Zusammenfassung
Das → Grundgesetz enthielt in seiner ursprünglichen Fassung von 1949 keine Vorsorge gegen einen Angriff von außen oder eine Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates durch Bestrebungen eines mit gewalttätigen Mitteln versuchten Umsturzes. Erst nach Erlangung der Souveränität im Jahre 1955 wurde zunächst im Rahmen der Wehrverfassung durch Ergänzungen des Grundgesetzes die militärische Verteidigung (→ äußere Sicherheit) rechtlich ermöglicht. Wird die Sicherheit der BRD bedroht, sind rasche Entscheidungen notwendig, und alle verfügbaren Kräfte müssen zusammengefasst werden. Hierfür ist der normale Prozess der Staatswillensbildung nicht geeignet. Er ist langsam und umständlich, um Macht zu begrenzen. Nach jahrelanger politischer Auseinandersetzung entstand 1969 die Notstandsverfassung, die für den Verteidigungsfall oder für den Fall schwerer innerer Unruhen das Grundgesetz änderte und ergänzte.
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Literatur
Benda, Ernst 1968: Die Notstandsverfassung.
Herzog, Roman 1969: Kommentierung zu Art.115a GG in: Maunz, Theodor/DÜrig, Günter (Hrsg.): GG, Kommentar.
Lenz, Otto 1969: Kommentar zur Notstandsgesetzgebung.
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Benda, E. (2000). Notstandsverfassung. In: Andersen, U., Woyke, W. (eds) Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93232-7_90
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