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De- und Re-Institutionalisierung von Interaktionsstrukturen

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Part of the book series: Forschung ((FPOLIT,volume 49))

Zusammenfassung

In einem umfassenden Demokratisierungsprozeß stellt sich auch die Frage nach der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Interessengruppen, denn das System der Interessenvermittlung muß neu definiert, legal verankert und in die veränderte politische Ordnung integriert werden. Theoretisch lassen sich Pluralismus und Neokorporatismus als zwei Varianten der Institutionalisierung demokratischer Arbeitsbeziehungen unterscheiden, die die Assoziationsinteressen der Zivilgesellschaft mit den Entscheidungsstrukturen des Staates verbinden.

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Literatur

  1. So Foweraker 1987; Pérez Diaz 1987 und Roca 1987 für Spanien; Brusis 1994; Tatur 1994 und Reutter 1995 für Ungarn.

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  2. Diese relativ weitgehenden Gewerkschaftsrechte werden durch die verfassungsmäßige Garantie des Privateigentums und seiner Vererblichkeit (Art. 33 CEE) sowie der freien Unternehmertätigkeit im Rahmen der Marktwirtschaft (Art. 38 CEE) ausgeglichen. Lediglich im Falle der Monopolbildung sind Enteignungen möglich, falls das öffentliche Wohl gefährdet bzw. die soziale Funktion des Eigentums nicht erfüllt ist (Art. 128, 2 CEE).

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  3. Damit fuhrt das spanische Arbeitnehmerstatut in Anlehnung an das deutsche Modell der dualen Interessenvertretung Betriebsräte zusätzlich zu den Gewerkschaftssektionen in den Betrieben ein.

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  4. Vgl. Interview S12, CEOE, Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen, 29.11.1996, Madrid.

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  5. Vgl. Interview S12, CEOE, Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen, 29.11.1996, Madrid. Lessenich weist diese Symbolkraft schon den Moncloa-Pakten zu, was allgemein für die Strategie des Dialogs stimmen mag, aber speziell für den Bereich der Arbeitsbeziehungen nicht zutrifft, weil die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände am Abschluß der Moncloa-Pakte gerade nicht beteiligt waren (vgl. Lessenich 1995:160). Für einen Überblick über alle Pakte vgl. Übersicht E in Anhang 6.

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  6. Vgl. Übersicht F in Anhang 6.

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  7. Das waren (1) die Fiskalkommission, (2) die Kommission für Öffentliche Investitionen, (3) eine Kommission zur Überwachung dieser Investitionen, (4) ein gemischtes Komitee zur Erarbeitung eines Weißbuches der Arbeitssicherheit, (5) der Generalrat zur Berufsausbildung, (6) eine paritätische Kommission für die Reform der Arbeitsgesetzgebung, (7) eine Arbeitsgruppe zum Thema der spanischen Arbeitnehmer im Ausland, (8) ein Beratungsgremium für sozioökonomische Fragen beim Ministerpräsidenten, (9) das Überwachungsgremium der FOGASA, (10) ein tripartistisches Komitee zur Verwaltung eines Solidaritätsfonds, (11) ein in-terkonföderales paritätisches Komitee für die Umsetzung des bipartistischen Teils des AES, (12) eine Kommission zur freiwilligen Vermittlung und Schiedsentscheidung in Arbeitskonflikten während der Gültigkeit des AES und schließlich (13) nochmals eine Kommission zur Reform der Sozialversicherung (vgl. CEOE 1984b: 35; 37).

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  8. Das Streikrecht in Ungarn ist aufgrund dieses Entstehungshintergrundes eines der liberalsten in Mittel- und Osteuropa (vgl. Kollonay/Ladó 1996: 153). Es legt fest, daß ein Streik legal ist, wenn er die Sicherung wirtschaftlicher und sozialer Interessen der Arbeiter zum Ziel hat (§ 2 StrG). Auch Solidaritätsstreiks sind erlaubt: „Es ist die gesetzliche Pflicht der Gewerkschaften, Solidaritätsstreiks auszurufen“(§1, 4 StrG). Diese weite Definition legalisiert praktisch alle Massenproteste gegen Regierungsentscheidungen, die Arbeitnehmerinteressen negativ berühren (vgl. Ladó 1994a: 25).

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  9. Mit dem Arbeitsgesetzbuch wurden erstmals in der ungarischen Geschichte Betriebsräte zur Sicherung der Arbeitnehmerpartizipation in den Unternehmen geschaffen und in ihrer Funktionen definiert (§§42–70 MTK). Bei dieser „Erfindung“orientierte sich die Antall-Regierung am Modell der deutschen Betriebsräte (vgl. Deppe/Gimdt 1995; Tóth 1997).

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  10. Auf sektoraler, regionaler und Branchenebene wurden weitere tripartistische Räte gegründet, vgl. Übersicht G, Anhang 6.

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  11. Die Umbenennung des Rates bei seiner Wiedergründung sollte die Erweiterung der Rechte und der beteiligten Organisationen symbolisch verdeutlichen (vgl. Der Neue Pester Lloyd, 18.12.1995).

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  12. MSZOSZ, ASZSZ, SZEF, ÉSZT, LIGA und MOSZ (vgl. Übersicht H in Anhang 6).

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  13. ÁFEOSZ, IPOSZ, KISOSZ, MMSZ, MOSZ, MGYOSZ, OKISZ, VOSZ und die Ungarische Landwirtschaftskammer (vgl. Übersicht J in Anhang 6).

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  14. Die Zusammensetzung der ‘Seiten’ der Sozialpartner änderte sich in der bisherigen Geschichte des Rates nur einmal, als die Gewerkschaft Szolidaritás ausschied, weil sie die Übereinkunft über die Aufteilung des Gewerkschaftsvermögens nicht akzeptierte. Bis heute wurde kein neues Mitglied akzeptiert, obwohl der neu gegründete Landesverband Christlich-Sozialer Gewerkschaft (Kereszény-szociális Szakszervezetek Országos Szövetsége, KESZOSZ), der in den Sozialratswahlen überraschend erfolgreich gewesen war, um einen Sitz bat. Diese Organisation hat zwar eher den Charakter eines Wahlvereins als den einer Gewerkschaft, doch der Fall zeigt die Tendenz des Rates, zu einem geschlossenen Klub zu werden.

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  15. Außerdem hat der ÉT die Möglichkeit, ad hoc-Komitees einzurichten, um zentrale Themen zu diskutieren, die für einen bestimmten Zeitraum wichtig zu sein scheinen.

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  16. Inzwischen sind das Komitee für Einkommenspolitik und das Wirtschaftliche Beratungskomitee zu einem einzigen, dem Wirtschaftlichen Komitee, verschmolzen worden, so daß es nur noch neun Komitees gibt (vgl. Ladó/Tóth 1995: 6).

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  17. Die Arbeitsmarktkommission entscheidet über die Allokation des Finanzvermögens, das im Arbeitslosensolidaritätsfond übrig ist, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen erfüllt sind. Außerdem entscheidet diese Kommission über die Verwendung des Beschäftigungsfonds und kontrolliert diesen. Sie hat eigene Stellungsnahmerechte bezüglich Gesetzesvorhaben zur Beschäftigung, zu Beschäftigungsprogrammen und der Arbeit der Arbeitsmarktorganisationen, allen voran des Nationalen Arbeitszentrums. Basierend auf ihren Entscheidungen trifft der Nationale Rat für Aus- und Weiterbildung Entscheidungen über die Allokation und Verteilung des Budgets des Beschäftigungsfonds, das für Trainingszwecke verwendet werden muß. Der Nationale Rat unterstützt Fortbildungsprograninie für Arbeitslose, macht Vorschläge zur Einrichtung von Zentren zur Arbeitskraftentwicklung und Fortbildung und überwacht diese. Außerdem hat er ein Stellungnalimerecht zu Gesetzesvorhaben, die die Aus- und Weiterbildung betreffen (BschG §§9, 10, 10/A).

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  18. Vgl. Interview U14 – 2, Gewerkschaftsforschungsinstitut, 28.05.1996, Budapest.

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  19. Vgl. Interview U17, MOSZ, Präsidium, 28.05.1996, Budapest.

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  20. Vgl. Interview U10, LIGA, Abteilung für Internationale Beziehungen, 24.04.1996, Budapest.

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© 1999 Leske + Budrich, Opladen

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Sell, K. (1999). De- und Re-Institutionalisierung von Interaktionsstrukturen. In: Konsolidierung zwischen Markt und Staat. Forschung Politikwissenschaft, vol 49. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93258-7_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93258-7_8

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-8100-2562-3

  • Online ISBN: 978-3-322-93258-7

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