Zusammenfassung
Mit der am 15.11.1994 in Kraft getretenen Verfassungsreform wurde Art. 3, Abs. 2 GG —„Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ — durch folgenden Satz ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Diese vage und deshalb kontrovers auslegbare Kompromissformel war der kleinste gemeinsame Nenner, auf den die Verfassungskommission unter dem Druck eines breiten Frauenbündnisses festgelegt werden konnte. Die Ergänzung geht faktisch hinter den Einigungsvertrag zwischen BRD und → DDR von 1990 zurück, der immerhin die Zusicherung enthält, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung „weiterzuentwickeln“ und „bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten“ (Art. 31). Damit wurde das Ziel anvisiert, der familialen Verantwortung beider Elternteile künftig stärker Rechnung zu tragen und so bessere Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Zusammenwirken in allen Lebensbereichen zu schaffen. Zwar hat die BRD mit der Familienrechtsreform von 1977 das offizielle Leitbild der „Hausfrauenehe“ endgültig aufgegeben, doch unzulängliche Rahmenbedingungen und das dadurch begünstigte Festhalten an tradierten Rollenmustern setzen der Gestaltungsfreiheit der Ehegatten bislang enge Grenzen (→ Familienpolitik).
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Literatur
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Helwig, G. (2000). Frauen und Politik. In: Andersen, U., Woyke, W. (eds) Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93232-7_44
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