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Der Streit um den Finanzausgleich

Die Finanzverfassung als Problem des Bundesstaates

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Zusammenfassung

Ein föderalistisch organisiertes Staatswesen wie das der Bundesrepublik Deutschland benötigt eine klare Verteilung der Aufgaben und der damit verbundenen Ausgaben, für die wiederum entsprechende Einnahmen erforderlich sind. Da sich diese verschiedenen Bereiche aber unterschiedlich entwickeln, sind Anpassungs- und Ausgleichsregelungen erforderlich, die sich in der jeweiligen Finanzverfassung niederschlagen.

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Literatur

  1. „Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.“

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  2. Die Angaben in Prozent des Durchschnitts der Finanzkraft in Abgrenzung des Finanzausgleichsgesetzes sind nicht gleichzusetzen mit den realen Steuereinnahmen der Länder -auch wenn in der öffentlichen Diskussion immer wieder so getan wird. In den Finanzkraftzahlen der Länder wurden bis 1955 die Steuereinnahmen der Gemeinden gar nicht, seit dem zur Hälfte berücksichtigt. Außerdem wird die Zahl der Einwohner der Stadtstaaten mit 135% gewichtet („veredelt“) und werden bestimmte Lasten (heute nur noch Lasten für Seehäfen) von den Steuereinnahmen der Länder abgezogen. In der Tendenz kommen diese Modifikationen eher den finanzstarken als finanzschwachen Ländern zugute.

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  3. Der Bundesinnenminister strebte zu Beginn der 50er Jahre sogar eine Verfassungsänderung an, die es dem Bund erlaubt hätte, eine bundeseinheitliche Gemeindeordnung durch Bundesgesetz zu schaffen. Begründet wurde diese Initiative damit, daß nur so eine einheitliche Ausführung von Bundesgesetzen gewährleistet werden könne. Die Initiative scheiterte frühzeitig am sich abzeichnenden Widerstand der Länder.

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  4. Diese Bestimmung hatte vor der deutschen Einheit und der Einbeziehung der neuen Länder in die Finanzverfassung des GG zum 1.1.1995 eine eher untergordnete Bedeutung. Seit 1995 wird diese „Schiene“ genutzt, um den vereinbarten Bundesanteil zur Hebung der Finanzkraft der neuen Länder (7 Prozentpunkte des Umsatzsteueraufkommens) in die Kassen der neuen Länder zu transferieren.

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  5. Die Berechnungen des Umsatzsteuerausgleichs erfolgt auf einer anderen Grundlage als die des Länderfinanzausgleichs, deshalb sind die Zahlen „92%“ und „95%“ nicht ohne weiteres vergleichbar. Beim Umsatzsteuerausgleich wird mit realen Einwohnern und nur den genannten Steuereinnahmen gerechnet, bei dem Länderfinanzausgleich werden „veredelte“ Einwohner der Stadtstaaten, die Hälfte der Gemeindesteuern, weitere Einnahmen und die Lasten für Seehäfen berücksichtigt.

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  6. Bereits 1968 und 1969 gewährte der Bund Bundesergänzungszuweisungen, lehnte es aber ursprünglich ab, sie nach der Finanzreform zu verlängern.

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  7. Nach Berechnungen des DIW (Berlin) bedeuten diese 99,5 % der Finanzkraftmeßzahl im Fall der finanzschwächsten Länder, d.h. der ostdeutschen, real etwa 95% der durchschnittlichen Steuereinnahmen pro Einwohner (vgl. Anm. 2).

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  8. Zu den Referenzjahren: 1970 war das erste Haushaltsjahr nach der Finanzreform von 1969, 1989 das letzte vor der deutschen Wiedervereinigung. Die Zahlen ab 1990 sind mit den vorherigen wegen der Übergangsregelungen bis 1994, die teilweise Verfassungsbestimmungen befristet außer Kraft setzten, und der Auswirkung der Lasten der Einheit auf die Finanzen von Bund und Ländern mit den Vorjahren nicht zu vergleichen. Die neuen Länder wurden zum 1.1. 1995 in den bundesstaatlichen Finanzausgleich einbezogen.

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Hans-Georg Wehling

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© 2000 Leske + Budrich, Opladen

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Renzsch, W. (2000). Der Streit um den Finanzausgleich. In: Wehling, HG. (eds) Die deutschen Länder. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93230-3_21

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93230-3_21

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-322-93231-0

  • Online ISBN: 978-3-322-93230-3

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