Zusammenfassung
„Jede Veranstaltergemeinschaft muß in ihr tägliches Programm nach Maßgabe des Programmschemas mit bis zu 15 vom Hundert der Sendezeit, höchstens jedoch zwei Stunden täglich, Programmbeiträge von Gruppen, insbesondere mit kultureller Zielsetzung, einbeziehen (...)” (LRG NW § 24,4).
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
vgl. Begleitforschung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Kabelpilotprojekt Dortmund, Bd. 3: Der Offene Kanal im Kabelpilotprojekt Dortmund. Düsseldorf 1987, S. 109ff. und S. 143ff.
Die Anzahl der Verbreitungsgebiete wurde nach Rentabilitätsberechnungen festgelegt; vgl. Schriftenreihe der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR): Lokalfunk in Nordrhein-Westfalen. Band 1 : Daten zu den Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1989, Band 2: Entscheidungsverfahren und Ergebnisse im Überblick, Düsseldorf 1989, Band 3–5: Entscheidungsverfahren und Ergebnisse im Überblick, Materialien I-III, Düsseldorf 1990.
Mittlerweile haben sich 45 Lokalsender für „radio NRW” als Rahmenprogramm entschieden; Gesellschafter der „radio NRW GmbH” in Oberhausen sind zu 55% die Pressefunk Nordrhein-Westfalen, ein Zusammenschluß nordrhein-westfälischer Zeitungsverleger, zu 30% der WDR und zu 15% die Bertelsmann-Tochter Ufa Film- und Fernseh GmbH. Die angeschlossenen Lokalsender können -gegen einige programmliche Auflagen wie Festlegung der Musikfarbe oder Übernahme von Nachrichten und landesweiten Werbeblöcken- das über Satellit herangeführte Rahmenprogramm kostenlos nutzen und werden ihrerseits an den Werbeeinnahmen von radio NRW beteiligt.
Beschreibungen und Ergebnisse der Multiplikatorenprojekte finden sich in Clobes, Heinz Günter/ Paukens, Hans/Wachtel, Karl (1992): Bürgerradio und Lokalfunk. Ein Handbuch. Marl/München, S. 51–90; eine Ausleihstatistik der tranportablen Technik ist in den „Informationen zum Bürgerfunk” nachzulesen (Loseblattsammlung), hg. von der Landesanstalt für Rundfunk NRW (LfR), Düsseldorf 1992.
Beide Satzungen sind von der Rundfunkkommission der LfR am 18.12.1992 verabschiedet worden und liegen mit dem LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.3.1993 vor. Zu den Neuerungen der Fördersatzung gehört auch, daß nur noch von der LfR „anerkannte” Radiowerkstätten einen höheren Förderbetrag pro Sendeminute erhalten; dazu zählen solche, die Beratung, Technik und Qualifikation in vorgeschriebenem Mindestumfang bereithalten, alle übrigen fallen unter den Satz von einer DM pro Minute. Wie sich diese seit 1993 gültige Förderrichtlinie langfristig auf die Strukturen des Bürgerfunks auswirken wird, bleibt abzuwarten. Was einige der übrigen Änderungen — vor allem in den Satzungen — betrifft, wurde den Entwicklungen und Problemen Rechnung getragen, wie sie auch im folgenden Projektbericht zur Sprache kommen. Dieser bezieht sich auf den Zeitraum 1990 bis 1992, also die Aufbauphase des Bürgerfunks, in der sich das Gelingen oder Scheitern der 15%-Regelung zeigen sollte, aber auch die Genese der heutigen Strukturen stattfand.
Die genauen Zahlen sind nachzulesen in den jeweils aktualisierten„Informationen zum Bürgerfunk” der LfR (Loseblattsammlung).
Author information
Authors and Affiliations
Editor information
Editors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1994 Leske + Budrich, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Lerg, W.B., Rieger, A., Schenkewitz, J. (1994). Einführung: Bürgerfunk in Nordrhein-Westfalen. In: Lerg, W.B., Rieger, A., Schenkewitz, J. (eds) Bürgerfunk in Nordrhein-Westfalen. Schriftenreihe Medienforschung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen, vol 10. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93646-2_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93646-2_2
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-8100-1090-2
Online ISBN: 978-3-322-93646-2
eBook Packages: Springer Book Archive