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Direkte Demokratie in den Plänen des Exils, des Widerstands und im ersten Nachkriegsjahr

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Book cover Grundgesetz und Volksentscheid
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Zusammenfassung

Der historischen Prüfung der Pläne und Projekte des Exils und des Widerstands bzw. aus dem ersten Nachkriegsjahr kommt unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu: Zum einen führte die erzwungene Praxisferne bzw. die starke Einschränkung der politischen Betätigungsmöglichkeiten zu einer relativ hohen Reflexivität; zum anderen konnte sich, solange die Anti-Hitler-Koalition noch nicht im Kalten Krieg zerfallen war, diese Reflexion ohne Sondereinflüsse auf die Vergangenheit richten. In jener Zeit formulierte „Weimarer Erfahrungen“ bieten natürlich so wenig wie irgend eine Richtigkeitsgewähr, dürfen aber in besonderem Maße als authentisch gelten.

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Literatur

  1. Abgedruckt bei Benz, „Bewegt“, S. 65–83.

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  2. A. a. O., S. 66.

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  3. A. a. O., S. 70.

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  4. A. a. O., S. 70 ff. (Hervorhebung in der Vorlage). Mommsens kluge Darstellung der Verfassungspläne des deutschen Widerstandes leitet insofern irre, als er von „plebiszitärer“ Willensbildung und „direkter“ Demokratie in einem soziologischen Verständnis, aber nicht im institutionellen Sinne spricht; tatsächlich übergeht er das vorliegende Detail einfach (Gesellschaftsbild und Verfassungspläne, passim; ebenso ders., Verfassungs- und Verwaltungsreformpläne, wo aber immerhin ein Neuordnungsreferendum institutionell thematisiert wird, S. 576 ff.).

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  5. Abgedruckt bei Benz, „Bewegt“, S. 94–103.

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  6. Gedanken zur europäischen Ordnung, A. V. 9) i), in: Dossier, S. 127–178 (148).

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  7. Ziele und Vorstellungen des Kreises, IV. 8. b), c) und 9. b), c), in: Dossier, S. 61–83 (80 f.). Roon (S. 387, 400) folgt beim Thema direkte Demokratie einfach Fromme, aber interpretiert keine Texte. Winterhagers einfühlende Erklärung, die Kreisauer hätten „von dem fundamentalen Mißbrauch des demokratisch-plebiszitären Elements durch die Nationalsozialisten ausgehen“ müssen (in: Der Kreisauer Kreis, S. 104), sieht vor lauter Zerrbildern eines diktatorischen Regimes die authentisch-demokratischen Institutionen nicht mehr.

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  8. BAK NL Koch-Weser/63; vgl. dazu Portner, passim.

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  9. Vgl. BAK NL Koch-Weser/63, Bl. 2, 10.

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  10. A. a. O., Bl. 53.

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  11. A. a. O., Bl. 1. Es ist kennzeichnend, daß Portner kaum diesen zentralen Begriff der „Übergangsverfassung’’ (beiläufig am Ende, S. 297) und gar nicht Oktroi und Frist erwähnt.

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  12. BAK NL Koch-Weser/63, Bl. 53.

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  13. So Portner, S. 285.

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  14. Vgl. Portner, S. 292.

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  15. Vgl. BAK NL Koch-Weser/63, Bl. 1.

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  16. Vgl. Weber, A New Germany, S. 18–35; dies erscheint um so bemerkenswerter, als Weber 1926 durchaus in den Kampf um die Fürstenenteignung involviert war, vgl. Jung, Volksgesetzgebung, S. 853.

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  17. Weber, A New Germany, S. 90.

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  18. AsD, Best. SPD-PV, Büro Schumacher/04438; abgedruckt (und auf den Publikationsmonat November datiert) bei Benz, „Bewegt“, S. 120–126; vgl. Röder, Deutschlandpläne, S. 80.

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  19. Diesen Ton traf auch Stampfer bei der verkürzten Wiedergabe in seinem Manuskript über die sozialdemokratische Emigration: „Volksbegehren und Volksentscheid sind zulässig.“ (Mit dem Gesicht, S. 136). Stampfer war schon 1938 von der Ablehnung eines benannten Fehlers in der Weimarer Verfassungskonstruktion: der Volkswahl des Reichspräsidenten, weitergeschritten zur Propagierung des Repräsentationsprinzips für die Demokratie schlechthin (Artikel „Wir brauchen ein Programm“, in: a. a. O., S. 353–356 (355)). Gleichwohl interpretiert Antoni (Bd. 1, S. 95) dies wohl zu weit als „Mißtrauen gegenüber Formen direkter Demokratie“ überhaupt; Stampfer hatte sich später durchaus sachlich über die „Volksrechte“ Wahlen und Abstimmungen geäußert (vgl. Artikel „Vor 25 Jahren — Weimar“, 5.8.44, in: Mit dem Gesicht, S. 654 ff. (654 f.)).

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  20. Benz, „Bewegt“, S. 124.

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  21. In: Brill, Gegen den Strom, S. 61–87 (72 f.). Es genüge nicht, alles für das Volk und mit dem Volk zu tun, man müsse es auch „durch das Volk selbst tun“ lassen. Obschon hier von direkter Demokratie express nicht die Rede ist, können diese Forderungen — zusammen mit den Vorbildern Schweiz und USA — als Ausfluß eines Demokratieverständnisses interpretiert werden, für das Brill zehn Jahre später das Konzept „ein lebendiges System von Wahlen und Volksabstimmungen“ formulierte (siehe unten S. 245). Recht allgemein bleibt hierzu Overesch, Brill in Thüringen, S. 262–266 (265).

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  22. Vgl. Neumann, Behemoth (1941), S. 83.

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  23. ACDP 1–105–015, 59 S., datiert „Plochingen, 24.10.1945“; dokumentiert bei Benz, Staatsneubau, S. 171–213.

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  24. Benz, Staatsneubau, S. 177 f.

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  25. A. a. O., S. 205.

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  26. A. a. O., S. 209.

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  27. A. a. O., S. 199.

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  28. A. a. O., S. 175.

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  29. StA Hamburg, Senatskanzlei II/3776, Bl. 33, S. 1–17. Die Ausarbeitungen wurden von Carl Meister am 20.11.45 Bürgermeister Rudolf Petersen übersandt.

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  30. Harald Ritter (d. i. Wilhelm Hoegner), Gedanken zu einer neuen deutschen Verfassung, o. D. (1939), IfZ NL Hoegner/19.

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  31. Kapitel 7 (fünfeinhalb Schreibmaschinenseiten). Aus diesem nicht paginierten Kapitel stammen, soweit nicht anders nachgewiesen, die folgenden Zitate.

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  32. Dies ist auch deshalb hervorzuheben, weil die übliche Wendung in der Literatur zur Bayerischen Verfassung, Hoegner sei „durch die Schweiz beeinflußt“ gewesen, übersehen läßt, daß neben den Eindrücken aus seinem Exilland besonders die Reflexion der Erlebnisse in der ersten deutschen Republik Hoegner zu seinen verfassungspolitischen Positionen führte.

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  33. Hoegner, Gedanken, S. 6.

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  34. 1926 wie 1929 entschied keine politische Mehrheit, welche wohlweislich überhaupt nicht festgestellt wurde; die Richtung der Politik bestimmte vielmehr die Summe aus Sachgegnern, eingeschüchterten Befürwortern und Desinteressierten, also eine rein arithmetische Größe, hinter der sich eine mutmaßliche politische Minderheit verschanzte. Hoegners Beispiele sind daher falsch. Hingegen träfe seine Aussage für den bayerischen Volksentscheid von 1924 zu (vgl. v. Jan, S. 3 f.; Zahlen in Deutscher Geschichtskalender 40 (1924) I, S. 300 f.).

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  35. Diese Differenzierung ist wichtig, weil nach dem Scheitern eines Projekts beim Volksentscheid die Enttäuschten — so unversehens wie unbedacht — von einem Scheitern des Volksentscheids zu sprechen pflegen. Tatsächlich hat beides nichts miteinander zu tun; die Ablehnung einer Vorlage ist eine (auch terminologisch zu beachtende) selbstverständliche Möglichkeit bei jeder freien (Volks-) Abstimmung. Unrichtig daher Bocklet (S. 323): Der bayerische Volksentscheid von 1924 scheiterte nicht, sondern funktionierte einwandfrei; die Mehrheit verwarf allerdings das begehrte BVP-Projekt. Im Reich dagegen kamen 1926 und 1929 nicht etwa nur Vorlagen nicht durch, vielmehr kann man wegen der durch systematischen Boykott bewirkten Fehlsteuerung: Politikbestimmung durch die vorhin genannte arithmetische Größe, durchaus von einem „Scheitern des Volksentscheids“ in dem Sinne sprechen, daß dieser taktische Mißbrauch die Fehlgestalt des Volksgesetzgebungsverfahrens von Weimar dokumentierte.

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  36. Vgl. zu den beiden nicht zugelassenen Aufwertungsvolksbegehren Jung, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik, S. 30, 33.

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  37. So geschehen beim Auf wertungsgesetz Mitte Juli 1925 und bei den Young-Gesetzen im März 1930, vgl. Jung, a. a. O., S. 20, 128.

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  38. Hoegner, Gedanken, S. 21.

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  39. Als Anhang zu den „Gedanken“. Offenbar im Zusammenhang mit ihrer anachronistischen Hereinnahme der „Lehren der Weimarer Republik“ von 1945 verkürzt Zimmer (S. 129) diesen Entwurf interpretativ, daß Hoegner direkte Demokratie in den Ländern des zukünftigen deutschen Bundesstaates befürworte. Tatsächlich aber handelte es sich bei den nachfolgenden Regeln um Reichsbestimmungen für Reichsinstitutionen bei Reichsproblemen.

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  40. Bisher nur in § 3 I VEG.

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  41. Nach Weimarer Zahlen entspräche dies knapp 12% der Stimmberechtigten.

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  42. Vgl. Jung, Volksgesetzgebung, S. 1048 ff.

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  43. Auch in seiner 1934 geschriebenen „Geschichte der deutschen Gegenrevolution“ hob Hoegner nur für 1926 — in der „Opfer“-Perspektive — die Boykottstrategie der Sachgegner hervor. 1929 — gewissermaßen als Täter (vgl. Jung, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik, S. 124) — verlor er darüber kein Wort, geschweige denn, daß er die innere Logik herausgearbeitet hätte, die unter Weimarer Bedingungen in jedem Fall den Gegner zu diesem Mittel greifen lassen würde (Hoegner, Die verratene Republik, S. 193, 202).

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  44. Rudolf Ritter, Lehren der Weimarer Republik, in: Schweizer Monatshefte 25 (1945/46), S. 14–34 (28) (H. 1 — April 1945).

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  45. Nicht an geht freilich Zimmers (S. 128) anachronistisches Verfahren, mit Hilfe des Rudolf Ritter von 1945 die Verfassungsausarbeitungen des Harald Ritter von 1939 selbst interpretativ zu korrigieren.

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  46. Das Demokratische Deutschland; abgedruckt bei Benz, „Bewegt“, S. 103–120 (105). Mit trugen dies vor allem der ehemalige Reichskanzler Wirth und der frühere preußische Ministerpräsident Braun. Letzterer hatte sich die „Abweichung in Einzelheiten“ vorbehalten; worauf sich dies bezog, ist offen. Kritzer registriert nur den ersten Widerspruch (S. 149 f.); die Diskrepanz zwischen den „Lehren“ vom April 1945 und den „Grundsätzen und Richtlinien“ des Folgemonats (Hoegners „Handschrift“) entgeht ihm (vgl. S. 145, 149).

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  47. Benz, „Bewegt“, S. 114.

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  48. Vgl. Benz, Konzeptionen, S. 203; eine späte Bekräftigung bei Willms, S. 192.

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Jung, O. (1994). Direkte Demokratie in den Plänen des Exils, des Widerstands und im ersten Nachkriegsjahr. In: Grundgesetz und Volksentscheid. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93523-6_2

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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