Zusammenfassung
Ganz oder teilweise selbsterstellte Güter (Halbfabrikate, Fertigfabrikate, für den eigenen Betrieb erstellte Anlagen und Werkzeuge usw.) sind nach § 253 HGB mit den Herstellungskosten (HK) zu bewerten. Nach § 255 Abs. 2 HGB sind HK „die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen“. Über die Zusammensetzung der HK bestimmt § 255 Abs. 2 und 3 HGB im einzelnen:
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Ein Aktivierungsgebot besteht für die Material(einzel)kosten, die Fertigungs(einzel)kosten und die Sonder(einzel)kosten der Fertigung.
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Ein Aktivierungswahlrecht wird für die Material- und Fertigungsgemeinkosten, den Wertverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen), soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, ferner für die Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie für Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung eingeräumt, soweit sie sich auf den Zeitraum der Herstellung beziehen.
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Ein Aktivierungsverbot gilt für Vertriebskosten und Fremdkapitalzinsen, bei letzteren mit der Ausnahme, daß — soweit die Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen — ein Ansatz zulässig ist, wenn das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird.
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Literaturhinweise
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© 1992 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Wöhe, G. (1992). Korrektur der Herstellungskosten für die Handels- und Steuerbilanz. In: Männel, W. (eds) Handbuch Kostenrechnung. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93138-2_39
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