Zusammenfassung
Nachdem verschiedene Versuche zur Gewährleistung der internationalen Sicherheit gescheitert waren — so z.B. die Idee der kollektiven Sicherheit in Form des Völkerbunds —, bildeten sich nach dem Zweiten Weltkrieg Regionalpakte heraus, die gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen das Recht zur Selbstverteidigung besitzen. In Artikel 51 der UN-Charta heißt es:
„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“
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© 2000 Leske + Budrich, Opladen
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Varwick, J., Woyke, W. (2000). Der Ursprung der NATO. In: Die Zukunft der NATO. Analysen, vol 68. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93210-5_2
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