Zusammenfassung
In diesem Abschnitt sollen zunächst die steuerlichen Rahmenbedingungen skizziert werden, die dann als Grundlage der in den Kapiteln 4 bis 6 folgenden quantitativen Modelle dienen. Nachdem in Abschnitt 3.1 die grundlegende Zielsetzung nochmals verdeutlicht wird, werden dann erste Abgrenzungen für die Modellbildung vorgenommen (Abschnitt 3.2), bevor die verbleibenden modellrelevanten Aspekte näher beleuchtet werden (Abschnitt 3.3).
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Literatur
Im deutschen Steuerrecht ist allerdings interessant, daß banknahe Leasinggeber für die Refinanzierung solcher Ausreichungen keine Hinzurechnung auf die geweerbesteuerliche Bemessungsgrundlage vornehmen müssen und demnach diese implizite Finanzierung im Rahmen des Leasingvertrages für die Vertragspartner insgesamt günstiger sein kann als ein separater Kredit. Nach Wegfall des sog. „Bankenprivilegs“ mit dem Steuerreformgesetz 1990 kann dieser Effekt allerdings nur noch durch die Forfaitierung der Leasingraten erzielt werden (vgl. Neus, [ 1991, S. 14331 ).
Speziell in Deutschland kommt den Substanzsteuern infolge der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer (ab 1.1.98) sowie der diskutierten Abschaffung der betrieblichen Vermögensteuer eine abnehmende Bedeutung zu. Zur Einbeziehung der deutschen Vermögensteuer in die Investitionsrechnung vgl. insbesondere Heinhold [ 1996c, S. 81ff.].
Vgl. Jacobs/Spengel [ 1995, S. 433f.].
Vgl. z.B. Oestreicher/Spengel [ 1997, S. 1039].
Vgl. Rose [19956, S. 35f.], Jacobs [1995, S. 9lff.].
Zur Wirkung fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung, z.B. bei Banken oder Versicherungen, auf Investitionsentscheidungen vgl. z.B. Buhl [ 1989, S. 430ff.] oder Satzger [1995, S. 570ff.].
Allerdings kann dies auch durchaus Einfluß auf die o.g. Fragestellung haben. So gilt die Vermeidung gewerbesteuerlicher Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen als eine Erklärung für Leasingverträge an sich; vgl. z.B. Mellwig [ 1983, S. 784ff.] oder Buhl [1989, S. 430ff.]. Andererseits bewirkt § 8 (7) GewStG u.U. die Hinzurechnung von Miet-und Pachtzinsen für aus dem Ausland geleaste Wirtschaftsgüter auf den Gewerbertrag, da in der Regel der Leasinggeber nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Hierzu könnte z.B. die durch entsprechende Anreizschemata wie Stock Options oder ähnlicher Instrumente (vgl. Bernhardt/Witt [1997, S. 97f.]) verstärkbare Orientierung des Managements am Shareholder Value beitragen. Vgl. auch die umfangreiche Literatur zur Principal-Agent-Theorie, z.B. Jensen/Meckling [1976, S. 312ff.], Harris/Raviv [1979, S. 231ff.] oder Arrow [ 1985, S. 37ff.].
Für ausländische Anteilseigner kommt eine Anrechnung in der Regel nicht in Betracht, jedoch gibt es Ausnahmen wie z.B. in Großbritannien und Italien (vgl. Jacobs [ 1995, S. 85]).
Nach Jacobs [ 1995, S. 83], zusätzlichen Daten aus Jacobs/Spengel [1995, S. 431ff.] sowie eigenen Berechnungen. Anzumerken ist, daß ggf. Abweichungen vom o.g. Berechnungsschema auftreten können, wenn nur ein spezieller Einkommensteuersatz auf Dividenden erhoben wird (z.B. in Schweden) oder die Körperschaftsteuergutschrift selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist (z.B. in Spanien). Vgl. auch BMF [1994, Anl. 1 u. 2 zu Tz. 8.3.2.2.).
Dies ist in vielen anderen Staaten mit der Ausnahme von Japan (vgl. Jacobs [ 1995, S. 433]) nicht der Fall.
Zur Ermittlung dieser Sätze unter zusätzlicher Einbeziehung der deutschen Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages sowie der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach §32c EStG vgl. Heinhold [ 1996c, S. 65].
Dies kann zu „Schutt-aus-hol-zurück“-Verfahren führen; vgl. Spremann [1996, S. 332] sowie die von Daim- ler-Benz für 1998 beschlossene Sonderausschüttung von 7,4 Mrd. DM mit anschließender Kapitalerhöhung.
Die Ausführungen dieses Abschnittes stützen sich insbesondere auf die einschlägigen Arbeiten von Salzberger [1994] und Scheuchzer [1994].
Scheuchzer [ 1994, S. 28].
Dieses Prinzip wird - besonders im internationalen Steuerrecht - auch als „dealing at arm’s length“ - Prinzip bezeichnet.
I Vgl. hierzu z.B. Sampson/Snape [1985, S. 171ff.], Buttler/Stegner [1990, S. 931ff.], Meyer [ 1991, S. 197ff.]
Engelhardt et al. [ 1993, S. 398ff.], Homburg/Garbe [1996, S. 255ff.], Volz [1997, S. 87ff.] oder Corsten [1997, S. 21ff.]. im folgenden kurz begründet wird, bevor alternativ eine allgemeinere Leistungstypologie in Anlehnung an die jüngere Literatur vorgeschlagen wird.
Vgl. z.B. die Diskussion um die Immaterialität von Standardsoftware in Müller-Hengstenberg/von Westphalen [ 1994, S. 92f1.
Diese Unschärfe kommt auch bei anderen Autoren zum Ausdruck: vgl. z.B. den Begriff der „fluid boundaries“ bei Quinn et al. [1988, S. 53].
Man beachte, daß eine (Nominal)-Definition, anders als eine Gesetzesaussage, nicht wahr oder falsch, sondern nur für die Verwendung in wissenschaftlichen Aussagen mehr oder weniger zweckmäßig sein kann“ (Bode [1997, S. 451]).
Dies gilt auch für andere Disziplinen wie z.B. die Produktionswirtschaft: „Es zeigt sich, daß eine Trennung zwischen sachgüterproduzierenden Unternehmen und Dienstleistungsunternehmen aus produktionswirtschaftlicher Sicht wenig leistungsfähig ist, da sich sog. `typische’ Phänomene der Erzeugung von Dienstleistungen auch in industriellen Herstellungsprozessen finden lassen, wie auch umgekehrt `industrielle’ Erscheinungsformen in der Dienstleistungsproduktion vorzufinden sind’ (Bode/Zelewski [1992, S. 594]).
Einige Autoren sind der Ansicht, daß grundsätzlich nur Leistungsbündel gehandelt werden: „Am Markt werden somit niemals nur einzelne Leistungen abgesetzt, sondern eine vermarktete Leistung ist immer ein Bündel von Teilleistungen“ [Engelhardt et al., 1993, S. 407].
Vgl. z.B. Eisele [ 1990, S. 3] oder Wöhe [1996, S. 737ff.]. Die Simultanität von Produktion und Konsum wird z.T. auch als Charakteristikum von Dienstleistungen angesehen. Vgl. z.B. Sampson/Snape [1985, S. 171ff.].
Diese Kapitalintensität findet ihren Niederschlag in der Betriebsbuchhaltung der Unternehmung, so daß an anderer Stelle Kapitalintensität auch definiert wird über eine Kostenstruktur von Unternehmungen, die durch Überwiegen von fixen Kapitalkosten (Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen usw.) gekennzeichnet ist. Vgl. z.B. Sellien [ 1997, Sp. 2087].
Es sei darauf hingewiesen, daß die Kapitalintensität einer Leistung damit an den unmittelbar vorangegangenen Produktionsprozeß geknüpft ist (vgl. die Definition in Abschnitt 2.1.1). Ein weiter gefaßtes Verständnis, nach dem auf den gesamten Produktionsprozeß über mehrere Wertschöpfungsstufen hinweg abzustellen ist, wollen wir hier nicht unterstellen.
Zur Problematik der Bestimmung des „richtigen“ Kapitalbedarfes einer Investition als Grundlage für Renditemaße vgl. z.B. Hoberg [1983, S. 172ff.] oder Satzger [1992, S. 20f.].
Vgl. z.B. Knoll [ 1998, S. 123ff.].
Selchert [1991, S. 142]. Vgl. jedoch auch den weiteren Produktionsbegriff bei Wöhe [ 1996, S. 463ff.], der auch die Beschaffung umfaßt.
Nach Gutenberg Elementarfaktoren (objektbezogene menschliche Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe) sowie der dispositive Faktor (Betriebs-und Geschäftsleitung). Vgl. z.B. Sellien [ 1997, Sp. 3081].
Von der Verwendung des Begriffspaares Kosten/Leistung wird abgesehen, da einerseits hier die Unterschiede zwischen Finanz-und Betriebsbuchhaltung nicht thematisiert werden sollen und andererseits die Verwendung zweier unterschiedlicher Leistungsbegriffe (vgl. Abschnitt 2.1.1) zu Verwirrung führen könnte. stand auch die Differenz aus Forderungen und Verbindlichkeiten enthält
vgl. Eisele [1990, S. 3 und S. 513ff.1 oder Wöhe [1996, S. 972f.1). Bei einer Ausgabe, die nicht mit einer Auszahlung zusammenfällt, erhöhen sich also die Verbindlichkeiten - z.B. bei Zugang (und Rechnungstellung) eines gekauften Investitionsgutes - oder sinken die Forderungen - z.B. bei einem Forderungsausfall.
Hier mag in einigen Fällen stattdessen sogar eine „negative Kapitalintensität“, also ein Finanzierungseffekt, zu erwarten sein, z.B. dann, wenn die Unternehmung einen Lieferantenkredit in Anspruch nimmt.
Unter der idealisierenden Annahme, daß eine sofortige Vermarktung stattfindet, ist das Imparitätsprinzip unbeachtlich und die Verwendung des Ertragsbegriffes daher gerechtfertigt.
Im letzten Fall wäre innerhalb des traditionellen Funktionskonzeptes zweifellos eine Zuordnung der zweiten Transformationsphase zur Absatzfunktion angebracht. von Zahlungszielen eine übliche Gepflogenheit in der Branche oder ein gewichtiges Verkaufsargument darstellen.
Man beachte jedoch, daß im Einzelfall aufgrund der Gesamtkosten zu entscheiden ist. So können mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Kapitalintensität so kostspielig sein, daß eine Beibehaltung der Kapitalbindung wirtschaftlich sinnvoll bleibt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Investitionsobjekt (fast) ausschließlich einem Nutzer zur Verfügung steht, so z.B. bei Leasingverträgen mit Vollamortisation (vgl. Buhl [ 1992, S. 1756]) oder einer „bargain purchase option“ (vgl. Pabst et al. [1990, S. 1197f.]).
Vgl. die umfangreiche Literatur zu Business (Process) Reengineering, z.B. Oesterle [19971.
Vgl. Heinzl [1993, S. 35ff.1. Allerdings zeigen einige Entwicklungen der jüngsten Zeit, daß die outputorientierte Kapitalintensität zunehmende Bedeutung erlangen wird. So werden Leistungsanbieter zunehmend an den mit Hilfe ihrer erbrachten Leistungen später erzielten Ergebnisse bezahlt, so daß deren Marktleistung nicht sofort zu Einnahmen führt, sondern diese erst später einnahme-und dann auch zahlungswirksam werden. Ein gutes Beispiel bilden einige Kontrakte, die die Beratungsfirma Andersen Consulting mit Klienten abgeschlossen hat und die das Beratungshonorar nicht sofort fällig werden lassen, sondern zeitlich und betragsmäßig an den späteren Erfolg des Klienten knüpfen. Hier dominiert allerdings das Risikomotiv (vgl. o.V., 1997b, S. 67 ).
Die Tatsache, daß - zumindest in Deutschland - Arbeitsverträge für die Unternehmung eine durchaus langfristige Bindungswirkung haben, wirft darüber hinaus weitere (investitionsrechnerische) Probleme im Zusammenhang mit Risikobetrachtungen auf.
Backhaus [ 1992, S. 71. So wären z.B. die oben genannten Werkstoffe ebenfalls Investitionsgüter im Sinne dieser weiten Definition.
Vgl. Franck et al. [ 1997, S. 203f1.
Man beachte, daß im angelsächsischen Sprachraum der Begriff des Leasings auch Vertragsverhältnisse im Sinne des deutschen Mietverhältnisses umfaßt. Vgl. hierzu auch Abschnitt 2.4.1.
Obwohl der Begriff des Produktes auch im Sinne einer Marktleistung verwendet werden kann, liegt doch auch der Bezug zu einer Sachleistung nahe - zumal im englischsprachigen Raum die Abgrenzung Sach-und Dienstleistung mit dem Begriffspaar „product/service“ erfolgt.
So z.B. Picot et al. [ 1996, S. 320]. Vgl. hierzu auch die umfangreiche Literatur zur Finanzintermediation, z.B. Allen [1990], Benston/Smith [1996].
Vgl. auch die Unterscheidung zwischen „merchants“ und „brokers” bei Hackett [1992, S. 299].
Vgl. z.B. Stoltz/Schmitz-Esser [ 1997, S. 297].
Gerade im IT-Bereich wird der Begriff des Outsourcing oft speziell für umfassende Auslagerungen oder Ausgliederungen ganzer IT-Bereiche oder Rechenzentren gebraucht (auch als Facilities oder System Management bezeichnet). Vgl. z.B. Herrmann [ 1991, S. 9].
Vgl. z.B. Szyperski et al. [ 1993, S. 234]. Zur besonderen Problematik der Abgrenzung von Nutzungsüberlassungs-von Kaufverträgen bei Standardsoftware vgl. Müller-Hengstenberg/von Westphalen [1994, S. 100ff.].
Dies entspräche in vielerlei Hinsicht einem Kauf einschließlich Finanzierung durch den Anbieter. Der entsprechende Leasing-Fall wird steuerrechtlich auch so behandelt (vgl. die entsprechenden Leasingerlasse in BdF [1971; 1972]). Die handelsrechtliche Zurechnung richtet sich nach der steuerlichen Zuordnung: vgl. Tacke [1993, S. 12Off.].
Dies stellt insbesondere im Vergleich zur Arbeit von Franck et al. [1997] einen wesentlichen Unterschied dar, da dort das Auftreten von Flottenintermediären als solches untersucht wird und daher generelle Vorteile von Intermediären (z.B. günstigere Einkaufspreise infolge von „economies of scale“) ebenfalls als Erklärung herangezogen werden.
So wird diese Argumentation z.B. bei Neus [ 1991, S. 1433] zur Erklärung von „Wohlfahrtspotentialen“ des Leasings herangezogen. Eigentlich jedoch kann sie nur das Auftreten von Intermediären begründen, nicht jedoch die Existenz der Nutzungsüberlassung.
Vgl. z.B. Myers et al. [ 1976, S. 815]: „Perhaps leasing is simply a convenient legal form for arranging secured debt“.
Vgl. Neus [ 1991, S. 1433f.1. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, daß Hersteller, die ihre Produkte auch vermieten, an der Transparenz der entsprechenden Kapitalverwendung interessiert sind. So veröffentlicht z.B. IBM in ihrem Annual Report getrennt die Zahlen ihres Leasing-Geschäftsbereiches, der für ca. 90% der gesamten „debt“-Position verantwortlich ist. Vgl. IBM [1997, S. 71].
Allerdings ist dazu nicht notwendigerweise erforderlich, daß es sich - in der vorliegenden Terminologie -um einen herstellerunabhängigen Intermediär handelt. Auch der Hersteller kann diese Funktionen direkt ausfüllen.
Es sei jedoch angemerkt, daß die wirtschaftliche Nutzungsdauer für Anbieter und Kunden unterschiedlich sein kann.
In diesem Fall können über die durch zeitlichen Verschleiß bedingte Wertminderung hinaus auch noch zusätzliche Kosten, z.B. für einen Abstellplatz oder für notwendige Wartung, anfallen.
Eine statische Losgrößentransformation etwa könnte auch durch einen Intermediär erreicht werden, der das gesamte Objekt erwirbt und einzelne Teile davon verkauft (z.B. einem Bauträger, der Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus errichtet). Man beachte auch, daß eine dynamische Anpassung der Losgrößen etwa über Kaufverträge beachtliche Transaktionskosten nach sich zöge. Vgl. auch Miller/Upton [ 1976, S. 767].
Vgl. z.B. Dietz [ 1990, S. 1147ff.] oder Neus [1991, S. 1434].
Man beachte, daß bei einer Reihe elektronischer Güter ein physischer Verschleiß praktisch nicht mehr auftritt und Güter daher nur noch aufgrund der technologischen Fortentwicklung einer Wertminderung unterliegen. Dies führt zu interessanten Empfehlungen für die Investitionspolitik (vgl. Buhl/Satzger/Wirth [ 1993, S. 472ff.]).
Franck et al. [ 1997, S. 206].
Vgl. z.B. Spremann [ 1996, S. 694ff.]. Frühere Arbeiten berücksichtigen häufig nur zwei davon: Vgl. „hidden action“ und „hidden information” bei Arrow [1985, S. 38]. Der Begriff der „hidden information” ist dabei m.E. unglücklich gewählt, da es doch bei allen Arten der Informationsasymmetrie um verborgene Information geht. Der stattdessen im folgenden verwendete Begriff der „hidden characteristics“ trifft den Kern des spezifischen Problems wohl besser.
Es sei angemerkt, daß die Bindungswirkung nicht durch die bereits angefallenen Kosten hervorgerufen wird („sunk costs”, vgl. Krahnen [1991]), sondern durch die drohenden Umstellungskosten - im Beispiel also nicht durch die ins proprietäre System bereits getätigte (verlorene) Investition, sondern durch die notwendige Neubeschaffung einschließlich zugehöriger Kosten der Implementierung, Betriebsumstellung etc. Dies wird in der Literatur nicht immer deutlich (vgl. z.B. Franck [ 1997, S. 211]).
Dieser Fall wird z.B. von Franck et al. [ 1997, S. 212] sehr oberflächlich behandelt: „Weil die Kunden von Flottenmanagern nicht in erheblichem Umfang spezifisch investieren, spielen Holdup-Probleme keine nennenswerte Rolle“.
Bei Franck et al. [1997, S. 209] ist hier auf eine - trotz Verweises auf die Originalquelle von Arrow - falsche Verwendung des Begriffes „hidden information“ ebenso hinzuweisen (vgl. dazu z.B. auch HartmannWendels [1989, S. 7151) wie auf eine unglückliche Übersetzung von Agency Costs als Kontrollkosten. Diesen verbindet man eher mit den „monitoring costs” - als Bestandteil der gesamten Agency Costs neben den „bonding costs“ und dem „residual loss” (vgl. Jensen/Meckling [ 1976, S. 3081 ).
So z.B. eine Beteiligung des Nutzers am Verkehrswert des Fahrzeugs nach Rückgabe. Allerdings ist dies wirtschaftlich sinnvoll (aufgrund der entstehenden Kosten für Verkehrswertermittlung, Abrechnung, ggf. Beilegung von Streitfällen etc.) nur ab einer bestimmten Nutzungsdauer möglich, etwa bei Ablauf eines dreijährigen Leasing-Kontraktes, nicht jedoch nach einer wochenweisen Vermietung von Fahrzeugen. Vgl. auch Neus [1991, S. 1435 ].
Vgl. Naumann [ 1997, S. 50f.l. Dort wird auch auf die internationale Segmentierung von Kunden abgehoben. So wird ein PC-Broker zitiert: „Vor allem in England, den USA, Fernost und Ungarn finden die Gebraucht-PCs reißenden Absatz“.
Vgl. z.B. Benston/Smith [1976, S.216], Smith/Wakeman [ 1985, S. 902].
Dies trägt auch dazu bei, das oben genannte Potential einer Kaskadennutzung auszuschöpfen. So könnten ausgetauschte Prozessorkarten einer höheren Leistungsstufe immer noch in PC der nächstniedrigen Kategorie Verwendung finden.
Vgl. Miller/Upton [1976, S. 785] oder Smith/Wakeman [ 1985, S. 901].
Vgl. z.B. Engelhardt [ 1976, S. 78] oder auch die ähnliche Definition bei Friege [1995a, S. 744], der allerdings von,,..einer Sachleistung und einer oder mehreren diese Sachleistung ergänzenden Dienstleistungen…“ spricht. Diese Einschränkung, die vermutlich aufgrund der speziellen Zielsetzung des betreffenden Artikels gewählt wurde, ist inhaltlich jedoch weder notwendig noch praktikabel - insbesondere angesichts der Ausführungen zur Problematik des Leistungsbegriffs in Abschnitt 2.1. 1.
Guiltinan [1987, S. 74]. In Anlehnung an Friege [1995a, S. 746], der produkt-bzw. prozeßorientierte Motive als Bestreben nach Allokations-bzw. Transformationseffizienz bezeichnet.
Vgl. z.B. auch Baumol et al. [1982].
Zunächst wies Stigler [1968] nach, daß die Vorteile von Leistungsbündelung in der Über- tragung von Konsumentennutzen von einer Komponente auf eine andere entstehen: „What makes bundling profitable is a pattern of negative correlation in the reservation prices
Interessanterweise führt bei Preisnachlässen jedoch ein getrennter Ausweis nach Einzelleistungen (also eine Entbündelung) zur Steigerung der Kundenzufriedenheit (vgl. Herrmann/Bauer [ 1996, S. 692]).
Man beachte jedoch, daß im Einzelfall der Kundennutzen durch zusätzliche Komponenten eines Bündels auch verringert werden kann. Es liegt dann eine Subaddivität der Reservationspreise der einzelnen Komponenten vor.
Vgl. z.B. auch Eppen et al. [ 1991, S. 91. Es sei auch angemerkt, daß eine Reduzierung der Komplexität häufig auch vom Kunden honoriert wird und - im Sinne des vorangegangenen Abschnitts - zu einer Superaddivität von Reservationspreisen für einzelnen Leistungskomponenten führt. Zur Bedeutung der Komplexität vgl. auch Benkenstein/Güthoff [1996, S. 1497ff.1 sowie Satzger [1997d, S. 782f. 1.
Dies läßt sich z.B. aktuell im IT-Markt beobachten: Microsofts Versuch, eine Bankanwendung mit kostenloser Kontoeröffnung mit dem etablierten und im Markt dominierenden Betriebssystem Windows 95 zu bündeln, wurde von den Kartellbehörden gestoppt. Ein ähnliches Verfahren läuft gegen Microsoft wegen der Integration des Microsoft Internet Explorers in dieses marktbeherrschende Betriebssystem [o.V., 1998a, S. 24].
Vgl. z.B. die Produkt-und Preispolitik des Aufzugherstellers Otis in Eppen et al. [ 1991, S. Ill.
Dies mag dadurch begründet sein, daß langlaufende Leasingverträge, die eine unkündbare Grundmietzeit beinhalten, am ehesten mit Kaufverträgen vergleichbar sind.
Speziell als Finanzierungsleasing werden dabei Vollamortisationsverträge bezeichnet (Buhl [1992, S. 1756]). Man beachte jedoch ein abweichendes Begriffsverständnis, das als Charakteristikum für Finanzierungsleasing (im Gegensatz zu Operating Leasing im Sinne eines Mietvertrages) stattdessen eine unkündbare Grundmietzeit fordert, so z.B. Tacke [1993, S. 2], Kruschwitz [1992, S. 522], Arthur Andersen and Co. [1991, S. 11f.), Bender [ 1996, S. 21]. Wieder anders ist der internationale Begriff des financial leasing (auch: capital oder sales-type lease) zu verstehen, der explizit Verträge kennzeichnet, bei denen nach den Grundsätzen des Federal Accounting Standards Board (FASB 13) bzw. der International Accounting Standards (IAS 17) das Leasingobjekt wirtschaftlich dem Leasingnehmer zugerechnet wird: vgl. z.B. Pabst et al. [1990, S. 1201] oder Feinen [1996, S. 2].
Vgl. z.B. auch Kruschwitz [ 1992, S. 522].
Vgl, hierzu die deutschen gesetzlichen Regelungen zum Mietvertrag in §§ 535ff. BGB.
Smith/Wakeman [ 1985, S. 897f.] erwähnen einen möglichen gegenläufigen Effekt durch die in den USA damals gängige Investitionsvergünstigung des „investment tax credit (ITC)“ auf einen Großteil von Wirtschaftsgütern (sog. „section 38 property”, vgl. Kieffer [1983, S. 158]).
Vgl. hierzu auch Gebhard [ 1990, S. 424], Neus [1991, S. 1433], Tacke [1993, S. 97] oder Kalt [1996, S. 11].
Gebhard [ 1990, S. 171]. Diese Kritik ist natürlich ebenso auf theoretische Arbeiten, die steuerliche Einflüsse vernachlässigen, auszudehnen.
So arbeitet Kruschwitz „aus Bequemlichkeit“ grundsätzlich mit linearen Abschreibungen, schreibt aber: „Wiederholt man die…Untersuchung und verrechnet dabei anstelle von linearen degressive Abschreibungen, so ändern sich die Ergebnisse noch einmal recht kräftig” [Kruschwitz, 1991, S. 116].
Vgl. hierzu auch Buschgen [ 1980, S. 1041]: Neben rationalen Argumenten für Leasingverträge kann,,… nicht ausgeschlossen werden, daß auch Fehlinformationen und fehlerhafte Informationsverarbeitung beim Leasing-Nehmer sachlich problematische Entscheidungen für das Leasing begründen“.
Kritisch anzumerken ist jedoch, daß Kieffer den internen Zinsfuß als Entscheidungskriterium favorisiert [Kieffer, 1983, S. 55]. Dies ermöglicht zwar die korrekte Entscheidung für oder gegen einen speziellen Leasingvertrag (gegenüber einem kreditfinanzierten Kauf), verhindert aber aufgrund der bekannten Schwächen dieses Kriteriums eine sachgerechte Anwendung auf Entscheidungen zwischen mehreren Leasingvarianten oder Vertragspartnern (z.B. in unterschiedlichen Staaten).
Vgl. Miller/Upton [1976, S. 785] oder Smith/Wakeman [ 1985, S. 897f.].
Ifo Institut [1997, S. 12]. Die genannte Zahl muß allerdings relativiert werden: so ist das Bruttoanlagevermögen bei nicht ausgegliederten Leasingbereichen der Hersteller aufgrund der Bilanzierung zu Herstellungskosten niedriger als bei rechtlich selbständigen Leasinggesellschaften. an Erklärungsansätzen impliziert natürlich, daß erst recht eine fundierte Entscheidungsunterstützung in bezug auf die Vorteilhaftigkeit der Einschaltung eines Intermediärs nicht gegeben werden kann. In einem finanzwirtschaftlichen Umfeld kann man hier auch von „Financial Engineering“ sprechen. Vgl. z.B. Weinhardt [ 1995, S. 331
Allerdings weisen Gurbaxani/Whang [1991, S. 69ff.] darauf hin, daß Informations-und Kommunikationstechnologie nicht nur zu einer Verringerung der externen, sondern auch der internen Koordinationskosten beitragen kann, so daß die Wirkung der Transaktionskostensenkung auf die optimale Unternehmungsgröße gemildert oder gar (über)kompensiert werden kann. Zu empirischen Befunden vgl. z.B. Lockett/Holland [1996, S. 132f.] oder Holland [ 1997, S. 248].
Vgl. z.B. Teilwertabschreibungen nach §6(1) EStG oder Sonderabschreibungen.
Zur begrifflichen Unterscheidung von Vermögensgegenstanden nach handelsrechtlichem und Wirtschaftsgütern nach steuerrechtlichem Verständnis vgl. z.B. WöheBieg [1995, S. 34f.] oder Knobbe-Keuk [ 1993, S. 86ff.].
Vgl. Stapperfend [ 1991, S. 119f.]. Allerdings stellt dies nicht die einhellige Rechtsauffassung dar. Eine alternativ befürwortete Abgrenzung der Einmalzahlung über einen Rechnungsabgrenzungsposten würde jedoch zu wirtschaftlich identischen Steuerwirkungen wie die Aktivierung führen. Vgl. hierzu Abschnitt 4.2, speziell Beispiel 4–2.
Vgl. Stapperfend [ 1991, S. 108f.].
Man denke z.B. an deutsche Sonderabschreibungen für Investitionen in den neuen Bundesländern oder in Dänemark unter bestimmten Voraussetzungen mögliche „Vorausabschreibungen“ (vgl. Winther-Sorensen [1994, S. 146]).
Als tax shield wird eine Verringerung der Steuerlast bezeichnet, die durch eine Minderung des steuerpflichtigen Gewinnes infolge bestimmter Aufwendungen (meist speziell Abschreibungen) hervorgerufen wird. Oft bezeichnet der Begriff darüber hinaus auch die barwertmäßige Wirkung dieser Steuereffekte über eine Anzahl von Perioden. Vgl. z.B. Miller/Upton [1976, S. 778], Kruschwitz et al. [1995, S. 1007 ].
Angegeben sind jeweils die günstigsten Normalabschreibungen. Vgl. Baconnier [1994, S. 83], Mar-flow [1994, S. 113f.], Raad [1994, S. 26], Vanistendael [1994, S. 55], Wesselbaum-Neugebauer [1993, S. 76ff.], Winther-Sorensen [ 1994, S. 132].
Aufgrund der in anderen Ländern nicht zwingenden Maßgeblichkeit der Handels-für die Steuerbilanz kann dies jedoch nur ein Indiz für die steuerliche Behandlung sein. Vgl. hierzu auch BFH [1982, S. 696f.] und BdF [ 1983, S. 431].
Feinen [1996, S. 2]. Vgl. auch Pabst et al. [ 1990, S. 1198 ff.].
Vgl. Buhl/Erhard [ 1991 ], Buhl et al. [1997], Satzger [19976].
Auf Betrachtungen der Doppelbesteuerung von Vermögen wird hier verzichtet. Vgl. Abschnitt 3. 2.
Rose [ 1995b, S. 25f.] spricht hier abweichend vom Wohnsitzstaatsprinzip, während er unter Wohnsitzprinzip ein grundsätzliches Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezeichnet, das das Einkommen einer Person ausschließlich im Wohnsitzstaat erfaßt, insbesondere jedoch nicht im Quellenstaat.
Vgl. Jacobs [ 1995, S. 10].
Vgl. Rose [ 1995b, S. 57]. Die folgenden Erläuterungen werden auf den praktisch am meisten relevanten Doppelbesteuerungsfall bei Konkurrenz unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht bezogen (vgl. Typ C in Abbildung 3–2), sind prinzipiell jedoch auch auf die anderen Fälle analog anwendbar.
Zu einer Diskussion von Kapitalimport-und Kapitalexportneutralität vgl. Jacobs [ 1995, S. 21ff.].
Von der empfangenden Kapitalgesellschaft auf die Dividenden im Ausland gezahlte Quellensteuer (in Form einer Kapitalertragsteuer) wird dadurch jedoch zur Definitiv-Belastung, da - wie z.B. in Deutschland (vgl. Jacobs [ 1995, S. 3941) - bei Freistellung eine zusätzliche Anrechnung nicht vorgesehen ist.
Vgl. das OECD-Modell von 1977 in der 1994 modifizierten Fassung sowie das UN-Modell von 1979, abgedruckt z.B. in Jacobs [ 1995, S. 793ff.].
Vgl. das OECD-Modell von 1977 in der 1994 modifizierten Fassung sowie das UN-Modell von 1979, abgedruckt z.B. in Jacobs [ 1995, S. 793ff.l.
Die Konsequenzen dieser Regelung betont z.B. Scheffler [ 1994, S. 751: „Diese differenzierte Vorgehensweise bei der Besteuerung von gewerblichen Unternehmen verdeutlicht die überragende Rolle, die der Umschreibung des Betriebsstättentatbestandes für international tätige Gewerbebetriebe zukommt. Das Vorliegen einer Betriebsstätte entscheidet letztendlich darüber, ob im Ausland eine Besteuerung erfolgt und ob sich damit die Belastungshöhe nach dem deutschen oder dem ausländischen Steuerniveau bestimmt“.
Zu weiteren Musterabkommen vgl. z.B. Scheffler [ 1994, S. 68f. 1.
Nach Rose [1995b, S. 151ff.1. In Analogie zu Fußnote 1 auf Seite 95 beachte man, daß bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Betriebsstättengewinnen und Schachteldividenden eine Freistellung im Wohnsitzstaat, bei Einkünften aus Zinsen und Lizenzgebühren im Quellenstaat erfolgt. Es wird jeweils unterstellt, daß Betriebsstättengewinne bzw. Schachteldividenden aus einer aktiven Tätigkeit im Ausland herrühren.
Diese Grunddefinition ist vergleichbar mit der nationalen deutschen Regelung in §12 AO, die die gleichzeitige Erfüllung von vier Merkmalen fordert: das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung im Ausland, die Nachhaltigkeit dieser Einrichtung, die Verfügungsmacht über diese Einrichtung sowie die Erfüllung von Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsbereiches der Unternehmung. Vgl. Jacobs [1995, S. 244].
Das an das OECD-Modell angelehnte UN-Musterabkommen basiert auf der gleichen Basisdefinition einer Betriebsstätte, der sog. Negativkatalog ist jedoch weniger umfassend, so daß die Annahme einer Betriebsstätte in einer größeren Zahl von Fällen erfolgt. So wird in diesem Fall ein Auslieferungslager bereits als Betriebsstätte angesehen.
Cigler et. al. [1997, o. S.]. Es sei angemerkt, daß das deutsche Steuerrecht derartige Agenten nicht als Betriebsstätte definiert, sondern gemäß §13 AO als ständige Vertretung - allerdings mit denselben Besteuerungsfolgen für Einkommen-und Körperschaftsteuer, vgl. Jacobs [ 1995, S. 269].
Jacobs [1995, S. 253] unter Verweis auf Abs. 1 Anm. 8 des OECD-Kommentars zum Musterabkommen. Vgl. z.B. auch Roser [1990, S. 394] oder Gao [1994, S. 124]: „In general, if a lessor leases an asset to a firm of another country without maintaining for such leasing activity a fixed site of business in that country, the leased asset should not constitute a permanent establishment in the lessee’s territory provided the contract is limited to the mere leasing of the asset. In other words, leasing assets into a jurisdiction will usually not formulate a permanent establishment unless there are auxiliary activities being carried on in the jurisdiction.“
Bei der Frage nach der Bewertung der internen Leistungsbeziehungen wäre einerseits der Ausgleich der entstandenen historischen Aufwendungen durch den empfangenden Unternehmungsteil denkbar, andererseits die Anwendung des Marktpreiskonzeptes. Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen spricht sich für eine Mischung der Konzepte aus3: Für Warenlieferungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind daher ebenfalls unein Vgl. Roser [1990, S. 394].
Sind andere (Verrechnungs-)Preise vereinbart, so werden diese für steuerliche Zwecke angepaßt: es findet eine Gewinnkorrektur statt. Für die hierbei anzuwendenden Verfahren der Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis-und Kostenaufschlagsmethode vgl. z.B. Jacobs [1995, S.432f.[.
Vgl. OECD-Kommentar zu Art. 7, Anm. 11 und 16f. Zur - m.E. durchaus berechtigten - Kritik an diesem Vorgehen vgl. Jacobs [ 1995, S. 305f.].
Analoges gilt z.B. auch für Güter des Anlagevermögens bei Transfer in einen Staat, der mit Deutschland ein DBA mit Freistellungsmethode abgeschlossen hat. Da die Güter hier den deutschen Besteuerungsbereich verlassen (sog. finale Entnahmetheorie), wird eine Aufdeckung eventueller stiller Reserven und mithin eine Übertragung zum Marktpreis gefordert. Noch nicht extern realisierte Gewinne können ebenfalls mittels eines Korrekturpostens abgegrenzt werden. Vgl. z.B. Jacobs [ 1995, S. 3121.
Man beachte jedoch die eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeit bei Gründung einer Betriebsstätte, vgl. Jacobs [ 1995, S. 5531: „Der Betriebsstätte sind alle Wirtschaftsgüter, die ihrem Geschäftsbereich dienen, zwingend zuzurechnen. Ein Wahlrecht zwischen Einbringung und bloßer Nutzungsüberlassung besteht insoweit nicht“.
Vgl. Scheffler [1994, S. 231ff.] oder Jacobs [1995, S. 345].
Vgl. hierzu den Anwendungserlaß zum Außensteuergesetz in BMF [1994], insbesondere Tz. 8.3.2.2. mit den beiden zugehörigen Anlagen, in denen die Staaten aufgeführt sind, in denen es zu einer niedrigen Besteuerung kommen kann.
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Satzger, G. (1999). Internationale steuerliche Rahmenbedingungen. In: Kapitalintensive Leistungen im globalen Wettbewerb. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 255. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93420-8_3
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