Skip to main content

Part of the book series: Neue betriebswirtschaftliche Forschung ((NBF,volume 255))

  • 29 Accesses

Zusammenfassung

In diesem Abschnitt sollen zunächst die steuerlichen Rahmenbedingungen skizziert werden, die dann als Grundlage der in den Kapiteln 4 bis 6 folgenden quantitativen Modelle dienen. Nachdem in Abschnitt 3.1 die grundlegende Zielsetzung nochmals verdeutlicht wird, werden dann erste Abgrenzungen für die Modellbildung vorgenommen (Abschnitt 3.2), bevor die verbleibenden modellrelevanten Aspekte näher beleuchtet werden (Abschnitt 3.3).

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Im deutschen Steuerrecht ist allerdings interessant, daß banknahe Leasinggeber für die Refinanzierung solcher Ausreichungen keine Hinzurechnung auf die geweerbesteuerliche Bemessungsgrundlage vornehmen müssen und demnach diese implizite Finanzierung im Rahmen des Leasingvertrages für die Vertragspartner insgesamt günstiger sein kann als ein separater Kredit. Nach Wegfall des sog. „Bankenprivilegs“ mit dem Steuerreformgesetz 1990 kann dieser Effekt allerdings nur noch durch die Forfaitierung der Leasingraten erzielt werden (vgl. Neus, [ 1991, S. 14331 ).

    Google Scholar 

  2. Speziell in Deutschland kommt den Substanzsteuern infolge der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer (ab 1.1.98) sowie der diskutierten Abschaffung der betrieblichen Vermögensteuer eine abnehmende Bedeutung zu. Zur Einbeziehung der deutschen Vermögensteuer in die Investitionsrechnung vgl. insbesondere Heinhold [ 1996c, S. 81ff.].

    Google Scholar 

  3. Vgl. Jacobs/Spengel [ 1995, S. 433f.].

    Google Scholar 

  4. Vgl. z.B. Oestreicher/Spengel [ 1997, S. 1039].

    Google Scholar 

  5. Vgl. Rose [19956, S. 35f.], Jacobs [1995, S. 9lff.].

    Google Scholar 

  6. Zur Wirkung fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung, z.B. bei Banken oder Versicherungen, auf Investitionsentscheidungen vgl. z.B. Buhl [ 1989, S. 430ff.] oder Satzger [1995, S. 570ff.].

    Google Scholar 

  7. Allerdings kann dies auch durchaus Einfluß auf die o.g. Fragestellung haben. So gilt die Vermeidung gewerbesteuerlicher Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen als eine Erklärung für Leasingverträge an sich; vgl. z.B. Mellwig [ 1983, S. 784ff.] oder Buhl [1989, S. 430ff.]. Andererseits bewirkt § 8 (7) GewStG u.U. die Hinzurechnung von Miet-und Pachtzinsen für aus dem Ausland geleaste Wirtschaftsgüter auf den Gewerbertrag, da in der Regel der Leasinggeber nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

    Google Scholar 

  8. Hierzu könnte z.B. die durch entsprechende Anreizschemata wie Stock Options oder ähnlicher Instrumente (vgl. Bernhardt/Witt [1997, S. 97f.]) verstärkbare Orientierung des Managements am Shareholder Value beitragen. Vgl. auch die umfangreiche Literatur zur Principal-Agent-Theorie, z.B. Jensen/Meckling [1976, S. 312ff.], Harris/Raviv [1979, S. 231ff.] oder Arrow [ 1985, S. 37ff.].

    Google Scholar 

  9. Für ausländische Anteilseigner kommt eine Anrechnung in der Regel nicht in Betracht, jedoch gibt es Ausnahmen wie z.B. in Großbritannien und Italien (vgl. Jacobs [ 1995, S. 85]).

    Google Scholar 

  10. Nach Jacobs [ 1995, S. 83], zusätzlichen Daten aus Jacobs/Spengel [1995, S. 431ff.] sowie eigenen Berechnungen. Anzumerken ist, daß ggf. Abweichungen vom o.g. Berechnungsschema auftreten können, wenn nur ein spezieller Einkommensteuersatz auf Dividenden erhoben wird (z.B. in Schweden) oder die Körperschaftsteuergutschrift selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist (z.B. in Spanien). Vgl. auch BMF [1994, Anl. 1 u. 2 zu Tz. 8.3.2.2.).

    Google Scholar 

  11. Dies ist in vielen anderen Staaten mit der Ausnahme von Japan (vgl. Jacobs [ 1995, S. 433]) nicht der Fall.

    Google Scholar 

  12. Zur Ermittlung dieser Sätze unter zusätzlicher Einbeziehung der deutschen Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages sowie der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach §32c EStG vgl. Heinhold [ 1996c, S. 65].

    Google Scholar 

  13. Dies kann zu „Schutt-aus-hol-zurück“-Verfahren führen; vgl. Spremann [1996, S. 332] sowie die von Daim- ler-Benz für 1998 beschlossene Sonderausschüttung von 7,4 Mrd. DM mit anschließender Kapitalerhöhung.

    Google Scholar 

  14. Die Ausführungen dieses Abschnittes stützen sich insbesondere auf die einschlägigen Arbeiten von Salzberger [1994] und Scheuchzer [1994].

    Google Scholar 

  15. Scheuchzer [ 1994, S. 28].

    Google Scholar 

  16. Dieses Prinzip wird - besonders im internationalen Steuerrecht - auch als „dealing at arm’s length“ - Prinzip bezeichnet.

    Google Scholar 

  17. I Vgl. hierzu z.B. Sampson/Snape [1985, S. 171ff.], Buttler/Stegner [1990, S. 931ff.], Meyer [ 1991, S. 197ff.]

    Google Scholar 

  18. Engelhardt et al. [ 1993, S. 398ff.], Homburg/Garbe [1996, S. 255ff.], Volz [1997, S. 87ff.] oder Corsten [1997, S. 21ff.]. im folgenden kurz begründet wird, bevor alternativ eine allgemeinere Leistungstypologie in Anlehnung an die jüngere Literatur vorgeschlagen wird.

    Google Scholar 

  19. Vgl. z.B. die Diskussion um die Immaterialität von Standardsoftware in Müller-Hengstenberg/von Westphalen [ 1994, S. 92f1.

    Google Scholar 

  20. Diese Unschärfe kommt auch bei anderen Autoren zum Ausdruck: vgl. z.B. den Begriff der „fluid boundaries“ bei Quinn et al. [1988, S. 53].

    Google Scholar 

  21. Man beachte, daß eine (Nominal)-Definition, anders als eine Gesetzesaussage, nicht wahr oder falsch, sondern nur für die Verwendung in wissenschaftlichen Aussagen mehr oder weniger zweckmäßig sein kann“ (Bode [1997, S. 451]).

    Google Scholar 

  22. Dies gilt auch für andere Disziplinen wie z.B. die Produktionswirtschaft: „Es zeigt sich, daß eine Trennung zwischen sachgüterproduzierenden Unternehmen und Dienstleistungsunternehmen aus produktionswirtschaftlicher Sicht wenig leistungsfähig ist, da sich sog. `typische’ Phänomene der Erzeugung von Dienstleistungen auch in industriellen Herstellungsprozessen finden lassen, wie auch umgekehrt `industrielle’ Erscheinungsformen in der Dienstleistungsproduktion vorzufinden sind’ (Bode/Zelewski [1992, S. 594]).

    Google Scholar 

  23. Einige Autoren sind der Ansicht, daß grundsätzlich nur Leistungsbündel gehandelt werden: „Am Markt werden somit niemals nur einzelne Leistungen abgesetzt, sondern eine vermarktete Leistung ist immer ein Bündel von Teilleistungen“ [Engelhardt et al., 1993, S. 407].

    Google Scholar 

  24. Vgl. z.B. Eisele [ 1990, S. 3] oder Wöhe [1996, S. 737ff.]. Die Simultanität von Produktion und Konsum wird z.T. auch als Charakteristikum von Dienstleistungen angesehen. Vgl. z.B. Sampson/Snape [1985, S. 171ff.].

    Google Scholar 

  25. Diese Kapitalintensität findet ihren Niederschlag in der Betriebsbuchhaltung der Unternehmung, so daß an anderer Stelle Kapitalintensität auch definiert wird über eine Kostenstruktur von Unternehmungen, die durch Überwiegen von fixen Kapitalkosten (Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen usw.) gekennzeichnet ist. Vgl. z.B. Sellien [ 1997, Sp. 2087].

    Google Scholar 

  26. Es sei darauf hingewiesen, daß die Kapitalintensität einer Leistung damit an den unmittelbar vorangegangenen Produktionsprozeß geknüpft ist (vgl. die Definition in Abschnitt 2.1.1). Ein weiter gefaßtes Verständnis, nach dem auf den gesamten Produktionsprozeß über mehrere Wertschöpfungsstufen hinweg abzustellen ist, wollen wir hier nicht unterstellen.

    Google Scholar 

  27. Zur Problematik der Bestimmung des „richtigen“ Kapitalbedarfes einer Investition als Grundlage für Renditemaße vgl. z.B. Hoberg [1983, S. 172ff.] oder Satzger [1992, S. 20f.].

    Google Scholar 

  28. Vgl. z.B. Knoll [ 1998, S. 123ff.].

    Google Scholar 

  29. Selchert [1991, S. 142]. Vgl. jedoch auch den weiteren Produktionsbegriff bei Wöhe [ 1996, S. 463ff.], der auch die Beschaffung umfaßt.

    Google Scholar 

  30. Nach Gutenberg Elementarfaktoren (objektbezogene menschliche Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe) sowie der dispositive Faktor (Betriebs-und Geschäftsleitung). Vgl. z.B. Sellien [ 1997, Sp. 3081].

    Google Scholar 

  31. Von der Verwendung des Begriffspaares Kosten/Leistung wird abgesehen, da einerseits hier die Unterschiede zwischen Finanz-und Betriebsbuchhaltung nicht thematisiert werden sollen und andererseits die Verwendung zweier unterschiedlicher Leistungsbegriffe (vgl. Abschnitt 2.1.1) zu Verwirrung führen könnte. stand auch die Differenz aus Forderungen und Verbindlichkeiten enthält

    Google Scholar 

  32. vgl. Eisele [1990, S. 3 und S. 513ff.1 oder Wöhe [1996, S. 972f.1). Bei einer Ausgabe, die nicht mit einer Auszahlung zusammenfällt, erhöhen sich also die Verbindlichkeiten - z.B. bei Zugang (und Rechnungstellung) eines gekauften Investitionsgutes - oder sinken die Forderungen - z.B. bei einem Forderungsausfall.

    Google Scholar 

  33. Hier mag in einigen Fällen stattdessen sogar eine „negative Kapitalintensität“, also ein Finanzierungseffekt, zu erwarten sein, z.B. dann, wenn die Unternehmung einen Lieferantenkredit in Anspruch nimmt.

    Google Scholar 

  34. Unter der idealisierenden Annahme, daß eine sofortige Vermarktung stattfindet, ist das Imparitätsprinzip unbeachtlich und die Verwendung des Ertragsbegriffes daher gerechtfertigt.

    Google Scholar 

  35. Im letzten Fall wäre innerhalb des traditionellen Funktionskonzeptes zweifellos eine Zuordnung der zweiten Transformationsphase zur Absatzfunktion angebracht. von Zahlungszielen eine übliche Gepflogenheit in der Branche oder ein gewichtiges Verkaufsargument darstellen.

    Google Scholar 

  36. Man beachte jedoch, daß im Einzelfall aufgrund der Gesamtkosten zu entscheiden ist. So können mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Kapitalintensität so kostspielig sein, daß eine Beibehaltung der Kapitalbindung wirtschaftlich sinnvoll bleibt.

    Google Scholar 

  37. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Investitionsobjekt (fast) ausschließlich einem Nutzer zur Verfügung steht, so z.B. bei Leasingverträgen mit Vollamortisation (vgl. Buhl [ 1992, S. 1756]) oder einer „bargain purchase option“ (vgl. Pabst et al. [1990, S. 1197f.]).

    Google Scholar 

  38. Vgl. die umfangreiche Literatur zu Business (Process) Reengineering, z.B. Oesterle [19971.

    Google Scholar 

  39. Vgl. Heinzl [1993, S. 35ff.1. Allerdings zeigen einige Entwicklungen der jüngsten Zeit, daß die outputorientierte Kapitalintensität zunehmende Bedeutung erlangen wird. So werden Leistungsanbieter zunehmend an den mit Hilfe ihrer erbrachten Leistungen später erzielten Ergebnisse bezahlt, so daß deren Marktleistung nicht sofort zu Einnahmen führt, sondern diese erst später einnahme-und dann auch zahlungswirksam werden. Ein gutes Beispiel bilden einige Kontrakte, die die Beratungsfirma Andersen Consulting mit Klienten abgeschlossen hat und die das Beratungshonorar nicht sofort fällig werden lassen, sondern zeitlich und betragsmäßig an den späteren Erfolg des Klienten knüpfen. Hier dominiert allerdings das Risikomotiv (vgl. o.V., 1997b, S. 67 ).

    Google Scholar 

  40. Die Tatsache, daß - zumindest in Deutschland - Arbeitsverträge für die Unternehmung eine durchaus langfristige Bindungswirkung haben, wirft darüber hinaus weitere (investitionsrechnerische) Probleme im Zusammenhang mit Risikobetrachtungen auf.

    Google Scholar 

  41. Backhaus [ 1992, S. 71. So wären z.B. die oben genannten Werkstoffe ebenfalls Investitionsgüter im Sinne dieser weiten Definition.

    Google Scholar 

  42. Vgl. Franck et al. [ 1997, S. 203f1.

    Google Scholar 

  43. Man beachte, daß im angelsächsischen Sprachraum der Begriff des Leasings auch Vertragsverhältnisse im Sinne des deutschen Mietverhältnisses umfaßt. Vgl. hierzu auch Abschnitt 2.4.1.

    Google Scholar 

  44. Obwohl der Begriff des Produktes auch im Sinne einer Marktleistung verwendet werden kann, liegt doch auch der Bezug zu einer Sachleistung nahe - zumal im englischsprachigen Raum die Abgrenzung Sach-und Dienstleistung mit dem Begriffspaar „product/service“ erfolgt.

    Google Scholar 

  45. So z.B. Picot et al. [ 1996, S. 320]. Vgl. hierzu auch die umfangreiche Literatur zur Finanzintermediation, z.B. Allen [1990], Benston/Smith [1996].

    Google Scholar 

  46. Vgl. auch die Unterscheidung zwischen „merchants“ und „brokers” bei Hackett [1992, S. 299].

    Google Scholar 

  47. Vgl. z.B. Stoltz/Schmitz-Esser [ 1997, S. 297].

    Google Scholar 

  48. Gerade im IT-Bereich wird der Begriff des Outsourcing oft speziell für umfassende Auslagerungen oder Ausgliederungen ganzer IT-Bereiche oder Rechenzentren gebraucht (auch als Facilities oder System Management bezeichnet). Vgl. z.B. Herrmann [ 1991, S. 9].

    Google Scholar 

  49. Vgl. z.B. Szyperski et al. [ 1993, S. 234]. Zur besonderen Problematik der Abgrenzung von Nutzungsüberlassungs-von Kaufverträgen bei Standardsoftware vgl. Müller-Hengstenberg/von Westphalen [1994, S. 100ff.].

    Google Scholar 

  50. Dies entspräche in vielerlei Hinsicht einem Kauf einschließlich Finanzierung durch den Anbieter. Der entsprechende Leasing-Fall wird steuerrechtlich auch so behandelt (vgl. die entsprechenden Leasingerlasse in BdF [1971; 1972]). Die handelsrechtliche Zurechnung richtet sich nach der steuerlichen Zuordnung: vgl. Tacke [1993, S. 12Off.].

    Google Scholar 

  51. Dies stellt insbesondere im Vergleich zur Arbeit von Franck et al. [1997] einen wesentlichen Unterschied dar, da dort das Auftreten von Flottenintermediären als solches untersucht wird und daher generelle Vorteile von Intermediären (z.B. günstigere Einkaufspreise infolge von „economies of scale“) ebenfalls als Erklärung herangezogen werden.

    Google Scholar 

  52. So wird diese Argumentation z.B. bei Neus [ 1991, S. 1433] zur Erklärung von „Wohlfahrtspotentialen“ des Leasings herangezogen. Eigentlich jedoch kann sie nur das Auftreten von Intermediären begründen, nicht jedoch die Existenz der Nutzungsüberlassung.

    Google Scholar 

  53. Vgl. z.B. Myers et al. [ 1976, S. 815]: „Perhaps leasing is simply a convenient legal form for arranging secured debt“.

    Google Scholar 

  54. Vgl. Neus [ 1991, S. 1433f.1. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, daß Hersteller, die ihre Produkte auch vermieten, an der Transparenz der entsprechenden Kapitalverwendung interessiert sind. So veröffentlicht z.B. IBM in ihrem Annual Report getrennt die Zahlen ihres Leasing-Geschäftsbereiches, der für ca. 90% der gesamten „debt“-Position verantwortlich ist. Vgl. IBM [1997, S. 71].

    Google Scholar 

  55. Allerdings ist dazu nicht notwendigerweise erforderlich, daß es sich - in der vorliegenden Terminologie -um einen herstellerunabhängigen Intermediär handelt. Auch der Hersteller kann diese Funktionen direkt ausfüllen.

    Google Scholar 

  56. Es sei jedoch angemerkt, daß die wirtschaftliche Nutzungsdauer für Anbieter und Kunden unterschiedlich sein kann.

    Google Scholar 

  57. In diesem Fall können über die durch zeitlichen Verschleiß bedingte Wertminderung hinaus auch noch zusätzliche Kosten, z.B. für einen Abstellplatz oder für notwendige Wartung, anfallen.

    Google Scholar 

  58. Eine statische Losgrößentransformation etwa könnte auch durch einen Intermediär erreicht werden, der das gesamte Objekt erwirbt und einzelne Teile davon verkauft (z.B. einem Bauträger, der Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus errichtet). Man beachte auch, daß eine dynamische Anpassung der Losgrößen etwa über Kaufverträge beachtliche Transaktionskosten nach sich zöge. Vgl. auch Miller/Upton [ 1976, S. 767].

    Google Scholar 

  59. Vgl. z.B. Dietz [ 1990, S. 1147ff.] oder Neus [1991, S. 1434].

    Google Scholar 

  60. Man beachte, daß bei einer Reihe elektronischer Güter ein physischer Verschleiß praktisch nicht mehr auftritt und Güter daher nur noch aufgrund der technologischen Fortentwicklung einer Wertminderung unterliegen. Dies führt zu interessanten Empfehlungen für die Investitionspolitik (vgl. Buhl/Satzger/Wirth [ 1993, S. 472ff.]).

    Google Scholar 

  61. Franck et al. [ 1997, S. 206].

    Google Scholar 

  62. Vgl. z.B. Spremann [ 1996, S. 694ff.]. Frühere Arbeiten berücksichtigen häufig nur zwei davon: Vgl. „hidden action“ und „hidden information” bei Arrow [1985, S. 38]. Der Begriff der „hidden information” ist dabei m.E. unglücklich gewählt, da es doch bei allen Arten der Informationsasymmetrie um verborgene Information geht. Der stattdessen im folgenden verwendete Begriff der „hidden characteristics“ trifft den Kern des spezifischen Problems wohl besser.

    Google Scholar 

  63. Es sei angemerkt, daß die Bindungswirkung nicht durch die bereits angefallenen Kosten hervorgerufen wird („sunk costs”, vgl. Krahnen [1991]), sondern durch die drohenden Umstellungskosten - im Beispiel also nicht durch die ins proprietäre System bereits getätigte (verlorene) Investition, sondern durch die notwendige Neubeschaffung einschließlich zugehöriger Kosten der Implementierung, Betriebsumstellung etc. Dies wird in der Literatur nicht immer deutlich (vgl. z.B. Franck [ 1997, S. 211]).

    Google Scholar 

  64. Dieser Fall wird z.B. von Franck et al. [ 1997, S. 212] sehr oberflächlich behandelt: „Weil die Kunden von Flottenmanagern nicht in erheblichem Umfang spezifisch investieren, spielen Holdup-Probleme keine nennenswerte Rolle“.

    Google Scholar 

  65. Bei Franck et al. [1997, S. 209] ist hier auf eine - trotz Verweises auf die Originalquelle von Arrow - falsche Verwendung des Begriffes „hidden information“ ebenso hinzuweisen (vgl. dazu z.B. auch HartmannWendels [1989, S. 7151) wie auf eine unglückliche Übersetzung von Agency Costs als Kontrollkosten. Diesen verbindet man eher mit den „monitoring costs” - als Bestandteil der gesamten Agency Costs neben den „bonding costs“ und dem „residual loss” (vgl. Jensen/Meckling [ 1976, S. 3081 ).

    Google Scholar 

  66. So z.B. eine Beteiligung des Nutzers am Verkehrswert des Fahrzeugs nach Rückgabe. Allerdings ist dies wirtschaftlich sinnvoll (aufgrund der entstehenden Kosten für Verkehrswertermittlung, Abrechnung, ggf. Beilegung von Streitfällen etc.) nur ab einer bestimmten Nutzungsdauer möglich, etwa bei Ablauf eines dreijährigen Leasing-Kontraktes, nicht jedoch nach einer wochenweisen Vermietung von Fahrzeugen. Vgl. auch Neus [1991, S. 1435 ].

    Google Scholar 

  67. Vgl. Naumann [ 1997, S. 50f.l. Dort wird auch auf die internationale Segmentierung von Kunden abgehoben. So wird ein PC-Broker zitiert: „Vor allem in England, den USA, Fernost und Ungarn finden die Gebraucht-PCs reißenden Absatz“.

    Google Scholar 

  68. Vgl. z.B. Benston/Smith [1976, S.216], Smith/Wakeman [ 1985, S. 902].

    Google Scholar 

  69. Dies trägt auch dazu bei, das oben genannte Potential einer Kaskadennutzung auszuschöpfen. So könnten ausgetauschte Prozessorkarten einer höheren Leistungsstufe immer noch in PC der nächstniedrigen Kategorie Verwendung finden.

    Google Scholar 

  70. Vgl. Miller/Upton [1976, S. 785] oder Smith/Wakeman [ 1985, S. 901].

    Google Scholar 

  71. Vgl. z.B. Engelhardt [ 1976, S. 78] oder auch die ähnliche Definition bei Friege [1995a, S. 744], der allerdings von,,..einer Sachleistung und einer oder mehreren diese Sachleistung ergänzenden Dienstleistungen…“ spricht. Diese Einschränkung, die vermutlich aufgrund der speziellen Zielsetzung des betreffenden Artikels gewählt wurde, ist inhaltlich jedoch weder notwendig noch praktikabel - insbesondere angesichts der Ausführungen zur Problematik des Leistungsbegriffs in Abschnitt 2.1. 1.

    Google Scholar 

  72. Guiltinan [1987, S. 74]. In Anlehnung an Friege [1995a, S. 746], der produkt-bzw. prozeßorientierte Motive als Bestreben nach Allokations-bzw. Transformationseffizienz bezeichnet.

    Google Scholar 

  73. Vgl. z.B. auch Baumol et al. [1982].

    Google Scholar 

  74. Zunächst wies Stigler [1968] nach, daß die Vorteile von Leistungsbündelung in der Über- tragung von Konsumentennutzen von einer Komponente auf eine andere entstehen: „What makes bundling profitable is a pattern of negative correlation in the reservation prices

    Google Scholar 

  75. Interessanterweise führt bei Preisnachlässen jedoch ein getrennter Ausweis nach Einzelleistungen (also eine Entbündelung) zur Steigerung der Kundenzufriedenheit (vgl. Herrmann/Bauer [ 1996, S. 692]).

    Google Scholar 

  76. Man beachte jedoch, daß im Einzelfall der Kundennutzen durch zusätzliche Komponenten eines Bündels auch verringert werden kann. Es liegt dann eine Subaddivität der Reservationspreise der einzelnen Komponenten vor.

    Google Scholar 

  77. Vgl. z.B. auch Eppen et al. [ 1991, S. 91. Es sei auch angemerkt, daß eine Reduzierung der Komplexität häufig auch vom Kunden honoriert wird und - im Sinne des vorangegangenen Abschnitts - zu einer Superaddivität von Reservationspreisen für einzelnen Leistungskomponenten führt. Zur Bedeutung der Komplexität vgl. auch Benkenstein/Güthoff [1996, S. 1497ff.1 sowie Satzger [1997d, S. 782f. 1.

    Google Scholar 

  78. Dies läßt sich z.B. aktuell im IT-Markt beobachten: Microsofts Versuch, eine Bankanwendung mit kostenloser Kontoeröffnung mit dem etablierten und im Markt dominierenden Betriebssystem Windows 95 zu bündeln, wurde von den Kartellbehörden gestoppt. Ein ähnliches Verfahren läuft gegen Microsoft wegen der Integration des Microsoft Internet Explorers in dieses marktbeherrschende Betriebssystem [o.V., 1998a, S. 24].

    Google Scholar 

  79. Vgl. z.B. die Produkt-und Preispolitik des Aufzugherstellers Otis in Eppen et al. [ 1991, S. Ill.

    Google Scholar 

  80. Dies mag dadurch begründet sein, daß langlaufende Leasingverträge, die eine unkündbare Grundmietzeit beinhalten, am ehesten mit Kaufverträgen vergleichbar sind.

    Google Scholar 

  81. Speziell als Finanzierungsleasing werden dabei Vollamortisationsverträge bezeichnet (Buhl [1992, S. 1756]). Man beachte jedoch ein abweichendes Begriffsverständnis, das als Charakteristikum für Finanzierungsleasing (im Gegensatz zu Operating Leasing im Sinne eines Mietvertrages) stattdessen eine unkündbare Grundmietzeit fordert, so z.B. Tacke [1993, S. 2], Kruschwitz [1992, S. 522], Arthur Andersen and Co. [1991, S. 11f.), Bender [ 1996, S. 21]. Wieder anders ist der internationale Begriff des financial leasing (auch: capital oder sales-type lease) zu verstehen, der explizit Verträge kennzeichnet, bei denen nach den Grundsätzen des Federal Accounting Standards Board (FASB 13) bzw. der International Accounting Standards (IAS 17) das Leasingobjekt wirtschaftlich dem Leasingnehmer zugerechnet wird: vgl. z.B. Pabst et al. [1990, S. 1201] oder Feinen [1996, S. 2].

    Google Scholar 

  82. Vgl. z.B. auch Kruschwitz [ 1992, S. 522].

    Google Scholar 

  83. Vgl, hierzu die deutschen gesetzlichen Regelungen zum Mietvertrag in §§ 535ff. BGB.

    Google Scholar 

  84. Smith/Wakeman [ 1985, S. 897f.] erwähnen einen möglichen gegenläufigen Effekt durch die in den USA damals gängige Investitionsvergünstigung des „investment tax credit (ITC)“ auf einen Großteil von Wirtschaftsgütern (sog. „section 38 property”, vgl. Kieffer [1983, S. 158]).

    Google Scholar 

  85. Vgl. hierzu auch Gebhard [ 1990, S. 424], Neus [1991, S. 1433], Tacke [1993, S. 97] oder Kalt [1996, S. 11].

    Google Scholar 

  86. Gebhard [ 1990, S. 171]. Diese Kritik ist natürlich ebenso auf theoretische Arbeiten, die steuerliche Einflüsse vernachlässigen, auszudehnen.

    Google Scholar 

  87. So arbeitet Kruschwitz „aus Bequemlichkeit“ grundsätzlich mit linearen Abschreibungen, schreibt aber: „Wiederholt man die…Untersuchung und verrechnet dabei anstelle von linearen degressive Abschreibungen, so ändern sich die Ergebnisse noch einmal recht kräftig” [Kruschwitz, 1991, S. 116].

    Google Scholar 

  88. Vgl. hierzu auch Buschgen [ 1980, S. 1041]: Neben rationalen Argumenten für Leasingverträge kann,,… nicht ausgeschlossen werden, daß auch Fehlinformationen und fehlerhafte Informationsverarbeitung beim Leasing-Nehmer sachlich problematische Entscheidungen für das Leasing begründen“.

    Google Scholar 

  89. Kritisch anzumerken ist jedoch, daß Kieffer den internen Zinsfuß als Entscheidungskriterium favorisiert [Kieffer, 1983, S. 55]. Dies ermöglicht zwar die korrekte Entscheidung für oder gegen einen speziellen Leasingvertrag (gegenüber einem kreditfinanzierten Kauf), verhindert aber aufgrund der bekannten Schwächen dieses Kriteriums eine sachgerechte Anwendung auf Entscheidungen zwischen mehreren Leasingvarianten oder Vertragspartnern (z.B. in unterschiedlichen Staaten).

    Google Scholar 

  90. Vgl. Miller/Upton [1976, S. 785] oder Smith/Wakeman [ 1985, S. 897f.].

    Google Scholar 

  91. Ifo Institut [1997, S. 12]. Die genannte Zahl muß allerdings relativiert werden: so ist das Bruttoanlagevermögen bei nicht ausgegliederten Leasingbereichen der Hersteller aufgrund der Bilanzierung zu Herstellungskosten niedriger als bei rechtlich selbständigen Leasinggesellschaften. an Erklärungsansätzen impliziert natürlich, daß erst recht eine fundierte Entscheidungsunterstützung in bezug auf die Vorteilhaftigkeit der Einschaltung eines Intermediärs nicht gegeben werden kann. In einem finanzwirtschaftlichen Umfeld kann man hier auch von „Financial Engineering“ sprechen. Vgl. z.B. Weinhardt [ 1995, S. 331

    Google Scholar 

  92. Allerdings weisen Gurbaxani/Whang [1991, S. 69ff.] darauf hin, daß Informations-und Kommunikationstechnologie nicht nur zu einer Verringerung der externen, sondern auch der internen Koordinationskosten beitragen kann, so daß die Wirkung der Transaktionskostensenkung auf die optimale Unternehmungsgröße gemildert oder gar (über)kompensiert werden kann. Zu empirischen Befunden vgl. z.B. Lockett/Holland [1996, S. 132f.] oder Holland [ 1997, S. 248].

    Google Scholar 

  93. Vgl. z.B. Teilwertabschreibungen nach §6(1) EStG oder Sonderabschreibungen.

    Google Scholar 

  94. Zur begrifflichen Unterscheidung von Vermögensgegenstanden nach handelsrechtlichem und Wirtschaftsgütern nach steuerrechtlichem Verständnis vgl. z.B. WöheBieg [1995, S. 34f.] oder Knobbe-Keuk [ 1993, S. 86ff.].

    Google Scholar 

  95. Vgl. Stapperfend [ 1991, S. 119f.]. Allerdings stellt dies nicht die einhellige Rechtsauffassung dar. Eine alternativ befürwortete Abgrenzung der Einmalzahlung über einen Rechnungsabgrenzungsposten würde jedoch zu wirtschaftlich identischen Steuerwirkungen wie die Aktivierung führen. Vgl. hierzu Abschnitt 4.2, speziell Beispiel 4–2.

    Google Scholar 

  96. Vgl. Stapperfend [ 1991, S. 108f.].

    Google Scholar 

  97. Man denke z.B. an deutsche Sonderabschreibungen für Investitionen in den neuen Bundesländern oder in Dänemark unter bestimmten Voraussetzungen mögliche „Vorausabschreibungen“ (vgl. Winther-Sorensen [1994, S. 146]).

    Google Scholar 

  98. Als tax shield wird eine Verringerung der Steuerlast bezeichnet, die durch eine Minderung des steuerpflichtigen Gewinnes infolge bestimmter Aufwendungen (meist speziell Abschreibungen) hervorgerufen wird. Oft bezeichnet der Begriff darüber hinaus auch die barwertmäßige Wirkung dieser Steuereffekte über eine Anzahl von Perioden. Vgl. z.B. Miller/Upton [1976, S. 778], Kruschwitz et al. [1995, S. 1007 ].

    Google Scholar 

  99. Angegeben sind jeweils die günstigsten Normalabschreibungen. Vgl. Baconnier [1994, S. 83], Mar-flow [1994, S. 113f.], Raad [1994, S. 26], Vanistendael [1994, S. 55], Wesselbaum-Neugebauer [1993, S. 76ff.], Winther-Sorensen [ 1994, S. 132].

    Google Scholar 

  100. Aufgrund der in anderen Ländern nicht zwingenden Maßgeblichkeit der Handels-für die Steuerbilanz kann dies jedoch nur ein Indiz für die steuerliche Behandlung sein. Vgl. hierzu auch BFH [1982, S. 696f.] und BdF [ 1983, S. 431].

    Google Scholar 

  101. Feinen [1996, S. 2]. Vgl. auch Pabst et al. [ 1990, S. 1198 ff.].

    Google Scholar 

  102. Vgl. Buhl/Erhard [ 1991 ], Buhl et al. [1997], Satzger [19976].

    Google Scholar 

  103. Auf Betrachtungen der Doppelbesteuerung von Vermögen wird hier verzichtet. Vgl. Abschnitt 3. 2.

    Google Scholar 

  104. Rose [ 1995b, S. 25f.] spricht hier abweichend vom Wohnsitzstaatsprinzip, während er unter Wohnsitzprinzip ein grundsätzliches Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezeichnet, das das Einkommen einer Person ausschließlich im Wohnsitzstaat erfaßt, insbesondere jedoch nicht im Quellenstaat.

    Google Scholar 

  105. Vgl. Jacobs [ 1995, S. 10].

    Google Scholar 

  106. Vgl. Rose [ 1995b, S. 57]. Die folgenden Erläuterungen werden auf den praktisch am meisten relevanten Doppelbesteuerungsfall bei Konkurrenz unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht bezogen (vgl. Typ C in Abbildung 3–2), sind prinzipiell jedoch auch auf die anderen Fälle analog anwendbar.

    Google Scholar 

  107. Zu einer Diskussion von Kapitalimport-und Kapitalexportneutralität vgl. Jacobs [ 1995, S. 21ff.].

    Google Scholar 

  108. Von der empfangenden Kapitalgesellschaft auf die Dividenden im Ausland gezahlte Quellensteuer (in Form einer Kapitalertragsteuer) wird dadurch jedoch zur Definitiv-Belastung, da - wie z.B. in Deutschland (vgl. Jacobs [ 1995, S. 3941) - bei Freistellung eine zusätzliche Anrechnung nicht vorgesehen ist.

    Google Scholar 

  109. Vgl. das OECD-Modell von 1977 in der 1994 modifizierten Fassung sowie das UN-Modell von 1979, abgedruckt z.B. in Jacobs [ 1995, S. 793ff.].

    Google Scholar 

  110. Vgl. das OECD-Modell von 1977 in der 1994 modifizierten Fassung sowie das UN-Modell von 1979, abgedruckt z.B. in Jacobs [ 1995, S. 793ff.l.

    Google Scholar 

  111. Die Konsequenzen dieser Regelung betont z.B. Scheffler [ 1994, S. 751: „Diese differenzierte Vorgehensweise bei der Besteuerung von gewerblichen Unternehmen verdeutlicht die überragende Rolle, die der Umschreibung des Betriebsstättentatbestandes für international tätige Gewerbebetriebe zukommt. Das Vorliegen einer Betriebsstätte entscheidet letztendlich darüber, ob im Ausland eine Besteuerung erfolgt und ob sich damit die Belastungshöhe nach dem deutschen oder dem ausländischen Steuerniveau bestimmt“.

    Google Scholar 

  112. Zu weiteren Musterabkommen vgl. z.B. Scheffler [ 1994, S. 68f. 1.

    Google Scholar 

  113. Nach Rose [1995b, S. 151ff.1. In Analogie zu Fußnote 1 auf Seite 95 beachte man, daß bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Betriebsstättengewinnen und Schachteldividenden eine Freistellung im Wohnsitzstaat, bei Einkünften aus Zinsen und Lizenzgebühren im Quellenstaat erfolgt. Es wird jeweils unterstellt, daß Betriebsstättengewinne bzw. Schachteldividenden aus einer aktiven Tätigkeit im Ausland herrühren.

    Google Scholar 

  114. Diese Grunddefinition ist vergleichbar mit der nationalen deutschen Regelung in §12 AO, die die gleichzeitige Erfüllung von vier Merkmalen fordert: das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung im Ausland, die Nachhaltigkeit dieser Einrichtung, die Verfügungsmacht über diese Einrichtung sowie die Erfüllung von Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsbereiches der Unternehmung. Vgl. Jacobs [1995, S. 244].

    Google Scholar 

  115. Das an das OECD-Modell angelehnte UN-Musterabkommen basiert auf der gleichen Basisdefinition einer Betriebsstätte, der sog. Negativkatalog ist jedoch weniger umfassend, so daß die Annahme einer Betriebsstätte in einer größeren Zahl von Fällen erfolgt. So wird in diesem Fall ein Auslieferungslager bereits als Betriebsstätte angesehen.

    Google Scholar 

  116. Cigler et. al. [1997, o. S.]. Es sei angemerkt, daß das deutsche Steuerrecht derartige Agenten nicht als Betriebsstätte definiert, sondern gemäß §13 AO als ständige Vertretung - allerdings mit denselben Besteuerungsfolgen für Einkommen-und Körperschaftsteuer, vgl. Jacobs [ 1995, S. 269].

    Google Scholar 

  117. Jacobs [1995, S. 253] unter Verweis auf Abs. 1 Anm. 8 des OECD-Kommentars zum Musterabkommen. Vgl. z.B. auch Roser [1990, S. 394] oder Gao [1994, S. 124]: „In general, if a lessor leases an asset to a firm of another country without maintaining for such leasing activity a fixed site of business in that country, the leased asset should not constitute a permanent establishment in the lessee’s territory provided the contract is limited to the mere leasing of the asset. In other words, leasing assets into a jurisdiction will usually not formulate a permanent establishment unless there are auxiliary activities being carried on in the jurisdiction.“

    Google Scholar 

  118. Bei der Frage nach der Bewertung der internen Leistungsbeziehungen wäre einerseits der Ausgleich der entstandenen historischen Aufwendungen durch den empfangenden Unternehmungsteil denkbar, andererseits die Anwendung des Marktpreiskonzeptes. Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen spricht sich für eine Mischung der Konzepte aus3: Für Warenlieferungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind daher ebenfalls unein Vgl. Roser [1990, S. 394].

    Google Scholar 

  119. Sind andere (Verrechnungs-)Preise vereinbart, so werden diese für steuerliche Zwecke angepaßt: es findet eine Gewinnkorrektur statt. Für die hierbei anzuwendenden Verfahren der Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis-und Kostenaufschlagsmethode vgl. z.B. Jacobs [1995, S.432f.[.

    Google Scholar 

  120. Vgl. OECD-Kommentar zu Art. 7, Anm. 11 und 16f. Zur - m.E. durchaus berechtigten - Kritik an diesem Vorgehen vgl. Jacobs [ 1995, S. 305f.].

    Google Scholar 

  121. Analoges gilt z.B. auch für Güter des Anlagevermögens bei Transfer in einen Staat, der mit Deutschland ein DBA mit Freistellungsmethode abgeschlossen hat. Da die Güter hier den deutschen Besteuerungsbereich verlassen (sog. finale Entnahmetheorie), wird eine Aufdeckung eventueller stiller Reserven und mithin eine Übertragung zum Marktpreis gefordert. Noch nicht extern realisierte Gewinne können ebenfalls mittels eines Korrekturpostens abgegrenzt werden. Vgl. z.B. Jacobs [ 1995, S. 3121.

    Google Scholar 

  122. Man beachte jedoch die eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeit bei Gründung einer Betriebsstätte, vgl. Jacobs [ 1995, S. 5531: „Der Betriebsstätte sind alle Wirtschaftsgüter, die ihrem Geschäftsbereich dienen, zwingend zuzurechnen. Ein Wahlrecht zwischen Einbringung und bloßer Nutzungsüberlassung besteht insoweit nicht“.

    Google Scholar 

  123. Vgl. Scheffler [1994, S. 231ff.] oder Jacobs [1995, S. 345].

    Google Scholar 

  124. Vgl. hierzu den Anwendungserlaß zum Außensteuergesetz in BMF [1994], insbesondere Tz. 8.3.2.2. mit den beiden zugehörigen Anlagen, in denen die Staaten aufgeführt sind, in denen es zu einer niedrigen Besteuerung kommen kann.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1999 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden, und Deutscher Universitäts-Verlag GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Satzger, G. (1999). Internationale steuerliche Rahmenbedingungen. In: Kapitalintensive Leistungen im globalen Wettbewerb. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 255. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93420-8_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93420-8_3

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag

  • Print ISBN: 978-3-8244-9007-3

  • Online ISBN: 978-3-322-93420-8

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics