Zusammenfassung
Bad.-W. existiert erst seit 1952, gebildet aus den damals bestehenden Ländern Württemberg-Baden (Hauptstadt Stuttgart), Württemberg-Hohenzollern (Tübingen) und Baden (Freiburg), die durch die Aufteilung zwischen der amerikanischen und französischen Besatzungsmacht nach 1945 aus den historischen Ländern Baden (Karlsruhe) und Württemberg (Stuttgart) sowie den Hohenzollerischen Landen Preußens (Regierungsbezirk Sigmaringen mit den Kreisen Sigmaringen und Hechingen) entstanden waren. Nach dem Sal. war Bad.-W. damit das jüngste Land der alten BRD. Ermöglicht wurde der Zusammenschluss durch die Sonderregelung des Art. 118 GG, die abweichend von Art. 29 GG ein vereinfachtes Verfahren im Falle einer Südweststaatsgründung vorsah (Regierungsvereinbarung oder, Land Baden-Württemberg 267 wenn diese nicht zustande kam, ein Bundesgesetz, das „eine Volksbefragung vorsehen“ musste). Widerstand gab es von Seiten des Landes Baden, Streit dann wegen des Abstimmungsmodus bei der Volksbefragung: Das Bundesgesetz sah eine Abstimmung nach den vier Bezirken Nord- und Südbaden, Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern vor, wobei der Zusammenschluss als zustandegekommen galt, wenn drei der vier Bezirke zustimmten. So kam es dann auch, wobei die Verfechter der Wiederherstellung Badens für sich reklamieren konnten, dass bei einer Abstimmung nach den alten Ländern der Zusammenschluss in Baden keine Mehrheit erzielt hätte. Mit einem solchen „Geburtsfehler“ behaftet, trat Bad.-W. am 25.4.1952 ins Leben. Die Hypothek wurde erst am 7.6.1970 abgetragen, als bei einer erneuten Volksabstimmung Baden sich für die Beibehaltung des neuen Staates aussprach.
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Literatur
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Wehling, HG. (2000). Land Baden-Württemberg. In: Andersen, U., Woyke, W. (eds) Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93232-7_63
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