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Vergleich

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Zusammenfassung

Der Vergleich zwischen Rechten betrieblicher Gewerkschaftsleitungen einerseits und Betriebsräten andererseits müßte (eigentlich) nicht nur die unterschiedlichen Regelungen im Rahmen des Rechts aufzeigen. Zugleich müßte er die jeweils unterschiedliche Rechtsanwendungspraxis implizieren und somit die Schere zwischen Rechtsetzung und Rechtsverwirklichung offenlegen.

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Literatur

  1. Wilhelm Dütz, Arbeitsrecht, a.a.O., München 1990, Seite 289, Fn. 61

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  2. vgl. hierzu ausführlich Otto-Rudolf Kissel, NZA 1986, 73

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  3. Die Systematisierung der Mitwirkungs-bzw. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erfolgt im arbeitsrechtlichen Schrifttum der Bundesrepublik auf jede andere als einheitliche Weise. Einigkeit besteht lediglich darüber, daß Rechte unterschiedlicher Intensität und Rechtswirkung bestehen und daß in den Fällen der „vollen“ oder „weitestgehenden” Mitbestimmung eine Verpflichtung zur Einigung besteht. Selbst die sogenannten Widerspruchs-oder Vetorechte des Betriebsrats werden von einigen Autoren lediglich als Mitwirkungsrechte, von anderen dagegen als Mitbestimmungsrechte verstanden. vgl. hierzu u.a.: Günter Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, München 1987, Seiten 1467ff.; Brunhilde Steckler, Kompendium Arbeitsrecht und Sozialversicherung, Ludwigshafen 1989, Seite 243; Ulrich Halser, Die Betriebsvereinbarung, Berlin 1995, Seiten 70ff.; Wilhelm Dütz, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1990, a.a.O., Seite 301ff.; Fn. 61, Wolfgang Däubler, Das Arbeitsrecht I — Leitfaden für Arbeitnehmer, Reinbek bei Hamburg 1989, Seite 403f.; Schmidt/Trenk-Hinterberger, Grundzüge des Arbeitsrechts, München 1994, Seite 325ff.; Peter Hanau/Klaus Adomeit, Arbeitsrecht — Juristisches Lehrnbuch, Neuwied, Triftel, Berlin, 1992, Seite 133ff.; Alfred Söllner, Grundriß des Arbeitsrechts, a.a.O., Seite 179ff., Fn. 61;

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  4. Verschiedentlich werden im arbeitsrechtlichen Schrifttum der Bundesrepublik die Vorschlags-und Initiativrechte synomym verwendet.So heißt es bei Günter Schaub: „Bei den Initiativrechten kann die Betriebsvertretung von sich aus mit Vorschlägen an den Arbeitgeber herantreten.“ Arbeitsrechtshandbuch, a.a.O., Seite 1468, Fn. 134. Hanau und Adomeit hingegen verstehen unter einem Initiativrecht das Recht des Betriebsrats, die Angelegenheit zur verbindlichen Entscheidung vor die Einigungsstelle zu bringen („Regelungsanspruch”). Peter Hanau/Klaus Adomeit, Arbeitsrecht — Juristisches Lehrnbuch, a.a.O. Seite 135. Fn. 134. So auch Wiese, Das Initiativrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, Berlin 1977. Wir verstehen das Initiativrecht im letztgenannten Sinne.

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  5. Burkhard von Seggern, Zur Zukunft von Arbeitsrecht und Interessenvertretung in der DDR, Arbeitsecht im Betrieb, 1990, S. 100

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  6. Zum rechtlichen Charakter der vereinbarten Normativakte gibt es noch keine einheitliche Ansicht. Zum Teil differieren die Ansichten nur hinsichtlich des Charakters der auf Betriebsebene geschaffenen Regelungen gegenüber denen, die auf darüber-liegenden Ebenen geschaffen werden.“ vgl. zum Charakter aller vereinbarten Normativakte und betrieblichen Regelungen Frithjof Kunz/Klaus Rosenfeld, Aufgaben und Probleme bei der weiteren Entwicklung von Arbeitsordnungen des VEB, Arbeit und Arbeitsrecht, 1971, Seite 433ff.; Sowjetisches Arbeitsrecht, Berlin 1974, Seite 62ff.; Steffen Hultsch/Käthe Zinke, Lokale Nonnen des Arbeitsrechts, Staat und Recht, 1977, Seite 206ff.; J. Seeländer, Zur Weiterentwicklung der Arbeitsrechtsordnung des VEB, Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Seite 24ff.; sowie Recht für die Landwirtschaftspraxis, Berlin 1978, Seite 44; andere Auffassung: G. Dietrich, Kann der Betrieb arbeitsrechtliche Normen setzen?, Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Seite 722; Joachim Michas/Wera Thiel, Rechtsetzende Tätigkeit oder Rechtsverwirklichung, Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Seite 319; H. D. Ebbecke, Warum der Betrieb keine Rechtsetzungsbefugnis haben kann, Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Seite 716; Rolf Schüsseler/Siegfried Seidel, Warum der Betrieb keine Rechtsnormen setzen kann, Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Seite 430ff.; Ingo Wagner, Betriebliche Ordnungen erhöhen die Rechtssicherheit der Werktätigen, Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Seite 621ff. „Alle zuletzt aufgeführten Beiträge befassen sich anhand der Arbeitsrechtsordnung allerdings nur mit der Schaffung betrieblicher arbeitsrechtlicher Regelungen. Insgesamt herrscht jedoch ungeachtet des noch nicht abgeschlossenen Meinungsstreits über den Charakter dieser Normativakte als Rechtsquellen oder bzw. und Akte der Rechtsverwirklichung Einigkeit über ihren Platz in der Hierarchie der Normativakte und die normativ verbindliche Wirkung auf die Arbeitsrechtsverhältnisse in ihrem Geltungsbereich.”, Arbeitsrecht, Lehrbuch, a.a.O., Seite 78., Fn. 9

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Sander, P. (1997). Vergleich. In: Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Beiträge zu den Berichten der Kommission für die Erforschung des sozialen und politischen Wandels in den neuen Bundesländern e.V. (KSPW), vol 6.3. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93542-7_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93542-7_6

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-1751-2

  • Online ISBN: 978-3-322-93542-7

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