Zusammenfassung
Bei einer Betrachtung des europäischen Fernseh- und Werbemarktes kann zunächst eine Einteilung in die Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und die übrigen Länder erfolgen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Auf die Problematik der mangelnden Vergleichbarkeit der Daten zur Werbung muß an dieser Stelle erneut hingewiesen werden. Im Zusammenhang mit der Angabe der Werbeausgaben liegt diese vor allem darin, daß keine länderübergreifende eindeutige Definition besteht, welche Kostenelemente der Werbung jeweils in den Angaben enthalten sind. Vgl. hierzu z. 13. Waterson, 1992, S. 16 und die Ausführungen in Teil B. I1. 3.
Das Bestimmtheitsmaß R2 gibt den Anteil der Summe der Abweichungsquadrate von der zu erklärenden Variablen Yt an, der durch die erklärende Variable Xt bzw. die lineare Regressionsgleichung erklärt worden ist. In Pr ent ausgedrückt gibt R2 an, welcher Anteil der Streuung von Yt durch die lineare Schätzung Yt erklärt werden kann; vgl. Gollnick/Thiel, 1980, S. 44.
Vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Ländern. Grundlage der Regelungen zum Schutz der Verbraucher und Konkurrenten ist in den EG-Staaten die “Richtlinie über irreführende Werbung” vom 10.9.1984. Eine einheitliche europaweite Wirkung wird aber durch die unterschiedliche Sichtweisen der Rechtsprechung, z. B. im Hinblick auf die Orientierung an Minderheiten in Deutschland gegenüber dem Verständnis der Mehrheit der Verbraucher in Frankreich oder Italien; vgl. o.V., 1993b, S. 38.
Im Gegensatz hierzu wird als “nicht kommerzielle Werbung” eine den Allgemeininteressen dienende Werbung von Unternehmen der öffentlichen Hand, von internationalen privat-oder öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Fachverbänden und Verbänden mit sportlicher, kultureller, sozialer oder wissenschaftlicher Zielsetzung, die keine produktbezogenen Angaben enthält, bezeichnet; vgl. Kocks, 1991, S. 115 f.
Vgl. Bredow, 1990, S. 37; Zur EG-Rundfunkrichtlinie vgl. ausführlich C.I.2.b).
Mitglieder des Europarates sind Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei und Großbritannien sowie Finnland und der Vatikan als beobachtende Staaten; vgl. Rikjens/Mirade, 1986, 5. 183.
Vgl. Lahann, 1986, S. 478. Die tatsächlich notwendige Größe der Antennen hängt aber auch stark von der sich schnell verbessernden Empfangstechnologie ab und kann durchaus noch sinken.
Vgl. Luyken, 1985, S. 116. Allerdings ist die Anschaffung der Satellitenschüsseln hierbei noch nicht berücksichtigt; vgl. Luyken, 1985, 5. 118.
Vgl. Müller-Römer, 1992, S. A133; durch die Belegung dieses Satelliten können aber bei entsprechender Ausstattung der Haushalte mit Satellitenantennen die Programme im überwiegenden Teil Europas empfangen werden; vgl. hierzu auch Abb. 18.
Zahlen z. T. gerundet. Die in weiteren Untersuchungen ermittelten Werte sind nicht immer einheitlich und können deshalb von den hier angegebenen Werten teilweise abweichen. Ein Grund hierfür dürfte in dem von Land zu Land unterschiedlichen Anteil an Gemeinschaftsantennenanlagen liegen, die eine eindeutige Trennung von Kabel- und Nichtkabelhaushalten erschweren; vgl. Hasenbrink, 1992, S. D37.
Vgl. Althans, 1993, S. 395; Fantapié Altobelli, 1993, S. 246 ff. Medien der Direktwerbung werden im folgenden jedoch nicht berücksichtigt.
Vgl. Berndt, 1992b, S. 258 ff. Zur Feststellung der Eignung des internationalen Satellitenfernsehens als Werbeträger vgl. die Ausführungen in Teil D.II. 1.
)Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit den verfügbaren Außenwerbestellen darauf, daß die Zahlenangaben in anderen Quellen - im Gegensatz zu denen bei anderen Werbeträgern - hiervon z.T. deutlich abweichen. Vgl. hierzu z. B. gwa, 1992 bzw. Gruner and Jahr, 1991.
In Norwegen strahlen alle terrestrisch empfangbaren Sender keine Werbung aus; vgl. Sweden 4. In Dänemark strahlt nur einer der beiden öffentlich-rechtlichen Sender Werbung aus; vgl. Gruner and Jahr, 1991, S. Denmark 6. Auch in Finnland strahlen die öffentlich-rechtlichen Sender keine Werbung aus; vgl. Gruner and Jahr, 1991, S. Finland 6.
Vgl. Dickmann/Müller-Stewens, 1990; Lueg, 1990; Jwens 1992; Zenith Media Worlwide, 1992, S. 6. Allerdings stellte “La Cinq” im April 1992 mit 1,5 Mrd. DM Verlust den Sendebetrieb ein; vgl. Meise, 1992, S. 561. ‘Tele 5“ stellte zum 31.12.1992 den Betrieb ein und wurde in das ”Deutsche Sportfernsehen DSF’ umgewandelt.
Sky Channel zog sich jedoch 1989 wegen finanzieller Verluste aus dem kontinetaleuropäischen Markt zurück, wo es bis dahin über den ECS-Satellit ausgestrahlt und in die Kabelnetze eingespeist wurde; vgl. o.V. 1989i, S. 2. Im November 1990 fusionierte Sky Television mit dem zweiten britischen Satellitensender BSB zur BSkyB, die Austrahlung erfolgt über den Satelliten ASTRA; vgl. Collins, 1992, S. 117. Inzwischen arbeitet der Sender mit Gewinn; vgl. o.V. 1992e, S. 50.
Bei MTV beträgt das Verhältnis von Einnahmen aus Werbung zu Sponsorships ca 90% zu 10% und soll sich auch bei weiterer Expansion in diesem Größenverhältnis bewegen; vgl. DiehlWobbe, 1992, S. 36.
So erreicht SAT 1 in Österreich nach ORF 1 (28,6%) mit 20,5% die zweithöchste Reichweite in der sog.Prime-Time, vor ORF 2 (16,7%), RTL (15,4%), ARD (7,1%) und ZDF (5,0%); vgl. Saatchi and Saatchi 1991, S. 16. In der Schweiz werden von SAT 1 und RTL jeweils 7% erreicht, wobei das nationale Programm 32%, ARD 11% und das ZDF 8% Reichweite erzielen; vgl. Saatchiand Saatchi, 1991, S. 226.
Nach Einschätzung von Kroeber-Riel werden vom Konsumenten nur maximal 5% der auf ihn einwirkenden Informationen verarbeitet; vgl. Krober-Riel,1990b, S.15.
Zur Bedeutung von Assoziationen bei internationaler Werbebotschaftsgestaltung vgl. Kroeber-Rid, 1992, S. 261 ff.
Zur Vorgehensweise im Rahmen einer Delphi-Befragung vgl. z. B. Gisholt, 1976.
So ist z. B. die Deutsche Bundespost TELEKOM inzwischen von ihrem ursprünglichen Ziel einer flächendeckenden Verkabelung der Bundesrepublik abgerückt und strebt nur noch eine großflächige Verkabelung der Ballungsräume und dichter besiedelter Gebiete an; vgl. Müller-Römer, 1992, S. A139.
In der Bundesrepublik lag dieser Überhang vor der Zulassung privater Programmanbieter bei 30% bis 70% der möglichen Werbezeiten; vgl. Brandt, 1989, S. 99.
Rights and permissions
Copyright information
© 1994 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Stelzer, M. (1994). Kabel- und Satellitenfernsehen im Rahmen der europäischen Werbung. In: Internationale Werbung in supranationalen Fernsehprogrammen. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93479-6_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93479-6_3
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8244-6015-1
Online ISBN: 978-3-322-93479-6
eBook Packages: Springer Book Archive