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Die Harmonisierung der Einreise- und Asylpolitik in Europa als Reaktion auf einen doppelten migratorischen Steuerungsverlust

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Migration in und nach Europa
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Zusammenfassung

Nachdem es durch die Verhängung von Anwerbestopps und die Verschärfung ausländergesetzlicher Bestimmungen Mitte der 70er Jahre gelungen war, die Zuwanderung von Arbeitsmigranten aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union weitgehend zu unterbinden, konzentrierten sich die Regierungen auf die sprunghaft gestiegenen Zahlen von Asylsuchenden. Europaweit wurden die rechtlichen Grundlagen mit dem Ziel revidiert, die ‘Attraktivität’ des eigenen Landes soweit zu reduzieren, daß potentielle Migranten von der Zuwanderung abgeschreckt werden:

“Since all Western European States wish to have but the smallest number of asylum seekers entering their territory, they are tended to make their legislation and material circumstances surrounding the reception of this group of aliens no more attractive than what prevails in neighbouring States. Each of the States therefore has the ten­dency to make the situation in which the asylum seekers find themselves less favourable that those of its neighbour, which other States in turn cannot but do the same (..)”309

Obwohl es sich bei der Frage, ob eine Person in ihrem Heimatland politisch verfolgt und damit an der Wahrnehmung elementarer Menschenrechte gehindert wird, um eines der schwierigsten ethisch-juristischen Probleme überhaupt handelt, sind die Asylverfahren in Europa auf ein kaum noch hinnehmbares Maß verkürzt worden.

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Literatur

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  2. Köfner, Gottfried/Nicolaus, Peter 1986, S. 90.

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  3. Vgl. die näheren Angaben in: UNHCR 1994: Populations of Concern to UNHCR. A Statistical Overview, Genf, S. 4f.

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  5. Vgl. die komparativen Untersuchungen von: Thränhardt, Dietrich 1993: Die Ursprünge von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im parteipolitischen Wettbewerb. Ein Vergleich der Entwicklungen in England, Frankreich und Deutschland, in: Leviathan. Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Nr. 3, S. 336–357

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  6. und Messina, Antony M. 1990: Political Impedeiments to the Resumption of Labour Migration to Western Europe, in: West European Politics, Vol. 13, Nr. 1, S. 31–46.

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  7. Sehr aufschlußreich zur Begriffsgenese ist der Beitrag von Link, Jürgen 1988: Medien und ‘Asylanten’. Zur Geschichte eines Unworts, in: Thränhardt, Dietrich/-Wolken, Simone (Hrsg.), S. 50–61. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Burkhard Hirsch bemerkte treffend: “Die Ausdrücke ‘Asylantenflut, ‘Asylantenströme’, ‘Dämme gegen Asylanten’, ‘Springflut’, ‘Zeitbombe’ sind sprachliche Bilder, in denen eine Entfremdung gegenüber Flüchtlingen, ihre Entmenschlichung nichtnur zum Ausdruck kommt, sondern mit denen diese auch geschaffen wird.” Zitiert nach: Die Zeit, Nr. 41 vom 3.10.1991.

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  9. Vgl. Münch, Ursula 1992: Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Entwicklung und Alternativen, Opladen; Loescher, Gil 1989, S. 631ff.

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  10. Vgl. stellvertretend die verschiedenen Beiträge in: Council of Europe 1987: The law of asylum and refugees. Present tendencies and future perspectives. Proceedings of the Sixteenth Colloquy on European Law, Lund, 15.–17. September 1986, Straßburg, hier insbesondere: Swart, A.: The problems connected with the admission of asylum seekers to the territory of member states, S. 75–116.

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  11. Hocké, Jean Pièrre 1989, S. 40f. Als argumentativer Gegenpol zur Auffassung, daß mit Arbeitsverboten, der Unterbringung in Gemein Schaftsunterkünften etc. eine ‘Abschreckung’ erreicht werden soll, sei Quaritsch zitiert: “Insofern gehen sie [die genannten Maßnahmen, B.S.] von der wohl zutreffenden Überlegung aus, ein politisch Verfolgter werde vorübergehend, für die Dauer des Anerkennungsverfahrens, lieber arbeitslos in einer deutschen Gemeinsehaftsunterkunft leben denn als Arbeitssklave in einem Gulag oder als Gefangener in den Schinderhütten und Folterkellern der Polizeien solcher Länder, die diese Orte für politische Gegner vorsehen.” Siehe: Quaritsch, Helmut 1987: Arbeitsverbot und Sichtvermerk als ‘flankierende’ Maßnahmen des Asyl Verfahrens, in: Festschrift für Wolfgang Zeidler, Bd. 1, Berlin u.a., S. 957–980, hier S. 962.

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  12. Vgl. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, zugestimmt und veröffentlicht durch Gesetz vom 1.9.1953 (BGBl. II S. 559). Vgl. zum Personenkreis der ‘de-facto-Flüchtlinge’ den komparativ angelegten Beitrag von: Cels, Johann 1990: Responses of European States to de facto Refugees, in: Loe-scher, Gil/Monahan, Laila (Hrsg.), S. 187–215

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  13. Hailbronner, Kay 1994: Die rechtliche Stellung der De-facto-Flüchtlinge in den EG-Mitgliedstaaten, in: Heinelt, Hubert (Hrsg.), S. 80–106.

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  14. Vgl. Gerber, Pierre 1984: Wir brauchen eine europäische Asylpolitik, in: Däpp, Heinz/Karlen, Rudolf (Hrsg.), S. 97–125.

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  15. Schmid, Walter 1984, S. 383.

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  16. Vgl. zur europäischen Praxis: Vierdag, E. W. 1988: The Country of ‘First Asylum’. Some European Aspects, in: Martin, David A. (Hrsg.), S. 73–84.

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  17. Als Staaten, die im Verlauf der 80er Jahren das sogenannte Erstasylland-Prinzip in ihre Asylpraxis einführten, nennt Widgren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweiz und Schweden. Vgl. Widgren, Jonas 1992: Überblick über die Funktionsweise der Asylverfahren in Ländern Europas und der USA, in: Blaschke, Jochen/Germershausen, Andreas (Hrsg.), S. 243–277. Im Unterschied zu den noch zu besprechenden Schengener Regelungen reichte allerdings der bloße Gebietskontakt mit einem Transitstaat noch nicht aus, den Asylbewerber zurückzuweisen. Notwendig war vielmehr die tatsächliche Beendigung der Flucht.

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  18. Loescher, Gil 1989, S. 624.

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  19. Hummer, Waldemar 1991: Flüchtlinge im Europäischen Binnenmarkt, in: Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht, Nr. 2, S. 129–149, hier S. 129.

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  20. Grenzkontrollen umfassen die polizeiliche Überprüfung des grenzüberschreitenden Verkehrs (Straße, Schiene, Wasser, Luft) “einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere, der Grenzfahndung, der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben (..) Im Rahmen dieser Aufgabe kommt der Zurückweisung von Ausländem nach den Bestimmungen des AuslG [Ausländergesetzes, B.S.], der Verhinderung der illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln, Waffen und Sprengstoffen sowie der Einreise mit verkehrsuntauglichen Kraftfahrzeugen besondere Bedeutung zu.” Siehe: Rupprecht, Reinhard 1986 (Hrsg.): Polizeilexikon, Heidelberg, S. 190. Zur Grenzfahndung, die Fahndungsaufgriffe und Initiativaufgriffe umfaßt, heißt es an gleicher Stelle: “Ziel ist es, Personen zu ermitteln, die strafbare Handlungen begangen haben oder aus anderen Gründen gesucht werden, femer Gegenstände aufzufinden, die aus strafbaren Handlungen stammen, zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden oder aus anderen Gründen für ein Verfahren von Bedeutung bzw. dem rechtmäßigen Besitzer abhanden gekommen sind.”

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  21. Einen guten Überblick über die Arbeiten der diversen Expertenzirkel geben: Drüke, Luise 1992: Asylum Policies in a European Community without internal Borders. Churches Committee for Migrants in Europe Briefing Paper Nr. 9, Brüssel

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  22. Gimbal, Anke I. 1994: Die Zuwanderungspolitik der Europäischen Union. Interessen, Hintergründe, Perspektiven, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Das europäische Einwanderungskonzept. Strategien und Optionen für Europa, Gütersloh, S. 49–88.

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  23. Degen, Manfred 1994: Perspektiven einer umfassenden Zuwanderungspolitik in der EG, in: Heinelt, Hubert (Hrsg.), S. 162–175, hier S. 165. Schoch betont: “Die am Werk befindlichen Gremien entziehen sich weitgehend dem Einblick durch die Öffentlichkeit.”

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  24. Siehe: Schoch, Friedrich 1992: Asyl- und Ausländerrecht in der Europäischen Gemeinschaft, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 15.4.1992, S. 525–536, hier S. 530.

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  25. Vgl. Schweitzer, Michael 1992: Europäische Gemeinschaft und Asylrecht, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Nr. 4, S. 147–154.

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  26. Layton-Henry, Zig 1992: The Politics of Immigration. Immigration, ‘Race’ and ‘Race Relations’ in Post-War Britain, Oxford/Cambridge (Mass.), S. 231.

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  27. Oellers-Frahm, Karin 1992: Grundlagen des Asylrechts in Frankreich, in: Hail-bronner, Kay (Hrsg.): Asyl-und Einwanderungsrecht im europäischen Vergleich (Schriftenreihe der Europäischen Rechtsakademie Trier, Bd. 1), Köln, S. 29–37, hier S. 36.

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  28. Vgl. Mitteilung der Kommission über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, KОМ (88) 640 vom 7.12.1988. Ursprünglich hatte die EG-Kommission beabsichtigt, bis 1988 bzw. 1990 Richtlinien über die “Koordinierung der Vorschriften betreffend den Status von Staatsangehörigen von Drittländern”, zur “Koordinierung der Vorschriften betreffend das Asylrecht und den Flüchtlingsstatus” sowie zur Visa- und Auslieferungspolitik vorzulegen. Vgl. Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat zur Vollendung des Binnenmarktes, Luxemburg, 1985, S. 15. Die Zurückhaltung der Kommission ist vom Europäischen Parlament immer wieder scharf kritisiert worden. In einer am 15.3.1990 verabschiedeten Entschließung forderte es die

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  29. Das Prinzip der Einstimmigkeit einschränkend wird in Art. 100c Abs. 2 hinzugefügt: “Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem plötzlichen Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu führen droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten den Visumzwang für Staatsangehörige des betreffenden Landes einfuhren.”

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  30. Vgl. KОМ, (1994), 287 endg.

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  31. Vgl. Niessen, Jan 1992: European Community Legislation and Intergovernmental Cooperation on Migration, in: International Migration Review, Vol. 26, Nr. 2, S. 676–684

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  32. Groenendijk, Cees A. 1992: Europese Migratiepolitiek na Maastricht. Uitbreiding en beperking van vrijheden, in: Migrantenrecht, Nr. 7, S. 76–86.

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  33. Vgl. die Mitteilung der Kommission zur Migrationspolitik der Europäischen Union, КОМ, (1994), 23 endgültig sowie: Bunz, Axel R./Neuenfeld, Caroline 1994: Europäische Asyl- und Zuwanderungspolitik, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, В 48, S. 37–45.

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  34. Art. K. 9 lautet: “Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaates einstimmig beschließen, daß Artikel 100c des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Maßnahmen in den in Art. K. 1 Ziffer 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und das entsprechende Abstimmung s verfahren festlegen. Es empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.” Vgl. auch: Nanz, Klaus-Peter 1992: Der’3. Pfeiler der Europäischen Union’. Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik, in: Integration, 15. Jg., Nr. 3, S. 126–140.

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  35. Österreich nimmt derzeit als Beobachter an den Verhandlungen teil, mit Dänemark sind Verhandlungen über die Gewährung eines Beobachterstatus aufgenommen worden. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 298 vom 23.12.1994. Zu den vielfältigen Aktivitäten des Europarates, der seit Jahrzehnten Vorschläge zur Verbesserang der Rechtslage von Flüchtlingen unterbreitet, vgl. Tessenyi, Geza 1993: Die Rolle des Europarates im Bereich von Asyl- und Flüchtlingsfragen, in: Drüke, Luise/Weigelt, Klaus (Hrsg.): Fluchtziel Europa. Strategien für eine neue Flüchtlingspolitik, München, S. 149–153

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  36. Mc Dowall, Roy 1989: Coordination of Refugee Policy in Europe, in: Loescher, Gil/Laila Monahan (Hrsg.), S. 179–186

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  37. Uibopuu, Henn- Jüri 1983: Der Schutz des Flüchtlings im Rahmen des Europarates, in: Archiv des Völkerrechts, Bd. 21, S. 60–103.

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  38. Vgl. Swart A. 1992: Police and Security in the Schengen Agreement and Schengen Convention, in: Meijers, H. u.a. (Hrsg.), S. 96–109.

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  39. Vgl. zur polizeilichen Zusammenarbeit auf EU-Ebene: Den Boer, Monica 1994: Europe and the Art of International Police Co-operation. Free Fall or Measured Scenario, in: O’Keeffe, David/Twomey, Patrick M. (Hrsg.): Legal Issues of the Maastricht Treaty, London u.a., S. 279–291.

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  40. In: Hailbronner, Kay 1991: Ausländerrecht. Kommentar, Heidelberg.

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  41. In: Bundesanzeiger Nr. 217a vom 23.11.1990.

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  42. Gegen dieses Rechtsverständnis hat die Kommission wiederholt scharf protestiert. In einem Bericht vom 5.5.1992 heißt es: “This ‘area without internal frontiers’ cannot be realized in practice unless all goods, services, capital and individuals moving within that area are covered; in the particular case of individuals, any interpretation of Art. 8a that confined its effects to Community nationals only would deprive that Article of any practical effectiveness.” Siehe: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, SEK (92) 877/5.

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  43. Hollifield, James F. 1992, S. 15.

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  44. In: Innere Sicherheit. Informationen des Bundesministers des Innern, 1989, Nr. 5, S. 11. Vgl. auch: Geelhoed, L. A. 1991: ‘Schengen’. Enkele dilemma’s en keuzen, in: Delikt en Delinkwent. Tijdschrift voor Strafrecht, 21. Jg., Nr. 7, S. 702–710.

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  45. In: Gemeinsames Mitteilungsblatt der Ministerien (GMB1), 1986, Nr. 5, S. 79–81.

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  46. Vgl. Nanz, Klaus Peter 1994: Schengener Übereinkommen und Personenfreizügigkeit, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Nr. 3, S. 100–107.

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  47. Vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Nr 3 vom 13.1.1995.

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  48. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 298 vom 23.12.1994.

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  49. Vgl. zum rechtlichen Verhältnis der beiden Verträge: Bolten, José J. 1992: From Schengen to Dublin. The new frontiers of refugee law, in: Meijers, H. u.a. (Hrsg.), S. 8–36

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  50. Brandi, Ulrike 1992: Die Europäisierung der Asylpolitik, in: Althaler, Karl/Hohenwarter, Andrea (Hrsg.), S. 46–60, hier insbesondere S. 50f. Die Schengen-Staaten haben sich darauf verständigt, den asylpolitischen Teil des Übereinkommens nicht mehr anzuwenden, wenn die Dublin-Konvention in Kraft tritt.

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  51. Auf der Tagung der Innenminister der 15 EU-Staaten in Paris am 26. Januar 1995 konnte noch keine Einigung über Aufgaben und Struktur von Europol erzielt werden. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 23 vom 27.1.1995.

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  52. Vgl. Wenzel, Jörg 1993: Innere Sicherheit in Europa. Zur Notwendigkeit eines neuen Sicherheitsdenkens in Europa, in: Die Polizei. Zentralorgan für das Si-cherheits- und Ordnungswesen mit Beiträgen aus der Polizei-Führungsakademie, Nr. 1, S. 5–13.

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  53. Sarkastisch verglich der FDP-Politiker Hirsch die Informationspolitik in der Europäischen Union mit den Praktiken der damaligen sowjetischen Regierung: “Es wird allmählich Zeit, daß die europaweite Willensbildung eine mindestens so demokratische Qualität erhält, wie sie derzeit beim Zentralkomitee der KPdSU üblich ist.” Zitiert nach: Der Spiegel, 1990, Nr. 4, S. 124.

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  54. Report made on behalf of the Control Committee responsible for examining the implementation and operation of the Convention applying the Schengen Agreement of 14 June 1985, established in accordance with a resolution adopted by the Senate on 26 June 1991 [Protokoll des französischen Senats], Senate Nr. 167, S. 11f. (engl. Übersetzung).

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  55. Für die deutsche Diskussion ist kennzeichnend, daß sie sich schwerpunktmäßig der Frage der Kompatibilität von grundgesetzlich verankertem Asylrecht und europäischer Harmonisierung angenommen hat. Vgl. Hailbronner, Kay 1989: Möglichkeiten und Grenzen einer europäischen Koordinierung des Einreise- und Asylrechts. Ihre Auswirkungen auf das Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden.

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  56. Viele Arbeiten anderer Autoren fußen auf den Ergebnissen von Hailbronner: Waldstein, Michael 1994: Das Asylgrundrecht im europäischen Kontext. Wege einer Harmonisierung des Asyl- und Flüchtlingsrechts, Frankfurt/-Main

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  57. Goldstein, Mara 1994: Die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften zur Regelung des Asylrechts, Frankfurt/Main.

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  58. Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion, BT-Drs. 11/6995.

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  59. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 1992 — BVerwG 1 С 48.89.

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  60. Daß heute mehr europäische Staaten auf der ‘Positivliste’ stehen als 1965, ist auf die Abschaffung der Visapflicht für Polen, Ungarn, die Tschechische und Slowakische Republik sowie Kroatien und Slowenien nach ihrer politischen Demokratisierung zurückzuführen.

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  61. BT-Drs. 11/6695.

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  62. BT-Drs. 8/4279.

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  63. Hailbronner, Kay 1989, S. 878. Vgl. auch: Denninger, Erhard/Rachor, Frederik 1988: Asylrecht und Sichtvermerkszwang, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Nr. 2, S. 51–60.

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  64. Rittstieg, Helmut 1986: Asylrecht und Flüchtlingspolitik, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Nr. 4, S. 92–96, hier S. 94f.

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  65. Zahlen entnommen aus Statistiken des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

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  66. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann ein Drittauslander (in der Terminologie des Schengener Durchfuhrungsübereinkommens sind Drittausländer Personen, die nicht Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind) in das Hoheitsgebiet der Sehengen-Staaten nur dann einreisen, wenn er gemäß Art. 5 folgende Voraussetzungen erfüllt. Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, soweit erforderlich ein Visum vorweisen können, gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat verfugen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

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  67. Vgl. Tweede Kamer, vergaderjaar 1992–1993, 22141, Nr. 5.

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  68. Die Bedeutung der Visapolitik ist auch daran zu erkennen, daß das Schengen-Visum unter Berücksichtigung der neuesten Techniken der Fälschungssicherung, “wie sie auch bei den deutschen Banknoten Verwendung finden”, konzipiert worden ist. Vgl. Nanz, Klaus Peter 1994, S. 103.

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  69. In seiner Entschließung vom 19. Januar 1994 über die Grundprinzipien einer europäischen Flüchtlingspolitik hat das Europäische Parlament den Einsatz der Visapolitik zur Verhinderung der Einreise von Asylbewerbem mit deutlichen Worten kritisiert. Vgl. Dok.: A3–0402/93.

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  70. Vgl. Cruz, Antonio 1991: Sanktionen gegen Beförderungsuntemehmen in Westeuropa: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Nr. 4, S. 178–185.

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  71. Vgl. Art. 26 Abs. lb des Schengener Abkommens von 1990.

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  72. Vgl. Art. 26 Abs. 2 des Schengener Abkommens von 1990.

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  73. Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländem im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. I. S. 1354, 1356). Aufgrund von Verstößen gegen die Untersagungsverfügungen wurde im Jahr 1991 gegen neun Luftfahrtgesellschaften 548 Leistungsbescheide in Höhe von 3.547.000 DM erlassen. In vier Fällen wurden Bußgeldbescheide in Höhe von insgesamt 42.000 DM verhängt, wobei pro Zuwiderhandlung jeweils ein Bußgeld in Höhe von 2.000 DM festgelegt wurde. Zur Sicherung der Ausreisekosten von un vorschriftsmäßig nach Deutschland beförderten Ausländem wurden in 3.451 Fällen gegen 30 Luftverkehrsgesellschaften Sicherheitsleistungsbescheide erlassen, deren Höhe sich nach dem Preis eines einfachen Flugtickets in das Herkunftsland des Ausländers richtet. Vgl. Tätigkeitsbericht des Bundesgrenzschutz 1991, in: Innere Sicherheit. Informationen des Bundesministers des Innem, 1992, Nr. 4, S. 17–33.

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  74. Cruz, Antonio 1991, S. 185. Vgl. auch: Kreßel, Eckhard 1988: Sichtvermerkspflicht und Asylrecht, in: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 12, S. 501–507. Da die Angestellten der Luftfahrtgesellschaften auf diese für sie neuen und berufsfremden Aufgaben nicht vorbereitet sind, fuhren die Grenzbehörden inzwischen intensive Schulungskurse durch. Um gefälschte Visa zu erkennen, wurden im Jahr 1992 für das dortige Personal Trainingsveranstaltungen auf den Flughäfen in Moskau, St. Petersburg, Tallin, Riga, Manila, Singapur, Kuala Lumpur, Neu Dehli, Istanbul und Lagos durchgeführt. Vgl. Hellenthal, Markus 1994, S. 10.

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  75. Current Asylum Issues. Working document prepared by UNHCR Headquarters, March 1992. Zitiert nach: Drüke, Luise/Weigelt, Klaus 1994 (Hrsg.), S. 293.

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  76. In seiner Entscheidung vom 14.4.1992 kam das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, daß das Verbot, Flüchtlinge ohne Visum zu transportieren, verfassungswidrig ist. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hat es daraufhin das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die umgehende Reaktion der Bundesregierung auf die Gerichtsentscheidung zeigt, wie hoch sie die Bedeutung der Sichtvermerkspflicht als migratorisches Kontrollinstrument einschätzt. Bundesinnenminister Rudolf Seiters sagte am 30.4.1992 vor dem Deutschen Bundestag: “Sollte diese Auffassung durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt werden, würde die Bundesregierung bei der gegenwärtigen Rechtslage das letzte Mittel verlieren, dem Mißbrauch des Asylrechts wenigstens teilweise entgegenzuwirken. Jeder Ausländer, der sich als Asylsuchender bezeichnet, hätte über den Luftweg freien Zugang zur Bunderepublik Deutschland (..). Deshalb bin ich trotz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bereit, die Anwendung der ausländerrechtlichen Beförderungsverböte in irgendeiner Weise einzuschränken oder auszusetzen, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich feststellt, daß diese Regelungen tatsächlich verfassungswidrig sind.” Siehe: Innere Sicherheit. Informationen des Bundesministers des Innern, 1992, Nr. 2, S. 1–3, hier S. 2.

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  77. Cohen, Robin 1987, S. 146.

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  78. Binnengrenzen sindnichtnur die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien, sondern auch ihre Flug- und Seehäfen, insofern es sich um Binnenflüge und Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien handelt.

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  79. Vgl. Krüger, Ralf 1994: Innere Sicherheit für Europa. Schengen und Maastricht. Stationen der Polizei auf dem Weg nach Europa. In: Kriminalistik. Zeitschrift für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, Nr. 12, S. 773–779. In Art. 6 Abs. 1 des Durchführungsübereinkommens heißt es konkret, daß die Personenkontrolle an den Außengrenzen “nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit, nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgeführt werden muß.” Die an der deutsch-polnischen oder spanisch-marokkanisch en Grenze arbeitenden Grenzbeamten werden ihre Kontrollen folglich nicht mehr nur im Auftrag der Bundesrepublik oder Spaniens, sondern aller Sehen gen-Länder durchführen.

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  80. Vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 des Schengener Durchfuhrungsübereinkommens.

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  81. Vgl. Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchfuhrungsübereinkommens.

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  82. Steenbergen, J. D. M. 1992: Schengen and the Movement of Persons, in: Meijers, H. u.a. (Hrsg.), S. 57–73, hier S. 64 bzw. S. 72.

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  83. Vgl. Art. 21 des Schengener Übereinkommens von 1990.

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  84. So fragt Hellenthal: “Warum verzichtet man auf die Grenze als natürliche strategische Linie für die Gefahrenabwehr, die Verbrechensbekämpfung und die Verhinderung unerlaubter Einreise? Oder anders: Warum nimmt man den Verlust von Sicherheitsstrukturen durch die Grenzöfmung in Kauf?” Siehe: Hellenthal, Markus 1992: Barrieren undBrücken. Grenzkontrolle und polizeiliche Zusammenarbeit in Europa, in: Kriminalistik. Zeitschrift für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 46. Jg., Nr. 4, S. 247–250, hier S. 247.

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  85. Vgl. Schönemann, Peter 1993: Vergleich neuerer Entwicklungen des nationalen Asylrechts in Europa, in: Drüke, Luise/Weigelt, Klaus (Hrsg.), S. 65–81.

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  86. Vgl. Santel, Bernhard 1995: Loss of Control. The build-up of a European migration and asylum regime, in: Miles, Robert/Thränhardt, Dietrich (Hrsg.), S. 75–91.

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  87. Vgl. Hailbronner, Kay 1989, S. 33f.

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  88. Vgl. Joly, Daniele 1992: Die Harmonisierung der Asylpolitik in Europa, in: Blaschke, Jochen/Germershausen, Andreas (Hrsg.), S. 279–307, hier S. 281.

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  89. Nicolaus, Peter 1989: Extraterritorialität in der Genfer Flüchtlingskonvention, in: Barwig, Klaus/Lörcher, Klaus/Schumacher, Christoph 1989 (Hrsg.), S. 133–148, hier S. 144.

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  90. Vgl. Hailbronner, Kay 1992: Perspektiven einer europäischen Asylrechtsharmonisierung nach der Maastrichter Gipfelkonferenz, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Nr. 2, S. 51–59, hier S. 53.

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  91. Zitiert nach: Friedrich-Ebert Stiftung 1992: Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Einwanderungspolitik. Lösungsansätze für ein internationales Problem, Bonn, S. 16 bzw. S. 46.

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  92. Die asylpolitische Zuständigkeit wird sehr detailliert und alle möglichen Grenzfälle berücksichtigend in Art. 30 des Schengener Übereinkommens geregelt.

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  93. Grundsätzlich steht es jedoch nach Art. 29 Abs. 4 des Schengener Abkommens jedem Staat frei, auch dann einen Asylantrag zu behandeln, wenn die Zuständigkeit bei einer anderen Vertragspartei liegt.

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  94. Vgl. Beratender Interparlamentarischer Beneluxrat. Protokoll der (informellen) parlamentarischen Sitzung vom 31. März 1989 in Luxemburg über das Schengenübereinkommen, Nr. 349. Eine ähnliche Befürchtung äußerte im Rahmen der gleichen Veranstaltung auch der Parlamentarier Michel Suchod: “Die Probleme, die entstehen können, wenn an einer Außengrenze, die nicht unseren Landesgrenzen entspricht, über die Einreise in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft entschieden wird, die sich dann in Frankreich niederlassen können, springen ins Auge (..). Es stimmt schon, daß spanische Polizisten und Zollbeamte weniger betroffen sind, wenn sie Marokkaner hereinlassen, die mit dem Boot ohne weiteres von grad gegenüber kommen, als die Franzosen. Denn sie lassen sie sehrwohl über die Grenze, aber sie wissen auch, daß sie 48 Stunden später in Paris oder Lyon sein werden.”

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  95. Vgl. Samland, Detlev 1992: Asylproblematik in Europa, in: Ludwig, Ralf/Ness, Klaus/Muzaffer, Perik (Hrsg.): Fluchtpunkt Deutschland, Marburg/Berlin, S. 38–47.

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  96. Ausnahmen bilden insbesondere Art. 35 und Art. 36 des Schengener Durchführungsübereinkommens. So heißt es in Art. 35 Abs. 1: “Die Vertragspartei, die einem Drittausländer den Flüchtling s statu s zuerkannt und den Aufenthalt gewährt hat, ist verpflichtet, sofern die Betroffenen dem zustimmen, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens eines Familienangehörigen zu übernehmen.” Gemäß Art. 36 kann jede zuständige Vertragspartei bei Vorliegen nicht weiter spezifizierter humanitärer, familiärer oder kultureller Gründe und sofern es der Asylbewerber wünscht, eine andere Vertragspartei um die Übernahme der Zuständigkeit bitten. Es bleibt dieser jedoch freigestellt, dem Ersuchen zu entsprechen oder nicht.

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  97. Vgl. Wollen schlager, Michael/Becker, Ulrich 1990: Harmonisierung des Asylrechts in der EG und Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG. Rechtsvergleichende Bestandsaufnahme und Reform-Perspektiven in den zwölf EG-Staaten, in: Europäische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ), 17. Jg., Heft 1/2, S. 1–10.

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  98. Hailbronner, Kay 1989, S. 137ff; Schoch, Friedrich 1992; Waldstein, Michael 1993.

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  99. Vgl. Hummer, Waldemar 1991: Flüchtlinge im Europäischen Binnenmarkt, in: Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht, Nr. 2, S. 129–149.

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  100. Vgl. Nanz, Klaus Peter 1994.

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  101. Drüke, Luise 1994: Flüchtlingspolitik auf supra-nationaler Ebene. Das UN-Flücht- lingskommissariat, die UN und die EG, in: Heinelt, Hubert (Hrsg.), S. 176–194.

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  102. Entschließungen abgedrucktin einer von der Ad-hoc-Gruppe Einwanderung veröffentlichten Textsammlung zur europäischen Asylpraxis (SN/2836/93 WGI 1505).

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  103. Vgl. Ketelsen, Jörg-Volker 1994: Die Zuständigkeit der EG für die Schaffung eines EG-Asylrechts, in: Barwig, Klaus/Brinkmann, Gisbert/Huber, Bertold/Lörcher, Klaus/Schumacher, Christoph (Hrsg.): Asyl nach der Änderung des Grundgesetzes. Entwicklungen in Deutschland und Europa, Baden-Baden, S. 349–364, insbesondere S. 359ff.

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  104. Vgl. zur Drittstaatenregelung: Zimmermann, Andreas 1994: Das Konzept sicherer Herkunfts- und sicherer Drittstaaten im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention, in : Barwig, Klaus/Brinkmann, Gisbert/Huber, Bertold/Lörcher, Klaus/Schumacher, Christoph (Hrsg.), S. 90–122.

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  105. Vgl. Anlage I zu § 26a des AsylVfG. Sichere Herkunfts Staaten sind: Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. Vgl. Anlage II zu § 29a AsylVfG. Vgl. zur Kritik am Konzept der ‘sicheren Drittstaaten’: Selk, Michael 1994: Die Drittstaatenregelung gemäß Art. 16a Abs. 2 GG — eine verfassungswidrige Verfassungsnorm, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Nr. 2, S. 59–67.

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  106. Wie sehr die Kooperation zur Verhinderung von Einwanderung mit den osteuropäischen Ländern bereits vorangeschritten ist, zeigt der Beitrag von Hellenthal, Markus 1994. In Ergänzung des bereits 1991 von den Schengen-Staaten mit Polen vereinbarten Rückübemahmeabkommens unterzeichneten Deutschland und Polen am 7.5.1993 ein Abkommen über die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen. Für die Jahre 1993 und 1994 erhält Polen insgesamt 120 Mio. DM. Dieses Geld soll Polen in die Lage versetzen, die Kontrolle seiner Staatsgrenzen zu optimieren, Grenzschutzbeamte auszubilden, die Rückübemahme von Flüchtlinge aus Deutschland zu finanzieren, ein zentrales Erfassungssystem von Ausländerdaten zu installieren und eine eigene Asylverwaltung aufzubauen.

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  107. Overbeek, Henk 1995: Towards a new international migration regime. Globalization, migration and the internationalization of the state, in: Miles, Robert/-Thränhardt, Dietrich (Hrsg.), S. 15–36, hier S. 32.

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Santel, B. (1995). Die Harmonisierung der Einreise- und Asylpolitik in Europa als Reaktion auf einen doppelten migratorischen Steuerungsverlust. In: Migration in und nach Europa. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93694-3_8

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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