Zusammenfassung
Grundsätzlich werden die entstandenen Gebühren gleich beim Ausfüllen der Formblätter des herkömmlichen Durchschreibesatzes in die Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide mit eingetragen. Wurde jedoch nach Einreichung des Widerspruchs oder des Einspruchs die Klage abgewiesen und der Mahnbescheid mit dem Vollstreckungsbescheid aufgehoben, so werden alle Kosten gemäß § 19 BRAGO angemeldet. Wenn der Klage nach Einlegung des Einspruchs stattgegeben wurde, so besteht der Vollstreckungsbescheid als Titel noch. Demgemäß sind die Kosten des Klageverfahrens ohne die 10/10 Gebühr des § 31 I 1 BRAGO anzumelden, weil diese Gebühr bereits mit dem VB tituliert wurde. Entsprechendes gilt für die VB-Gebühr. Zum Mahnverfahren selbst siehe oben Kapitel 4.
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© 2000 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Roeser, K. (2000). Die Gebühren im Mahnverfahren. In: Fachkunde. Abschlussprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93005-7_20
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-19457-0
Online ISBN: 978-3-322-93005-7
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