der Primat der Fraktions- und Koalitionsinteressen gegenüber der inhaltlich orientierten parlamentarischen Debatte galt. Geradezu symptomatisch hierfür ist der Ausspruch des CSU-Bundestagsabgeordneten Norbert Geis im Rechtsausschuß des Bundestages am 15.6.1994 auf die Frage, wie es mit den Vorschlägen zum Tierschutz und Schutz ethnischer Minderheiten stehe: „Die Koalitionsrunde tagt noch“ (siehe BNN vom 16.6.1994, S. 3).

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  6. Siehe hierzu insgesamt die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, mit dem die Empfehlungen der Verfassungskommission durch den Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden (BT-Drs. 12/7109, S. 13–18).

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  7. Vgl. hierzu generell Schmidt 1992: 43–46.

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  8. Eine ähnliche Differenz unterschiedlicher Erklärungsmodelle für ein und denselben Sachverhalt, die gleichzeitig auf einer zweiten Ebene unterschiedliche Erklärungen für unterschiedliche Sachverhalte mit sich bringen, weil sie mit differierenden Bewertungen dessen verbunden sind, was an einem Sachverhalt bedeutsam und erklärungsrelevant ist, hat Graham T. Allison bereits 1971 in seiner Untersuchung über die Kubakrise herausgearbeitet (vgl. Allison 1971: 245–263).

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  9. Vgl. hierzu allgemein Allison 1971: 245.

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  10. So auch der Sachverständige Fritz Scharpf bei der 1. Öffentlichen Anhörung der GVK am 22.5.1992; vgl. Stenographischer Bericht der 1. Öffentlichen Anhörung der GVK vom 22.5.1992, S. 18.

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  11. Vgl. hierzu Gemeinsame Verfassungskommission 1993: 49ff, BT-Drs. 12/7109, S.13 sowie Isensee 1993: 2585 und Berlit 1994B: 197f.

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  12. Vgl. zu den allgemeinen Kennzeichen dieses Verhaltens, nach dem Mitglieder einer bestimmten Gruppe — hier der Parteien — dazu tendieren, sich selbst und ihr Tun und Lassen wechselseitig zu legitimieren und Kritik durch Konformitätsdruck zu unterbinden Janis 1972.

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© 1996 Leske + Budrich, Opladen

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Batt, HL. (1996). Die strukturelle Anatomie der Verfassungsreform: Eine Bilanz. In: Die Grundgesetzreform nach der deutschen Einheit. Analysen, vol 56. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93700-1_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93700-1_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-1436-8

  • Online ISBN: 978-3-322-93700-1

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