Zusammenfassung
Seit der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert hat sich das Prinzip durchgesetzt, die allgemeine Ordnung und Organisation der Staatsgewalt und möglichst auch das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern in einem als Verfassung bezeichneten Staatsgrundgesetz verbindlich festzulegen. Verfassung der Bundesrepublik ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (GG), das inzwischen zahlreiche Ergänzungen und Abänderungen erfahren hat. Auf die Verwendung des Verfassungsbegriffes wurde verzichtet, um den beabsichtigten provisorischen Charakter des Grundgesetzes anzudeuten, das — Art. 146 — ,,seine Gültigkeit an dem Tage verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist“. Die Hervorhebung der deutschen Einheit in der Präambel und in Art. 146 (vgl. auch Art. 23) und der daraus abgeleitete gesamtdeutsche Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik stand von vornherein im Gegensatz zu dem Eigenstaatlichkeitsanspruch der DDR. Inzwischen hat die faktische Entwicklung die „Übergangszeit“ der Präambel zu einem Dauerzustand und die Eigenstaatlichkeit jedes der beiden Teile Deutschlands zur Wirklichkeit werden lassen — ein eindrucksvolles Beispiel für die normative Kraft des Faktischen (vgl. 0.314).
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Literatur
Textausgaben, Rechtslexika und Rechtsbücher, die einzelne Materien behandeln, in den Taschenbuchreihen dtv-Beck, Fischer, Goldmann und Rowohlt.
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Heckel, H. (1979). Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. In: Grundinformation Recht. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92458-2_2
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