Zusammenfassung
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Europäische Union (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1992) wurde auch die Rechtsgrundlage über den Beitrag der EG bzw. EU zur Bildung (Art. 126) und zur beruflichen Bildung (Art. 127) geklärt. Danach hat die EG auf beiden Gebieten eine zusätzliche bzw. ergänzende und unterstützende Funktion für die Mitgliedstaaten, kann sich jedoch in der Regel nicht an deren Stelle setzen, z.B. in Form eigener Rechtssetzungen. Die Mitgliedstaaten bleiben somit bei der Durchführung ihrer Bildungs- und Berufsbildungspolitik autonom, sie können nicht veranlaßt werden, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu harmonisieren: Absatz 1 des Art. 127 lautet „Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.“
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Literatur
Zusammenfassung
Rat der Europäischen Gemeinschaft/Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Hrsg.): Vertrag über die Europäische Union. Brüssel-Luxemburg 1992
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der.: Richtlinie 64/427/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selb-ständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe in ABL. Nr. L 177 vom 23.7.64
der.: Richtlinie 82/489/EWG über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-lassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure in ABL. Nr. L 218 vom 27.7.82
ders.: Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in ABL. Nr. L 223 vom 21.8.85
ders.: Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen in ABL. Nr. L 19 vom 24.1.89
ders.: Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in ABL. Nr. L 209 vom 24.7.92
ders.: Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ABL. Nr. L 199 vom 31.7.85
ders.: Verordnung 337/75/EWG über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung in ABL. Nr. L 39 vom 13.2.75.+
ders.: Entschließung vom 18.Dezember 1990 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise in ABL. Nr. C 109 vom 24.4.91, vom Dezember 1990 sowie die Entschließung vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikatioen in ABL. Nr. C 49 vom 19.2.93
ders.: Die Zukunft der Gemeinschaftsinitiativen im Rahmen der Strukturfonds (Grünbuch). Brüssel 1993
ders.: Verordnung 2948/93/EWG des Rates zur Änderung der Verordnung 4255/88/EWG zur Durchführung der Verordnung 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds in ABL. Nr. L 193 vom 31.7.93
ders.: Verordnung 2084/93/EWG
ders.: Europäischer Dialog, gemeinsame Stellungnahmen, Reihe Dokumentationen, o.O., o.J.
ders.: Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer. Luxemburg 1990
ders.: Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik. In ders.: 1992, S. 197ff.
ders.: Leitlinien für die Gemeinschaftsaktion im Bereich allgemeine und berufliche Bildung. Brüssel 1993
ders.: Entschließung des Rates vom 11. Juni 1993 über Berufsbildung in den 90er Jahren in ABL. Nr. C 186 vom 8.7.93
ders.: Empfehlung des Rates vom 30. Juni 1993 in ABL. Nr. L 181 vom 23.7.93
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© 1995 Leske + Budrich, Opladen
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Piehl, E., Sellin, B. (1995). Berufliche Aus- und Weiterbildung in Europa. In: Arnold, R., Lipsmeier, A. (eds) Handbuch der Berufsbildung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93636-3_35
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