Gegenstand der Bereicherung
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Zusammenfassung
Wie oben1 bereits dargelegt, enthalten die §§ 3 ff. ErbStG eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen sollen. In diesen Vorschriften finden sich häufig Begriffe, die dem bürgerlichen Recht entnommen sind. Bevor deshalb die Einzelfälle einer näheren Betrachtung unterzogen werden können, ist zunächst die Frage der Relevanz des Zivilrechts für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.
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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1995