Zusammenfassung
Kaum ein Gremium einer internationalen Organisation verfügt über eine ähnliche Machtfülle und wird gleichzeitig derart mythologisiert wie der Ausschuß der Ständigen Vertreter (AStV). Umgeben von einer Aura der Vertraulichkeit und der Allzuständigkeit bewältigt der Ausschuß nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit seit Jahrzehnten ein ständig wachsendes Arbeitspensum. Es verwundert daher nicht, daß die Länder im Zuge der Ausweitung ihrer Mitwirkungsrechte in europäischen Angelegenheiten von Anfang an bemüht waren, einen — wie auch immer gearteten — Zugang zu den Beratungen des AStV zu erhalten. Im folgenden wird zu zeigen sein, daß dies ansatzweise erst mit der Ratifikation des Vertrages von Maastricht gelungen ist und die Chancen für eine Vervollkommnung nach Inkrafttreten des Reformwerks von Amsterdam eher gering einzuschätzen sind. Ebenso nüchtern wird allerdings auch festzustellen sein, daß die Ambitionen der Länder hinsichtlich des AStV in keinem Verhältnis zu dem stehen, was durch eine direkte Beteiligung an Mehrwert erreicht werden könnte.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
vgl. hierzu ausführlich die Darstellung bei Mentler, ZfRV 91, 401ff.
Durch Art. 7 Fusionsvertrag wird Art. 151 a.F. EGV aufgehoben
Folgender Satz wird durch den Vertrag von Amsterdam am Ende von Art. 151 Abs.1 EGV eingefügt: „Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.“
Nach einer internen Absprache der Bundesregierung wird der Stellvertreter des Ständigen Vertreters vom Bundesministerium für Wirtschaft gestellt; der Ständige Vertreter selbst gehört traditionsgemäß dem Auswärtigen Amt an
sogn. „Mertens-Gruppe“
sogn. „anticis“
insoweit unrichtig:Bentler/Bieder/Pipkorn/Steit, Die Europäische Union, 4. Aufl. 1993, 137
allgemeine Punkte, die nicht vom SAL bearbeitet werden
vgl. Mentler, a.a.O., 411; Noel/Etienne, EuR 72, 150f.
Offiziell handelt es sich um Vorschläge der Präsidentschaft
Art. 16 Abs. 3 GO Rat
Die Tagesordnungen für beide AStV-Teile umfassen nicht selten insgesamt mehr als zehn DIN A 4-Seiten mit ca. 50 Punkten (eine fortlaufende Nummerierung der Punkte fehlt)
vgl. Art. 2 GO Rat
Danach müssen Wünsche für die Tagesordnung mindestens fünf Tage vor der Sitzung eingereicht sein; die Tagesordnung sollte den Mitgliedstaaten vier Tage vor der Sitzung vorliegen
vgl. Harnier in v.d.Groeben, Thiesing, Ehlermann: Handbuch des Europäischen Rechts, I A 61, Art. 151 EGV, Rz 4
vor allem im Bereich der Pflege auswärtiger Beziehungen, vgl. Noel/Etienne, a.a.O., S. 147f.
vg. Harnier, a.a.O., Rz 6; Noel/Etienne, EuR 1972, 157f.
Osterweiterung, Finanzierung, Strukturpolitik, Agrarreform
Informations-, Untersuchungs- und Berichtsphase, vgl. EUROPE Nr. 7020 v. 19.07.97
Absprache, daß zwei Länderbeamte fortlaufend über Verhandlungsstand berichten konnten
Art. 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft v. 27.Juli 1957, BGBl II, S. 753ff.
abgedruckt bei Morawitz/Kaiser, Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Vorhaben der Europäischen Union, Bonn 1994, Anhang III, S. 141 ff.
Morawitz/Kaiser, Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Vorhaben der Europäischen Union, Bonn 1994, Anhang III, 145f.
vgl. Kühn, Die Koordinierung der deutschen Europapolitik, Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht, Vorträge und Berichte Nr. 33, Bonn 1993, S.15;
Clostermeyer, Die Mitwirkung der Länder in EG-Angelegenheiten, in: Borkenhagen/Bruns-Klöss/Memminger/Stein (Hrsg.), Die deutschen Länder in Europa, Baden-Baden 1992, S. 171ff. (174).
durch Schreiben des MPK-Vorsitzenden Rau an Bundeskanzler Schmidt vom 26.09.1979
Morawitz/Kaiser, Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Vorhaben der Europäischen Union, Bonn 1994, Anhang V, 154
Gesetz vom 19.12.1986 zur Einheitlichen Akte vom 28.02.1986 (EEAG), BGBl II, 1102
Eine Hinzuziehung kommt nach Art. 2 Abs.5 EEAG in allen Fällen in Betracht, „in denen dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist“.
Vereinbarung vom 17.12.1987 zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften in Ausführung von Art. 2 des EEAG, abgedruckt bei Morawitz/Kaiser, Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Vorhaben der Europäischen Union, Bonn 1994, Anhang VIII, 159ff.
Beschlüsse der Europaministerkonferenz der Länder (EMK) vom 07./08.06.1994 u. 01./02.09.1994, s. dazu unten S. 59f.
Kühn, Die Koordinierung der deutschen Europapolitik, Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht, Vorträge und Berichte Nr. 33, Bonn 1993, S.15, spricht von einer „neuen Dynamik“
Abkommen über den Beobachter der Länder bei den Europäischen Gemeinschaften v. 19.11.1988; abgedruckt u.a. im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen v. 23.12.1988, S.101f.
Art. 2 Abs. 2 a) des Länderbeobachterabkommens
Die Rede ist lediglich noch von der Teilnahme an „…Tagungen des Rates und seiner Gremien,…“
In Ausnahmefällen kann der Länderbeobachter selbst die Aufgaben eines vom Bundesrat benannten Ländervertreters wahrnehmen (Art. 2 Abs.2 c) d. Abkommens)
„Erfahrungsbericht der Bevollmächtigten der Länder beim Bund über das Beteiligungsverfahren nach Art. 2 EEAG“, Bonn, 16.05.1990, S. 22
Merkblatt „Hinweise für die vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder (Beauftragte des Bundesrates) in EG-Beratungsgremien“vom 15.03.1991, S. 3
Ständige Arbeitsgruppe der Europakommission der Staats- u.Senatskanzleien; vgl. hierzu Kalbfleisch-Kottsieper, Die Europakommission der Länder und die Verhandlungen in Brüssel — auf dem Weg zu einer neuen Staatspraxis?, in: Borkenhagen/Bruns-Klöss/Mem-minger/Stein (Hrsg.), a.a.O. FN 24, S. 9ff.
BGBl 1992II, 2086
Gesetz über die Zusammenarbeit und Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG), BGBl 1993 I, 313
Art. 23 Abs. 4 GG
§4 Abs. 1 EUZBLG
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 29.10.1993, Bundesanzeiger Nr. 226 v. 02.12.1993, 10425f.
Fußnote 6 der Bund-Länder-Vereinbarung
Ziffer II der Bund-Länder-Vereinbarung
aktualisierter Bericht (Stand 03.03.1993) Baden-Württembergs für die EMK vom 25.02.1993, S. 3
a.a.O., S. 10
EMK vom 08./09.1993, Beschluß zu TOP 2 „Europapolitik nach Maastricht-neue Verfahren zur Wahrung der Länderinteressen“, Ziffer II
u.a. EMK vom 07./08.1994, Beschluß zu TOP 7
Umstritten war auch die Einbindung der Institution Länderbeobachter in den Arbeitsstab
Entwurf vom 05.07.1994
vgl. EMK vom 14715.09.1995, TOP 5
Art. 2 Abs. 2 a)
EMK vom 04.06.1997, Beschluß zu TOP 4 a)
Ziffer A 1. der Empfehlungen zur Ausfüllung des Abkommens über den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union vom 04.06.1997
EMK vom 11.11.1993, Beschluß zu TOP 2 b)
SPD- bzw. CDU/CSU-regiert
BR-Drucksache 922/93 (Beschluß)
Merkblatt „Hinweise für die vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder in Beratungsgremien der Europäischen Union sowie in Weisungssitzungen der Bundesregierung“vom 21.12.1993
a.a.O., S. 5
a.a.O., S. 5
EMK vom 16.02.1995, Beschluß zu TOP 4 „Beauftragte des Bundesrates“
Das wegen der Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes für politische Fragen bestehende Konkurrenzverhältnis ist jedoch auch im Rahmen der Weisungssitzungen nicht zu übersehen.
Viele der „I“-Punkte des AStV Teil 1 werden allerdings schon am Montag fernmündlich für die „Mertens-Gruppe“abgestimmt, s.o. S. 49.
z.B. bei der Vorbereitung des Rates „Fragen des Katastrophenschutzes“vom 21.04.1994 und anläßlich der Beratung des Geschäftsordnungsentwurfs für den Ausschuß der Regionen im Mai 1994
Art. 23 Abs. 5 S.2 GG i.V.m. § 5 Abs. 2 EUZBLG
u.a. in den Fachministerkonferenzen, in der MPK und im Ausschuß für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates
s. dazu ausführlich Memminger, Die Forderungen der Länder im Gefüge des Grundgesetzes, in: Borkenhagen/Bruns-Klöss/Memminger/Stein (Hrsg.), a.a.O. FN 24, S. 139ff. (140ff.)
vgl. Hofmann/Meyer-Teschendorf, Der „Europa-Artikel“ 23 GG in der staatlichen Praxis, Bericht über das 9. „Bonner Forum“ der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung (DGG), ZG 1997, S. 81 ff (85f.)
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1998 Leske + Budrich, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Escher, H. (1998). Ländermitwirkung und der Ausschuß der Ständigen Vertreter (AStV). In: Borkenhagen, F.H.U. (eds) Europapolitik der deutschen Länder. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93313-3_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93313-3_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-8100-1881-6
Online ISBN: 978-3-322-93313-3
eBook Packages: Springer Book Archive