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Begriffsabgrenzungen

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Part of the book series: DUV: Wirtschaftswissenschaft ((DUVWW))

Zusammenfassung

In der Literatur findet sich für das Handwerk im wesentlichen eine funktionale und eine legale Begriffsumschreibung; eine eindeutige wissenschaftliche Definition hat sich bisher nicht herausgebildet.4 Die funktionale Umschreibung versucht anhand bestimmter Wesensmerkmale — z.B. Einzelfertigung, Dominieren der Handarbeit, lokal begrenzte Absatzmärkte oder geringe Betriebsgröße — das Handwerk zu charakterisieren.5

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Literatur

  1. Vgl. Pohl. 1995 S. 7. Erläuterungen zu verschiedenen Definitionsansätzen des Handwerks finden sich u.a. in Pohl, 1995, S. 9 ti

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  2. Vgl. Müller, 1997, S. 4; zu den wichtigsten Wesensmerkmalen siehe Marahrens, 1978 S. 9 f. und Reck, 1994, S. 23. Anzumerken ist, daß diese Merkmale nicht vermögen, das Handwerk eindeutig abzugrenzen. So trifft beispielsweise die Begrenzung des Absatzraumes nicht mehr auf alle Handwerksunternehmen zu; siehe ebenso Müller, 1997, S. 4 f.

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  3. Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.98 (Bundesgesetzblatt I, S. 3.074).

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  4. Die Kommentare zur HwO führen - entsprechend dem Vorgehen der funktionalen Begriffsumschreibung - Abgrenzungsmerkmale zu anderen Wirtschaftsbereichen auf als wesentliche Kriterien werden genannt: Betriebsgröße, persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers, fachliche Qualifikation der Mitarbeiter, Arbeitsteilung im Betrieb, Verwendung von Maschinen, betriebliches Arbeitsprogramm; vgl. Honig, 1999, § I, Rn. 55 ff., S. 112 ff., ebenso Eyermann, 1973, § I, Rn. 13 ff., S. 70 ff. Eine Diskussion dieser und weiterer Kriterien ist zu finden bei Kibler u.a., 1986, § I, Rn. 12, S. 15 ff. sowie Siegert, Musielak, 1984, § I, Rn. 22 ff., 81 ff. Zur kritischen Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Handwerksbegriff siehe Pohl. 1995, S. 28 ff. und die dort angegebene Literatur.

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  5. Wie auch beim Vollhandwerk enthält die HwO keine Definition des handwerksähnlichen Gewerbes. Im Gegensatz zum Vollhandwerk verlangt man beim handwerksähnlichen Gewerbe nicht die Ausübung wesentlicher Tätigkeiten, sondern daß “…in handwerksähnlicher Betriebsform die zu einem der in Anlage B genannten Gewerbe typischerweise gehörenden Arbeitsgebiete in einem Betrieb ausgeübt werden.” Siegbert, Musielak, 1984, § 18, Rn. 5, S. 198. Hinsichtlich des Betreibens des Unternehmens in “handwerksähnlicher Betriebsform” werden die im Zusammenhang mit dem handwerksmäßigen Betreiben beim Vollhandwerk genannten Abgrenzungsmerkmale in abgewandelter Form genommen; siehe Siegert, Musielak, 1984, § 18, Rn. 8, S. 199 und Pohl, 1995, S. 12 f. u. 36 f. sowie die folgenden Ausführungen.

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  6. Zu diesen Unterschieden und zur Vertiefung siehe Müller, Rudolph, 1998, S. 2 u. 32 ff.

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  7. Hervorzuheben ist der - abgesehen von den in den §§ 7 u. 119 HwO vorgesehenen Sonderfällen - erfolgreiche Abschluß einer Meister-oder vergleichbaren Prüfung als Eintragungsvoraussetzung: neben den folgenden Ausführungen siehe zur Vertiefung Fredebeul-Klein, Schürfeld, 1998, S. 37 ff.

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  8. Vgl. Leisner, 1998, S. 274 f., sowie die dort in diesem Zusammenhang aufgeführten Literaturverweise. Die handwerksähnlichen Gewerbe wurden ins Zuge des Steueränderungsgesetzes 1961 durch die Handwerksrechtsnovelle im Jahre 1965 in die HwO aufgenommen.

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  9. Bericht der Abgeordneten Schulhoff und Lange, o.J. Zu Abgrenzungskriterien fokussiert auf die einzelnen handwerksähnlichen Gewerbe der derzeit aktuellen HwO (Handwerksrechtsnovelle 1998) siehe Handwerkskammern Rheinland-Pfalz, 2000.

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  10. Siehe Leisner, 1998, S. 275 f.

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  11. Leisner, 1998, S. 276.

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  12. Leisner, 1998, S. 280 f. in Anlehnung an das Urteil des VG Karlsruhe vom 04. März 1982, - 8 K 306 /80.

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  13. Hingewiesen sei bereits an dieser Stelle auf die Detailanalyse des Abschnittes 5.1 im Rahmen derer u.a. Sonderfälle, bei denen nicht von der Löschung auf das Überleben und somit den Erfolg des Unternehmens geschlossen wird, besprochen und deren Behandlung bei den anschließenden Analysen dargestellt wird. Anmerkung: Liegt eine aus dem Fragebogen, jedoch nicht aus den Handwerkskammerdaten ersichtliche Einstellung, Übergabe oder ein Verkauf des Gründungsunternehmens vor, so knüpft die Definition des Beendigungszeitpunktes an die Angaben im Fragebogen an.

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  14. Betrachtet werden Gründungen im Zeitraum Januar 1994 bis März 1996.

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  15. Im Rahmen des Entrepreneurship-Research wird zur Messung des Erfolges während der Gründungsphase eine Zeitraum von zwei bis fünf Jahren empfohlen; vgl. u.a. Klandt, Minch, 1990, S. 175. Auch die Ergebnisse aktueller Studien lassen einen Betrachtungszeitraum von maximal tünf Jahren als ausreichend und sinnvoll erscheinen - dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Analyse auf die Gründungsphase eines Unternehmens fokussiert werden soll: siehe z.B. Brüderl, Preisendörfer, Ziegler, 1996. S. 7 u. 96, Beobachtungsspanne: 37 bis maximal 65 Monate, Ergebnis der empirischen Erhebung: Das Risiko der Betriebsauflösung erreicht zwischen dem neunten und zwölften Monat sein Maximum und sinkt dann relativ kontinuierlich ab; Hinz, 1998, S. 192, dreijähriger Beobachtungszeitraum, Ergebnis der empirischen Erhebung: schwankende Risikofunktion, insgesamt rückläufige Tendenz ab dem 15. Monat; Müller, Heyden, 1999, S. 173, fünfjähriger Beobachtungszeitraum, Ergebnis der empirischen Erhebung für das Vollhandwerk: häufigste Löschungen nach ein bis zwei Jahren; danach fällt Marktaustrittsrate kontinuierlich; Wanzenböck, 1998, S. 61, fünfjähriger Beobachtungszeitraum, Ergebnis der empirischen Erhebung: Mehrzahl der Ausfälle im zweiten bis vierten Jahr. Anzumerken ist, daß nur die Studien von Hinz, Müller, Heyden und Wanzenböck Handwerksunternehmen in ihre Analysen aufgenommen haben - die Ergebnisse der anderen Studie folglich nicht zwingend auf den Handwerkssektor übertragbar ist. Der betrachtete Zeitrahmen ist in dieser Ausarbeitung entsprechend langfristig angesetzt.

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  16. Vgl. Cochran, 1981.

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  17. Carrot, 1987. S. 44.

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  18. Siehe ebenso Brüderl, Preisendörfer, Ziegler, 1996, S. 92.

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  19. Siehe Müller-Holing, Klandt, 1993a, S. 154 f.

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  20. Als Größenmaße seien “Zahl der Beschäftigten”, “Höhe des Gewinns” und “Höhe des Umsatzes”, als Wachstumsmaße “Beschäftigungs-”, “Gewinn-” und “Umsatzentwicklung” genannt.

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  21. Vermeidung der Beschränkung der Untersuchungsgruppen auf bestehende Unternehmen; siehe hierzu die Ausführungen im folgenden Kapitel.

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Eckhardt, S. (2002). Begriffsabgrenzungen. In: Das Existenzgründungsrisiko im Handwerk. DUV: Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93492-5_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93492-5_2

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

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