Zusammenfassung
Nachdem bis jetzt die wichtigsten Gebühren behandelt worden sind, sollen nun die Auslagen näher besprochen werden, die der RA in seiner Kostenrechnung geltend machen kann. Die Gebühren, die der RA nach der BRAGO erhält, gelten die allgemeinen Geschäftskosten wie Gehälter der Angestellten, Beschaffung von Maschinen, Miete, Strom und Heizung ab, § 25 I BRAGO. Zu diesen allgemeinen Geschäftskosten zählen jedoch nicht Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten. Diese Auslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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Roeser, K. (1999). Auslagenersatz (§§ 25–30 BRAGO). In: Fachkunde. Abschlussprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93060-6_18
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-99457-6
Online ISBN: 978-3-322-93060-6
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