Zusammenfassung
Da auftretende Verluste durch das Verlustdeckungspotential abgefangen werden, erscheint es sinnvoll, daß Ausmaß, in dem Risiken eingegangen werden dürfen, von einem hinreichend hohen Verlustdeckungspotential abhängig zu machen.1 Im folgenden soll daher eine mögliche aufsichtsrechtliche Norm dargestellt werden, in der die Gesamtheit der verschiedenen Risiken, die ein Kreditinstitut eingehen darf, auf Basis des vorhandenen Verlustdeckungspotentials begrenzt werden.2
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 288.
Die vorliegende Norm wurde in dieser umfassenden Form — abgesehen von der Einbeziehung des versicherungstechnischen Risikos — sowohl von KEINE, F.-M. (1986) als auch von der PROFESSORENARBEITSGRUPPE (1987) vorgestellt.
Siehe auch KEINE, F.-M. (1986), S. 258; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298 – 299. Dort wird jedoch nur das Fremdwährungs- und Edelmetallrisiko zusammengefaßt.
So auch KEINE, F.-M. (1986), S. 258 – 261.
Da die Ermittlung des Verlustdeckungspotentials mit einem Bewertungsvorgang verbunden ist und somit das im Verlustfall tatsächlich existierende Verlustdeckungspotential nicht bestimmt werden kann, soll im folgenden vom Indikator fur das Verlustdeckungspotential gesprochen werden. Siehe auch Teil II Kapitel 5.2.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 287; MENRAD, S./HEGEDÜS, J./STREIB, H. (1991), S. 50, jedoch ohne Einbeziehung des versicherungstechnischen Risikos.
Zur Problematik der hier vorgenommenen additiven Verknüpfung vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 287.
Zur Relevanz dieser Kompensationsmöglichkeit siehe Teil II Kapitel 2.3.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 80 – 81. KEINE spricht in diesem Zusammenhang davon, die Risiken “auf den gleichen Nenner zu transformieren.”
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 81.
Hinsichtlich einer dezidierten Darstellung siehe KEINE, F.-M. (1986), S. 84 – 161; PROFESSORENARBEITSGRUPPE (1987), S. 289 – 293. Hier werden auch konkrete Vorschläge für die Zuordnung der Engagements zu bestimmten Risikoklassen vorgestellt. Zur Bildung von Risikoklassen siehe auch SÜCHTING, J. (1976a), S. 26 – 27; SÜCHTING, J. (1976b), S. 20 – 23 und FEUERSTEIN, W. (1985), S. 65 – 71; AEBERU, R. W. (1989), S. 67 – 68.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 289.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 289.
Die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE schlägt folgende Gewichtungen vor: xI = 0, xII = 0,2, xIII = 0,5, xIV = 1,0. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 289.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 293.
Hierzu sei auf die Literatur verwiesen, in der zum einen theoretische Konzepte zur Differenzierung der Risikoklassen vorgestellt und zum anderen konkrete Zuordnungen der verschiedenen Engagements zu den einzelnen Risikoklassen vorgeschlagen werden. Siehe KEINE, F.-M. (1986), S. 84 – 161; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 289 – 293; RUDOLPH, B. (1989), S. 490 – 491; SÜCHTING, J. (1982), S. 407 – 410; SCHMOLL, A. (1992), S. 988 – 1003; BÖSL, K. (1993), S. 108 – 112.
Zur Diskussion, welche Engagements unter den Kreditbegriff fallen sollten, siehe KEINE, F.-M. (1986), S. 87 – 95.
Siehe hierzu KEINE, F.-M. (1986), S. 95 – 97; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 292.
Siehe hierzu KEINE, F.-M. (1986), S. 244 – 257; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 292 – 293.
Siehe auch Teil II Kapitel 3.5.4 und 4.1.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 292.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 97 – 131, DEUTSCHE BUNDESBANK (1993d), S. 47 – 48; AEBERLI, R. W. (1989), S. 38 – 40.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 97 – 131.
Hierunter soll jede rechtsverbindliche Erklärung des Finanzintermediärs verstanden werden, die den Kreditnehmer berechtigt, den Kredit im Rahmen der zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung sowie sonstiger Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Bankinterne Kreditlinien, die dem Kunden nicht mitgeteilt sind, sollen nicht als Kreditzusage bezeichnet werden. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 109 FN 3; GRÖSCHEL, W. (1993), S. 226.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 109 – 110.
Hinsichtlich der ausführlichen Begründung siehe KEINE, F.-M. (1986), S. 109.
KRUMMEL schlägt hingegen vor, das erwartete Ausfallrisiko aus dem zugesagten Kredit mit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Zusage zu gewichten. Vgl. KRÜMMEL, H.-J. (1976), S. 195. Siehe hierzu auch SCHURIG, M. (1981), S. 250 – 251. Zur Gegenargumentation KEINEs siehe KEINE, F.-M. (1986), S. 108 – 110.
Vgl. GABLER BANK-LEXIKON (1988), Spalte 1658.
Vgl. GABLER BANK-LEXIKON (1988), Spalte 1658.
Vgl. GABLER BANK-LEXIKON (1988), Spalte 1658; SCHURIG, M. (1981), S. 255, 266 – 267; KEINE, F.-M. (1986), S. 111.
Zur Thematik der Pensionsgeschäfte siehe BIEG, H. (1983), S. 294 – 299, 360 – 361; BIRCK, H./MEYER, H. (1979), 1. Teillieferung, S. II 122 – 136; FERBER, M. (1969); STANNIGEL, H./THIELEN, W. (1968), S. 767 – 769.
Zum nachfolgenden siehe KEINE, F.-M. (1986), S. 111 – 122. Dort wird ausführlich die Risikoinhärenz von Pensionsgeschäften und die aufsichtsrechtliche Erfassung der mit ihnen verbundenen Ausfallrisiken diskutiert.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 121.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 121 – 122.
Sofern es sich bei dem Pensionsgegenstand um verzinsliche Wertpapiere handelt, wäre neben der hier vorgenommenen Erfassung des Ausfallrisikos auch die Erfassung des Zinsänderungsrisikos erforderlich. Auf diesen Themenbereich wird in Teil II Kapitel 4.4 noch eingegangen. Analoge Überlegungen gelten für den Fall, daß es sich bei den übertragenen Vermögensgegenständen um Fremdwährungsaktiva oder Edelmetalle handelt. Siehe hierzu Teil II Kapitel 4.5.
Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1962), S. 7; FERBER, M. (1969), S. 17 – 18; KEINE, F.-M. (1986), S. 111, 122.
Bei der Zuordnung zu einer Risikoklasse wäre zu berücksichtigen, daß dieser Kredit durch den Pensionsgegenstand besichert wird.
MENRAD, S./HEGEDÜS, J./STREIB, H. setzen hingegen nur das Ausfallrisiko des Termingeschäftspartners an und legen zur Abschätzung der Risikohöhe die zur Sicherung des Geschäfts zu hinterlegenden Beträge zugrunde. Vgl. MENRAD, S./HEGEDÜS, J./STREIB, H. (1991), S.50 – 51.
Zur Relevanz des Ausfallrisikos eines Termingeschäftspartners siehe FOLLAK, K. P. (1990b), S. 762; BURGHARD, P. (1992), S. 165.
Zum Einsatz von Termingeschäften als Sicherungsinstrument siehe BITZ, M. (1993b), S. 656 – 661.
Siehe hierzu auch KALVERAM, T. (1991), S. 450.
Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1990), Teil II, S. 9.
Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1990), Teil II, S. 9. Sofern der Gegenstand nicht veräußert werden soll, realisiert sich das Risiko in einem höheren Eindeckungsaufwand.
Von einem Ausfall kann in diesem Zusammenhang erst gesprochen werden, wenn auch im Rahmen eines Konkursverfahrens das Optionsrecht nicht ausgeübt worden ist. Siehe hierzu KEINE, F.-M. (1986), S. 289.
Von einem Ausfall kann in diesem Zusammenhang erst gesprochen werden, wenn auch im Rahmen eines Konkursverfahrens das Optionsrecht nicht ausgeübt worden ist. Siehe auch KEINE, F.-M. (1986), S. 289.
Siehe hierzu auch KALVERAM, T. (1991, S. 450.
Siehe hierzu REHM, H./GEIGER, W. (1990c), S. 342; TRABER, U. (1990c), S. 248.
Hier sind Zinstermingeschäfte relevant. Zur Quantifizierung des Risikos bei Ausfall des Vertragspartners siehe GONDRING, H./HERMANN, A. (1986), S. 334.
Siehe Teil II Kapitel 4.4 und 4.5.
Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Arbeit auch nicht das Konzept von MENRAD, S./HEGEDÜS, J./STREIB, H. aufgegriffen. Dort wird bei der Erfassung des Ausfallrisikos von Termingeschäftspartnern das Hinterlegungskonto herangezogen, das ein Finanzintermediär als Auftraggeber beim Kontraktpartner zu halten hat bzw. der maximale Betrag, um den der Kontraktpartner als Auftraggeber sein Hinterlegungskonto beim Finanzintermediär überziehen könnte. Dieses Vorgehen berücksichtigt das Alisfallrisiko von Termingeschäftspartnern bei der Ermittlung des Zinsänderungs-, Aktienkurs- sowie Fremdwährungs- und Edelmetallrisikos jedoch nur dann hinreichend, wenn der Hinterlegungsbetrag der Differenz zwischen Markt- und Basispreis entspricht. Gerade hiervon scheinen MENRAD/HEGEDÜS/STREIB jedoch nicht auszugehen, da sie auch die vom Gesetzgeber herangezogene Marktbewertungsmethode verwerfen, mit der versucht wird, diese Differenz zu erfassen. Vgl. MENRAD, S./HEGEDÜS, J./STREIB, H. (1991), S. 50 – 51; Teil I Kapitel 1.3.1.6.
Stillhalterpositionen bei Kaufoptionen sowie fixe Terminverkäufe können jedoch zu Verlusten führen, wenn der Basispreis unter dem Marktpreis hegt. Da es sich hierbei nicht um Ausfall- sondern um Wertänderungsrisiken handelt, wird auf diese Problematik erst bei der Behandlung des Wertänderungsrisikos eingegangen. Siehe Teil II Kapitel 4.5.
Siehe hierzu auch DEUTSCHE BUNDSBANK (1990), Teil II, S. 9.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bestehende Lieferverpflichtungen durch einen Terminkauf abgesichert werden.
Hierbei ist ebenfalls zu bedenken, daß Stillhalterpositionen bei Verkaufsoptionen sowie fixe Terminkäufe zu Verlusten fuhren können, wenn der Basispreis über dem Marktpreis Hegt. Da es sich hierbei nicht um Ausfall- sondern Wertänderungsrisiken handelt, wird auf diese Problematik erst bei der Behandlung des Wertänderungsrisikos eingegangen. Siehe Teil II Kapitel 4.5.
Siehe hierzu auch DEUTSCHE BUNDESBANK (1990), Teü II, S. 9.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293.
Unter einen Großengagement soll hierbei die Summe der vergebenen Kredite an einen einzelnen Geschäftspartner sowie die erworbenen von ihm emittierten verzinslichen Wertpapiere und Anteilsrechte verstanden werden, sofern eine noch zu bestimmende Mindesthöhe überschritten wird. Zudem sollen hier auch solche Engagements mit erfaßt werden, denen kein Geschäftspartner zuzuordnen ist, wie zum Beispiel die Investition in ein einzelnes Grundstück. Siehe Teil II Kapitel 3.3.1.
Siehe hierzu Teil II Kapitel 3.3.1.
Siehe hierzu Teil II Kapitel 3.3.1.
KEINE geht diesen Weg, indem er die in den verschiedenen Risikoklassen Ar bis Ajy für die einzelnen Engagements anzurechnenden Beträge mit der Höhe der Engagements (gemessen am Verlustdeckungspotential) überproportional steigen läßt. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 168 – 177.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293 – 294.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293.
Die folgenden Ausführungen geben einen Vorschlag der PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293–294 wider.
Als Geschäftspartner sollen hier Kreditnehmer sowie Emittenten von verzinslichen Wertpapieren und Anteilsrechten verstanden werden. Zur Bestimmung der Höhe des Engagements bei einem Geschäftspartner sind die Volumina der oben genannten Geschäfte zusammenzufassen. Darüber hinaus könnten auch Branchen- und Länderrisiken Eingang in diese Regelung finden, indem zum einen alle Engagements in eine Branche und zum anderen alle Engagements in einem Land als Großengagement zusammengefaßt werden, wobei zusätzlich eine Gewichtung aufgrund des geschätzten Branchen- und Länderrisikos sachgerecht erscheint. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 188 – 189, 235 – 236.
Zudem sollen hier sprachlich nicht ganz korrekt auch solche Großengagements mit erfaßt werden, denen kein Geschäftspartner zuzuordnen ist, wie zum Beispiel die Investition in ein einzelnes Grundstück.
Unterschiedliche Ausfallrisiken können sich beispielsweise aufgrund einer unterschiedlichen Besiche-rung auch bei Geschäften mit einem Geschäftspartner ergeben.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293. Zu einem alternativen Ansatz siehe KEINE, F.-M. (1986), S. 172 – 174; BÖSL, K. (1993), S. 118 – 126.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293.
So auch die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE, die vorschlägt, nur Engagements einzubeziehen, die 15% des Verlustdeckungspotentials übersteigen. STÜTZEL und KEINE sehen die Grenze hingegen schon bei 10%. (In beiden Quellen weicht jedoch die Definition des Verlustdeckungspotential von der in dieser Arbeit vorgenommenen Definition ab.) Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 294; STÜTZEL, W. (1983), S. 43; KEINE, F.-M. (1986), S. 180.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293 – 294 mit Beispiel.
Soll beispielsweise die Höhe des Risikoindikators fur das Einzelengagement 50% des Verlustdeckungspotentials nicht übersteigen, so wäre β = 4 zu wählen. Bei einem vorhandenen Verlustdeckungspotential von 100 ergäbe sich bei einem (zu 100% anzurechnenden) Engagement in Höhe von 50 keine Möglichkeit weitere Engagements einzugehen, da das gesamte Verlustdeckungspotential zur Deckung des aus diesem Engagement resultierenden Risikos benötigt würde:
(math)
Wollte man durch Senkung von β eine Ausdehnung der Gesamtengagements zulassen, so würde dies auch eine Ausdehnung des Einzelengagements erlauben. Sofern man die Prämisse als sachgerecht akzeptiert, daß die Großengagements Gj bei einem einzelnen Geschäftspartner j das Verlustdeckungspotential nicht übersteigen sollten, da in diesem Fall schon ein einzelner Ausfall zur Insolvenz fuhren kann, andererseits jedoch die Summe aller Großengagements das Verlustdeckungspotential übersteigen dürfen, läßt sich β kaum sachgerecht festlegen. Bei β = 2 wären beispielsweise unter Ausschöpfung der höchtzulässigen Grenze alternativ die Anlage in einem Engagement zu 70,71 oder in sechs Engagements zu 28,87 möglich (jeweils bei 100%-iger Anrechnung und einem Verlustdeckungspotential von 100).
So auch KEINE, F.-M. (1986), S. 177 – 185; Anderer Ansicht: PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 293 – 294.
Siehe Teil II Kapitel 4.2.
Zur Darstellung der in diesem Zusammenhang relevanten Pensionsgeschäfte und zur Begründung siehe Teil II Kapitel 4.2.
Zur Begründung und zu den Anrechnungsverfahren siehe Teil II Kapitel 4.2.
Zur Begründung siehe Teil II Kapitel 4.2.
Zur Darstellung und Begründung sowie zu den Anrechnungsverfahren siehe Teil II Kapitel 4.2.
Zur Darstellung und Begründung sowie zu den Anrechnungsverfahren siehe Teil II Kapitel 4.2.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 294. Dort wird der Indikator für das spezielle Ausfallrisiko von Großengagements in leicht abweichender Form dargestellt. Zudem wird auf die Nebenregel zur Begrenzung des einzelnen Großengagements verzichtet.
Hier werden nur die in diesem Kapitel neu eingeführten Symbole widergegeben. Die restlichen Symbole finden sich im Symbolverzeichnis.
Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß hier auch — sprachlich nicht ganz korrekt- solche Großengagements mit erfaßt werden sollen, denen kein Geschäftspartner zuzuordnen ist, wie zum Beispiel die Investition in ein einzelnes Grundstück.
Vgl. Teiin Kapitel 3.4.1.
Das variable Zinsrisiko soll außer Betracht bleiben, da es als vernachlässigbar eingeschätzt wird. Ein Vorschlag zur Abschätzung sowohl des variablen als auch des Festzinsrisikos findet sich bei HONECK, G. (1992), S. 656 – 659.
Vgl. SCHOLZ, W. (1979), S. 534 – 536; SCHOLZ, W. (1984), S. 119 – 136; VOGEL, T. (1990), S. 62 – 64. ZinsänderungsbUanzen werden teilweise auch als Festzinsbilanz, Zinsbindungsbüanz oder Ablaufbilanz bezeichnet. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 333; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 294. Muster von in der Praxis verwendeten Zinsänderungsbilanzen rinden sich bei DÜRR, W. (1984), AnhangS. 2*–9*
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 333; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 294; KALINSKI, R./DÜRR, W./FACH, K. (1993), S. 40.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 333; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 294.
KEINE stellt dies recht anschaulich an einem Beispiel dar. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 335 – 335a.
KEINE stellt einen solchen auf der Zinsänderungsbilanz basierenden Ansatz zur Ableitung einer einzigen Größe kurz vor. Dort sind bereits Gedanken der im folgenden noch darzustellenden Kapitalwertmethode zu finden. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 337.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 301.
Siehe auch PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 295.
Die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE legt sich zwar nicht explizit auf eine Periodeneinteilung fest, geht jedoch in ihrem Beispiel ebenfalls von Jahren aus. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 296 – 297. Auch KEINE geht bei der Berechnung des (allerdings anders konzipierten) Indikators fur das Zinsänderungsrisiko von einer Periodeneinteilung in Jahren aus. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 360 – 361.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 295.
So auch PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 295 – 297.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 296.
Zur Beweisführung mit ausfuhrlichem Beispiel vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 345 – 349; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S.296 – 297.
Auch bei der Abschätzung des Zinsänderungsrisikos mit Hilfe einer Zinsänderungsbilanz werden die Auswirkungen hypothetischer Zinsänderungen auf das Betriebsergebnis ermittelt. Vgl. SCHOLZ, W. (1979), S. 537–538.
Es gut dann: a0 < p0, at > pt (t = l,…,t). Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 301. Diese Aussage stellt eme wesentliche Prämisse der folgenden Ausführungen dar, da sie unterstellt, daß in den Perioden t = 1 bis t = T nur Aktivüberhänge existieren. In diesem Fall kann sich der Kapital-wert — wie aus obigen Gleichungen ersichtlich wird — nur infolge von Zinserhöhungen (Δr > 0) vermindern. Eine Verminderung, wie sie sich bei einem Passivüberhang infolge einer Zinssenkung ergeben könnte, wird demnach ausgeschlossen. KEINE hingegen berücksichtigt auch die Möglichkeit von Passivüberhängen und schlägt eine andere Konzeption des Indikators für das Zinsspannenrisiko vor, in die sowohl Zinsschwankungen nach oben als auch nach unten eingehen. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 353 – 362. Die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE ist sich der Relevanz der Prämisse durchaus bewußt. Sie erachtet jedoch den vorgeschlagenen Indikator auch bei Aufgabe dieser Prämisse als sachgerecht. In diesem Fall würde eine intertemporale Kompensation der entgegengesetzten Wirkung von Zinsänderungen auf Aktiv- und Passivüberhänge erfolgen. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 302; anderer Ansicht: KEINE, F.-M. (1986), s. 355 – 358.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 295 und 301.
Aufgrund der sich aus der Approximation ergebenden Unscharfe werden Festzinsrisiken mit zunehmender Bindungsfrist stärker gewichtet als bei finanzmathematisch exakter Berechnung. Aus diesem Grund sollte der Zeithorizont beschränkt werden (z. B.: T = 10 Jahre). Da ohnehin lediglich ein Indikator für das Zinsänderungsrisiko abgleitet werden soll, erscheint diese Unscharfe aus pragmatischen Gründen vertretbar. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 295 – 296.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 295 und 301.
Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 296.
Zur weiteren Problematisierung der Festlegung von Ar vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 296. Zur Diskussion einzelner Probleme im Zusammenhang mit dem abgeleiteten Ausdruck vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 295 – 296 und 301 – 302.
Siehe Teil II Kapitel 4.2.
Siehe auch Teil II Kapitel 4.2.
Eine Diskussion der anzusetzenden Positionen und Werte findet sich bei KEINE, F.-M. (1986), S. 368 – 375.
Zur Darstellung der in diesem Zusammenhang relevanten Pensionsgeschäfte und zur Begründung siehe Teil II Kapitel 4.2.
Zur Begründung siehe Teil II Kapitel 4.2.
Dies gilt unter der Annahme, daß dem Pensionsnehmer die Zinszahlungen aus dem Vermögensgegenstand während der Dauer des Pensionsgeschäftes zufließen. Fließen sie hingegen dem Pensionsgeber zu, so entfällt der Ansatz beim Pensionsnehmer.
Anderer Ansicht: KEINE, F.-M. (1986), S. 368 – 369.
Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1962), S. 7; FERBER, M. (1969), S. 17 – 18; KEINE, F.-M. (1986), S. 111, 122.
Eine Übersicht über Zinstermingeschäfte und ihren Einsatz zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos findet sich bei KALINSKI, R./DURR, W./FACH, K. (1992), S. 40 – 44.
Beispiel: Der fixe Terminverkauf eines festverzinslichen Wertpapiers wäre beim Käufer des Wertpapiers in der Erfüllungsperiode als Tilgungsverpflichtung und in der Fälligkeitsperiode des Wertpapiers als Tilgungsanspruch jeweils in Höhe des Buchwertes des Wertpapiers anzusetzen. Beim Verkäufer hätte der Ansatz im Erfüllungszeitpunkt als Tilgungsanspruch zu erfolgen, während in der Fälligkeitsperiode des Wertpapiers der Tilgungsanspruch aus dem Wertpapier erlöscht.
Vgl. MENRAD, S./HEGEDÜS, J./STREIB, H. (1991), S. 51.
Vgl. KALINSKI, R./DÜRR, W./FACH, K. (1992), S. 44 – 45.
Beispiel: DM-Zinsswap “fixed-to-floating”: Es sind Zahlungen auf Basis des Zwölf-Monate-Libor-Satzes zu leisten (Passivkomponente) und Zahlungen auf Basis eines festen Zinssatzes zu empfangen (Aktivkomponente). Die Passivkomponente ist in diesem Fall als Tilgungsverpflichtung der Periode zuzuordnen, in der die nächste Zinsanpassung für den variablen LIBOR erfolgt. Die Aktivkomponente ist als Tilgungsanspruch der Penode zuzuordnen, in der das Swapgeschäft ausläuft. Gedanklich wurden hier zwei Geschäfte unterstellt: Zum einen die Entgegennahme einer in Abhängigkeit vom LIBOR variabel zu verzinsende Einlage und zum anderen die Herausgabe eines festverzinslichen Kredits. Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1990), Teil HI, S. 7 – 8.
Vgl. MENRAD, S./HEGEDÜS, J./STREIB, H. (1991), S. 51.
Auf die konkrete Bestimmung dieses Zinssatzes wird im folgenden noch eingegangen. Hierbei ist insbesondere die Frage zu klären, ob der Anlagezins rA einen (wie auch immer zu bestimmenden) Marktzins oder den konkret erzielten Anlagezins des Leoensversicherungsunternehmens darstellt.
Auf die konkrete Bestimmung dieses Zinssatzes wird im folgenden noch eingegangen.
Momentan beträgt der aufsichtsrechtlich höchstens zulässige Kalkulationszins 3,5%. Vgl. BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 204; CLAUS, G. (1986), S. 250; REICHEL, G. (1988), S. 432. Siehe auch Teil II Kapitel 4.6.2. Nach Umsetzung der 3. Lebensversicherungs-Richtlinie in deutsches Recht wird der höchstzulässige Kalkulationszins jedoch an den geltenden Zinssatz für Staatsanleihen oder an die Verzinsung der Vermögensanlagen des Lebensversicherungsunternehmens gebunden. Er darf 60% der entsprechenden Verzinsung nicht übersteigen. Vgl. VAG-NOVELLE (1994). Begründung, Allgemeiner Teil, Punkt III.3. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die den Verträgen zugrundeliegenden Kalkulationszinssätze während der Vertragslaufzeit geändert werden. Eine Zinsanpassung ist jeweils nur für die Kalkulation neuer Verträge möglich.
Zur Kalkulation der Lebensversicherungstarife siehe Teil II Kapitel 4.6.2.
Wie aus der Gleichung ersichtlich wird, ist für die Vereinfachung nicht die Höhe des vorgegebenen Zinssatzes relevant, sondern vielmehr die Tatsache, daß dieser Zins nicht veränderten Marktbedingungen angepaßt wird, also Arp = 0 gilt.
Es gilt dann: a0 > p0 und at < pt (t=1,…., T). Hinsichtlich der Relevanz dieser Annahme sei auf die Ausfuhrungen über aie Annahme eines Aktivüberhangs bei Banken verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten hier analog
Dieser Aspekt wird im folgenden noch relevant, wenn zu klären ist, ob der Anlagezins rA einen Marktzins oder den erzielten Anlagezins des Lebensversicherungsunternehmens darstellt.
Zur Berücksichtigung der Kosten bei der Prämienkalkulation siehe Teil II Kapitel 4.6.2.
Bei Banken gestaltet sich dieser Sachverhalt anders, da sie aus der Zinsspanne noch die Verwaltungskosten decken müssen. Hier erhöht demnach jeder Rückgang des Kapitalwerts die Gefahr, daß die Kosten nicht mehr gedeckt werden können.
Prinzipiell wäre ein solches Konzept auch für kapitalbildende Lebensversicherungen denkbar. Hierzu wäre jedoch eine Umgestaltung der Prämienkalkulation erforderlich, bei der die Verwaltungskosten nicht mehr für die Zukunft geschätzt werden. Zur Deckung der Kosten müßte dann vielmehr eine ausreichende Zinsspanne gesichert werden. Die Analyse, ob eine solche Vorgehensweise sachgerechter ist als die momentan durch den Gesetzgeber vorgeschriebene Kalkulation, würde jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen, so daß im folgenden von der bestehenden Prämienkalkulation ausgegangen wird.
Dieser Aspekt wird im folgenden noch relevant, wenn zu klären ist, ob der Anlagezins rA einen Marktzins oder den erzielten Ajolagezins des Lebensversicherungsunternehmens darstellt. Auf die Bestimmung des erzielten Anlagezinses wird im Rahmen der weiteren Ausführungen noch eingegangen.
Der vorgeschlagene Ausdruck soll nur eine prinzipielle Vorgehensmöglichkeit verdeutlichen.
In diesem Fall würde der Ausdruck 100 (rA E + Δ rA E) - 100 rK negativ. Dies würde wiederum trotz abnehmendem Anlagezins zu einer nicht sachgerechten Erhöhung von rp und somit zu einer Unterbewertung der Verpflichtungen führen. Es erscheint in diesem Fall vielmehr sachgerecht, Δ rp auf rK festzulegen und somit von einem Diskontierungszins von rP = 0 auszugehen.
Sofern der erzielte Anlagezins unter dem Marktzins hegt, wird bei einer identischen unterstellten Zinsänderung die Barwertänderung überschätzt. Liegt er über dem Marktzins wird die Barwertänderung unterschätzt. Der Umstand, daß Unternehmen, deren erzielter Anlagezins über dem Marktzins liegt, im Vergleich zu Unternehmen begünstigt werden, bei denen das Verhältnis umgekehrt ist, erscheint sachlich vertretbar.
Siehe hierzu Teil II Kapitel 4.6.2.
Im vorangehenden Beispiel würde eine unterstellte Zinsänderung um ΔrA = - 0,05 zu einer Entlastung der Anforderung an die Unterlegung mit Verlustdeckungspotential fuhren [ΔK (-0,05) = -3,22]. Liegt der Anlagezins hingegen bei rA = 0,09, so fuhrt eine Zinssenkung zu einer Erhöhung der Anforderung an die Unterlegung mit Verlusfdeckungspotential [ΔK (-0,05) = + 3,51].
Hier wäre zum einen zu überprüfen, ob
(math)
sachgerechter zu gestatten wäre. Aum anderen wäre zu überprüfen, inwieweit es sachgerecht wäre, vertraglich vereinbarte zukünftige Prämienzahlungen den Tilgungsansprüchen gleichzustellen und mit welchem Zins sie in diesem Fall zu diskontieren wären.
Siehe auch PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 298. Dort wird allerdings nur der Indikator für das Zinsänderungsrisiko im Bankenbereich integriert.
Im Gegensatz zum Bankenbereich, für den aufgrund der mit der Approximation verbundenen Unscharfe für T eine Höchstgrenze von T = 10 vorgeschlagen wurde, sollte im Lebensversicherungsbereich aufgrund der langen Vertragsbindung im Lebensversicherungsgeschäft eine höhere Grenze herangezogen werden. Da der vorgeschlagene Indikator nicht auf einer Approximation basiert und sich demnach auch keine Unscharfen ergeben, wäre eine Festlegung auf zum Beispiel T = 30 durchaus möglich.
Hier werden nur die in diesem Kapitel neu eingeführten Symbole widergegeben. Die restlichen Symbole finden sich im Symbolverzeichnis.
Auf diesem Gewichtungsfaktor könnte verzichtet werden, da eine Gewichtung auch durch die aufsichtsrechtliche Vorgabe von Ar erfolgen könnte. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987) S. 296.
Als geschlossene Position wird in dieser Arbeit jeweils das Volumen bezeichnet, in dem für eine Währung oder ein Edelmetall die Summe der Aktiva und Lieferansprüche mit der Summe der Passiva und Lieferverpflichtungen — unabhängig von der Fristigkeit — übereinstimmt. Als offene Position wird hingegen der Unterschiedsbetrag der jeweiligen Summen aufgefaßt. Siehe Teil II Kapitel 3.5.2
Siehe Teil II Kapitel 352.
Siehe auch KEINE, F.-M. (1986), S. 320a.
Als Periodeneinteilung könnten beispielsweise gewählt werden: Fristigkeit bis zu 1 Monat (t1), 1 – 3 Monate (t2), 4 – 6 Monate (t3), 7 – 9 Monate (t4), 10 – 12 Monate (t5), 13 – 24 Monate (t6), 25 – 36 Monate (t7) etc. Siehe zu diesem Ansatz auch PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298. KEINE geht hingegen in seinem Beispiel von einer Monats-Einteilung aus. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S.320.
So auch die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298.,
Besteht zum Beispiel in t = 1 ein Aktivüberhang von + 180 und in t = 2 ein Passivüberhang von -130, so beträgt die offene Position 50.
Die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE scheint hingegen ehe Verrechnung nicht zuzulassen, sondern die absoluten Beträge zu addieren. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298.
Siehe Teil II Kapitel 3.5.2. Auf die Auswirkungen unterschiedlicher Fristigkeiten wird im folgenden noch eingegangen.
So auch die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE, wobei dort jedoch der Begriff der offenen Position anders definiert ist. Alternativ schlägt die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE in Anlehnung an die Berechnung des Indikators für das spezielle Ausfallrisiko von Großengagements einen mit der Höhe der offenen Position progressiv steigenden Anrechnungsfaktor vor, entscheidet sich jedoch aus Gründen der einfacheren Handhabung für einen linear ansteigenden Anrechnungsbetrag. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298. KEINE hingegen geht von den offenen Positionen der einzelnen Perioden aus, wie sie sich unter Berücksichtigung von Swapgeschäften ergeben. Die so gefundenen Positionen gewichtet er in Abhängigkeit von den verschiedenen Währungen und der Fristig-keit. Die Summe der sich ergebenden Beträge wird schließlich mit einem Gewichtungsfaktor für das Risiko der offenen Position multipliziert, so daß sich zunächst ebenfalls ein mit der Höhe der offenen Position linear ansteigender Anrechnungsbetrag ergibt. Mit Hilfe einer Nebenregel erreicht KEINE schließlich einen Anrechnungsbetrag, der mit der Höhe der offenen Position progressiv steigt. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 317 – 327a. Der Vorschlag, den Anrechnungssatz mit der Höhe der offenen Position progressiv steigen zu lassen, soll im folgenden noch aufgegriffen werden. Zunächst wird jedoch aus Gründen einer einfacheren Darstellung von linear steigenden Anrechnungssätzen ausgegangen.
Siehe hierzu Teil II Kapitel 3.5.2.
Siehe hierzu auch Teil II Kapitel 3.5.2.
Zu diesem Begriff siehe Teil II Kapitel 3.5.2.
Anstelle eines Swapgeschäfts kann auch eine Fremdwährungsanlage oder eine Fremdwährungsaufnahme erfolgen.
Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 320.
Nur unter dieser Prämisse ist die bei der Berechnung der offenen Position erfolgte Kompensation von Überhängen aus Aktivgeschäften und Lieferansprüchen mit den Überhängen aus Passivgeschäften und Lieferverpflichtungen ohne Berücksichtigung der Fristigkeiten vorzunehmen. Vgl. KEINE, F.-M. (1986). S. 321.
Siehe auch KEINE, F.-M. (1986), S. 317 – 327a. Dort wird das Volumen der Swapgeschäfte S jedoch anders definiert. Siehe hierzu die Fußnote des folgenden Beispiels.
KEINE ermittelt den Anrechnungsbetrag für das Swapsatzrisiko hingegen, indem er zunächst für jede Periode das Volumen des erforderlichen Swapgeschäfts unter der Annahme bestimmt, daß die offene Position der Periode in die nächste Periode transferiert wird. Die auf diese Weise ermittelten Volumina der einzelnen Perioden werden in Abhängigkeit von den verschiedenen Währungen und Fristig-keiten gewichtet. Die Summe der sich ergebenden Beträge wird schließlich mit einem Gewichtungsfaktor für das Swapsatzrisiko multipliziert, so daß sich zunächst ein mit dem Volumen der Swapgeschäfte linear ansteigender Anrechnungsbetrag ergibt. Mit Hilfe einer Nebenregel erreicht KEINE schließlich einen Anrechnungsbetrag der mit dem Volumen der Swapgeschäfte progressiv steigt. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 317 – 327a. Obwohl diese Vorgehensweise durchaus sachgerecht erscheint, soll sie in dieser Arbeit aus Praktibilitätsgründen nicht aufgegriffen werden.
Dieses Vorgehen schlägt KEINE für die Berücksichtigung des Fremdwährungsrisikos vor. Vgl. KEINE, F.-M. (1986), S. 316 – 323.
Die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE scheint für das Fremdwährungs- und Edelmetallrisiko auch von dieser Annahme auszugehen, da in ihrer Arbeit beide Risikoarten ohne weitere Differenzierung zu einer offenen Position aggregiert werden. Auf das Aktienkursrisiko wird in der Arbeit hingegen nicht eingegangen. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298.
So auch die PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE, die jedoch aus Gründen einer einfacheren Handhabung einen linear steigenden Indikator favorisiert. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298.
Alternativ könnte die Progression auch mit Hilfe von Risikogrößenklassen erreicht werden. Dieser Weg wird von KEINE vorgeschlagen. KEINE, F.-M. (1986), S. 324 – 327a; PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298.
Das Prinzip einer mit der Höhe des eingegangenen Risikos progressiv steigenden Funktion wurde bereits bei der Herleitung des Indikators fur das spezielle Ausfallrisiko von Großengagements in Teil II Kapitel 4.3 vorgestellt. Eine erneute Herleitung soll daher an dieser Stelle nicht erfolgen.
Ein alternativer Ansatz, der sich jedoch nur auf das Währungsrisiko bezieht, findet sich bei BÖSL, K. (1993), S. 169 – 170.
Siehe Teil II Kapitel 4.2.
Die Umrechnung könnte beispielsweise anhand der Notierung an einer internationalen Devisen- und Edelmetallbörse erfolgen. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298.
Zur Begründung siehe Teil II Kapitel 4.2.
Da Aktien und Edelmetalle keine Fälligkeit aufweisen, sollten sie in der Periode der frühestmöglichen Rückgabe angesetzt werden.
Da Aktien und Edelmetalle keine Fälligkeiten aufweisen, sollten sie in der Periode der Rückgabe angesetzt werden.
Siehe auch PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298. Dort wird jedoch zum einen die offenen Position anders definiert und zum anderen das Swapsatzrisiko nicht berücksichtigt.
Hier werden nur die in diesem Kapitel neu eingeführten Symbole wiedergegeben. Die restlichen Symbole finden sich im Symbolverzeichnis.
Siehe Teil II Kapitel 3.6 auch bezüglich der Ursachen für eine solche Abweichung.
Obwohl eine kritische Analyse des aufzuzeigenden Verfahrens durchaus wünschenswert wäre, beschränkt sich der Verfasser auf die reine Darstellung des Sachverhalts, um die Stringenz der auf den Vergleich der aufsichtsrechtlichen Systeme konzentrierten Ausführungen nicht zu gefährden.
Vgl. HECKER, H. (1890), S. 5 – 16; SCHLOSS, S. (1904), S. 3 – 4; WALL, A. (1906), S. 12 – 21; NOBEL, H. (1930), S. 4 – 7; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 116 – 177.
Vgl. HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 168; BENDER, H.-P. (1974), S. 13 – 15; MÖLLER, A. (1974), S. 294.
Vgl. FARNY, D. (1992), S. 131; GÜRTLER, M. (1958), S. 56; STÖFFLER, M. (1984), S. 23 – 24; SCHIERENBECK, H./HÖLSCHER, R. (1992), S. 630.
Auf den anzusetzenden Kalkulationszinsfuß wird noch eingegangen.
Vgl. FARNY, D. (1992), S. 131; HECKER, H. (1890), S. 11.
GÜRTLER und STÖFFLER gehen hingegen von einer im Zeitablauf sinkenden Risikoprämie aus. Sie stützen ihre Argumentation auf die Überlegung, daß zwar das Sterblichkeitsrisiko steigt, jedoch aufgrund der zwischenzeitlichen Sparbeiträge der Risikobeitrag als die mit dem Sterblichkeitsrisiko gewichtete Differenz zwischen Versicherungssumme und dem angesparten Betrag ermittelt wird. Vgl. GÜRTLER, M. (1958), S. 57 – 58, 62; STÖFFLER, M. (1984), S. 25. Siehe auch MOHR, H.-H./HOFMANN, H. (1965), S. 127. Dieser Sichtweise soll jedoch nicht gefolgt werden, da hier der Sparvorgang nicht sauber von der Risikovorsorge getrennt wird. Vielmehr soll der Risikoanteil der Prämie allein auf Basis des diskontierten Erwartungswertes der Todesfalleistungen ermittelt werden. Der Sparanteil hingegen wird allem auf Basis des diskontierten Erwartungswertes der Erlebensfallei-stung berechnet. Von dieser Definition ausgehend, kann den Todesfalleistungen kein Sparbeitrag entgegengesetzt werden. Siehe hierzu auch das folgende Beispiel. Zur Diskussion der von GÜRTLER und STÖFFLER vertretenen Sichtweise siehe HECKER, H. (1890), S. 18 – 21, der eine solche Interpretation schon Ende des vorigen Jahrhunderts verwirft.
Vgl. FARNY, D. (1992), S. 131; HECKER, H. (1890), S. 11; MOHR, H.-H./HOFMANN, H. (1965), S. 128; SCHIERENBECK, H./HÖLSCHER, R. (1992), S. 630.
Auf den anzusetzenden Kalkulationszinsfuß wird noch eingegangen.
Zugrundegelegt wird hier der aufgrund von Sterbetafeln berechnete Erwartungswert der Auszahlungen. Dabei ist zusätzlich noch die zeitliche Struktur der Zahlungen zu berücksichtigen.
Vgl. BENDER, H.-P. (1974), S. 6.
Neben der Verwendung von Sterbetafeln kann die Berechnung auch mit Hilfe eines “Wahrscheinlichkeitsansatzes” oder eines “versicherungstechnischen Ansatzes” erfolgen. Siehe hierzu auch HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 145 – 147; GERBER, H. U. (1986), S.21 – 22; HELTEN, E. (1987), S. 26 – 28; SAXER, W. (1955), S. 8 – 27; ZWINGGI, E. (1958), S. 25 – 36.
Vgl. HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 146; ZIEGLER, K. F. (1964), S. 51 – 52, 55; ZWINGGI, E. (1958), S. 40 – 41; MOHR, H.-H./HOFMANN, H. (1965), S. 124; WINTER, G. (1988), S. 983 – 984; ISENBART, F./MÜNZNER, H. (1987), S. 44.
Vgl. HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 146.
Zur Differenzierung der im vorangegangenen angewandten retrospektiven und der nun angewandten prospektiven Rechnung siehe NOBEL, H. (1930), S. 8; BENDER, H.-P. (1974), S. 6 – 7; WINTER, G. (1988), S. 991; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 163; MICHELSON, J. (1908), S. 2.
Vgl. GOLDBERG, A./MÜLLER, H. (1980), S. 181 RN 15; NOBEL, H. (1930), S. 8; BENDER, H.-D. (1974), S. 6; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 163; FEILMEIER, M./BERTRAM, J. (1987), S. 87; ZWINGGI, E. (1958), S. 44.
Vgl. MICHELSON, J. (1908), S. 2; NOBEL, H. (1930), S. 8; BENDER, H.-P. (1974), S. 6; HAGEL-SCHUER, P. B. (1987), S. 163; MÜNZNER, H. (1987), S. 60 – 61
Dies ist der momentan aufsichtsrechtlich maximal zulässige Kalkulationszins. Vgl. BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 204; CLAUS, G. (1986), S. 250; REICHEL, G. (1988), S. 432. Nach Umsetzung der 3. Ilbensversichenmgs-Richtlinie in deutsches Recht wird der höchstzulässige Zinssatz jedoch entweder an den geltenden Zinssatz für Staatsanleihen oder an die Verzinsung der Vermögensanlagen des Lebensversicherungsunternehmens gebunden. Es darf 60% der entsprechenden Verzinsung nicht übersteigen. Vgl. VAG-Novelle (1994), Begründung, Allgemeiner Teil, Punkt III.3.
Siehe hierzu HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 146, 149 – 152; MOHR, H.-H./HOFMANN, H, (1965), S. 124 – 126, ISENBART, F./MUNZNER, H. (1987), S. 44. HECKER stellt die Prämienberechnung sehr anschaulich an einem Beispiel für eine reine Todesfallversicherung dar. Die dortigen Ausführungen lassen sich analog auf die hier widergegebene Prämienberechnung für eine kapitalbildende Lebensversicherung übertragen. Vgl. HECKER, H. (1890), S. 9 – 10.
Hierbei lassen sich der Spar- und der Risikoanteil folgendermaßen unterscheiden:
(math)
Siehe auch HECKER, H. (1890), S. 11 – 13; NOBEL, H. (1930), S. 8; BENDER, H.-P. (1974), S. 6 – 7 sowie HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 159 – 163 mit ausfuhrlichem Beispiel.
Bei dieser Berechnung handelt es sich um das retrospektive Verfahren. Bei der prospektiven Berechnung ergibt sich die Deckungsrückstellung im Zeitpunkt t als Differenz zwischen den mit 3,5% abge-zinsten Erwartungswerten der Prämienzahlungen und den abgezinsten Erwartungswerten der Versicherungsleistungen zu den Zeitpunkten t’ = t + 1 bis t’ = 8. Beide Verfahren fuhren zu identischen Werten. Vgl. NOBEL, H. (1930), S. 8; BENDER, H. P. (1974), S. 6; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 163; MICHELSON, J. (1908), S. 2; ISENBART, F./MUNZNER, H. (1987), S. 60 – 61.
Vgl. BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 204; CLAUS, G. (1986), S. 249 – 250; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 133. Die Sterbetafeln sind abgedruckt in WINTER, G. (1988), S. 532 – 533; BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 200. Siehe auch deren Berichtigung in BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986c), S. 306.
Vgl. HAGELSCHUER (1987), S. 118–120; WINTER, G. (1988), S. 528; STÖFFLER, M. (1984), S. 40 – 41, siehe auch GABRIEL, H. (1991), S. 53 – 54; VOGEL, W./LEHMANN; R. (1982), S. 329.
Mit Umsetzung der 3. Lebensversicherungs-Richtlinie im Rahmen der VAG-Novelle (1994) entfällt jedoch die vorherige behördliche Genehmigung der Rechnungsgrundlagen. Das Bundesaufsichtsamt kann dann lediglich noch den höchstzulässigen Kalkulationszins auf 60% des Zinssatzes von Staatsanleihen oder der erzielten Verzinsung der Vermögensanlagen des Versicherungsunternehmens beschränken und die Einhaltung dieses Höchstsatzes durch die Forderung nach unverzüglicher Vorlage des Geschäftsplans überprüfen. Vgl. VAG-Novelle (1994), Begründung, Allgemeiner Teil, Punkt III. 3.
Vgl. BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 204; CLAUS, G. (1986), S. 250; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 133; REICHEL, G. (1988), S. 432. Eine Übersicht der verschiedenen, in Europa zur Anwendung kommenden Kalkulationszinssätze sowie der Marktzinssätze in den entsprechenden Ländern findet sich bei PFAFFENZELLER, D./SCHENK, H. (1990), S. 372.
Zusammen mit den in den Sterbetafeln widergegebenen Wahrscheinlichkeitskennziffern und dem Kalkulationszins werden die Kostenzuschläge als die Rechnungsgrundlagen in der Lebensversicherung bezeichnet. Ausführliche Darstellungen hierzu finden sich bei MOHR, H.-H./HOFMANN, H. (1965), S. 118 – 124 und HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 116 – 145.
Vgl. NOBEL, H. (1930), S. 7; ZIEGLER; K. F. (1964), S. 52; BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 204; REICHEL, G. (1988), S. 432; GOLDBERG, A./MÜLLER, H. (1980), S. 179 – 180, RN 7 – 13; GABRIEL, H. (1991), S. 54; WINTER, G. (1988), S. 534 – 535; ZWINGGI, E. (1958), S. 37; MICHELSON, J. (1908), S. 10 – 11; ZIMMERMANN, K. (1971), S. 312; ISENBART, F./MÜNZNER, H. (1987), S. 23 – 24.
Vgl. HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 141; STÖFFLER, M. (1984), S. 32; BAER, A. (1973), S. 164; WINTER, G. (1988), S. 534 – 535; SCHIERENBECK, H./HÖLSCHER, R. (1992), S. 508.
Es handelt sich hier um die Summe der Zuschläge, die auf den Bruttojahresbeitrag (ß-Kostenzuschlag) und auf die Versicherungssumme (7-Kostenzuschlag) bezogen werden sowie um einen Stückkostenzuschlag. Vgl. BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 204. Siehe auch HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 143; ISENBART, F./MÜNZNER, H. (1987), S. 24; GERBER, H. U. (1986), S. 100; STÖFFLER, M. (1984), S. 32 – 33; SAXER, W. (1955), S. 50; SCHIERENBECK, H./HÖLSCHER, R. (1992), S. 508.
Vgl. BENDER, H.-P. (1974), S. 25.
Vgl. BENDER, H.-P. (1974), S. 26.
Vgl. § 66 Abs. 1 und la VAG-Novelle (1994).
Vgl. HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 141; WINTER, G. (1988), S. 534; SCHIERENBECK, H,/HÖLSCHER, R. (1992), S. 507.
Vgl. REICHSAUFSICHTSAMT FÜR PRIVATVERSICHERUNG (1929), S. 103; HAGEL-SCHUER, P. B. (1987), S. 173; STÖFFLER, M. (1984), S. 30; SCHIERENBECK, H./HÖLSCHER, R. (1992), S. 507 – 508.
Vgl. BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 204; CLAUS, G. (1986), S. 251; SCHIERENBECK, H./HÖLSCHER, R. (1992), S. 507 – 508. Seit 1987 müssen laut HAGELSCHUER alle Lebensversicnerungsunternehmeii den Amortisationszuschlag ansetzen, jedoch nicht mehr als laufenden Kostenzuschlag, sondern als einmaligen Abschlußkostenzuschlag. Da der Abschlußkostenzuschlag als Barwert der jährlichen Zahlungen von 1 °/ der Versicherungssumme berechnet wird, ergibt sich inhaltlich jedoch kein Unterschied. Siehe hierzu HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 143.
Vgl. ZILLMER, A. (1863); GOLDBERG, A./MÜLLER, H. (1980), S. 181 – 182, RN 16; MOHR, H.-H./HOFMANN, H. (1965), S. 129 – 130; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 172 – 173; WINTER, G. (1988), S. 536 – 537; FALTER, E. (1958), Spalte 2528 – 2529; ISENBART, F./MÜNZNER, H. (1987), S. 67–68.
Vgl. BENDER, H.-P. (1974), S. 35.
Siehe hierzu HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 152 – 156; ISENBART, F./MÜNZNER, H. (1987), S. 51 – 52.
Bei dieser Berechnung handelt es sich um das retrospektive Verfahren. Bei der prospektiven Berechnung ergibt sich die DeckungsrücksteUung im Zeitpunkt t als Differenz zwischen den mit 3,5% abge-zinsten Erwartungswerten der zukünftigen Prämienzahlungen und den abgezinsten Erwartungswerten der zukünftigen Versicherungsleistungen sowie der abgezinsten zukünftigen Kosten in t’ = t + 1 bis t’ = 8. Vgl. NOBEL, H. (1930), S. 8; BENDER, H. P. (1974), S. 6; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 163, 171 – 172; ISENBART, F./MÜNZNER, H. (1987), S. 64 – 67.
Vgl. HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 117, 159, 171; REICHEL, G. (1988), S. 435; BENDER, H.-P. (1974), S. 25; BAER, A. (1973), S. 164.
Dies läßt sich damit erklären, daß die anteiligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersatzes gleichmäßig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. In einem Zeitpunkt t verfugt das Versicherungsunternehmen daher noch über einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer in Höhe der noch nicht getilgten Abschlußkosten. Verrechnet man diesen Anspruch mit dem durch die Nettodeckungs-rückstellung erfaßten Anspruch des Versicherungsnehmers so erhält man die (niedrigere) Bruttodek-kungsrückstellung, in der die Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung der Kosten erfaßt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsablaufs sind die Abschlußkosten vollständig getilgt, so daß Netto- und Bruttodeckungsrückstellung identisch sind. Vgl. ZILLMER, A. (1863), S. 9; MOHR, H.-H./HOFMANN, H. (1965), S. 130; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 172 und nicht ganz präzise GOLDBERG, A./MÜLLER, H. (1980), S. 181, RN 15; FALTER, E. (1958), Spalte 2529. Die laufenden Kosten haben hingegen keinen Einfluß auf die Deckungsrückstellung da der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung identisch ist.
Vgl. GOLDBERG, A./MÜLLER, H. (1980), S. 181, RN 15.
Früher wurde bei der Bilanzierung der Deckungsrückstellung aufgrund des Vorsichtsprinzips in den Fällen, bei denen sich für die Deckungsrückstellung einzelner Versicherungsverträge negative Werte ergaben, der Wert auf Null gesetzt. Seit der Einführung neuer Tarife 1987 haben che Versicherungs-unternehmen bei Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages jedoch auch in den ersten Jahren eine Mindestrückvergütung zu gewähren. Seitdem sind in den oben genannten Fällen die Mindestrückvergütungen anzusetzen, die nicht negativ werden können. Vgl. BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN (1986b), S. 206; CLAUS, G. (1986), S. 284, 287; SCHMIDT, R./FREY, P. (1989), S. 258; HAGELSCHUER, P. B. (1987), S. 173 – 175.
Siehe Teil I Kapitel 2.3.1 mit weiteren Nachweisen.
Siehe auch PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 298, von deren Vorschlag die hier entwickelte umfassende Risikodeckungsregel ausgeht.
Hier werden nur die in diesem Kapitel neu eingeführten Symbole widergegeben. Die restlichen Symbole finden sich im Symbolverzeichnis.
Rights and permissions
Copyright information
© 1995 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Rittich, H. (1995). Die Begrenzung der Risiken. In: Anlegerschutz im Banken- und Lebensversicherungssektor. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92422-3_8
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-92422-3_8
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
Print ISBN: 978-3-8244-6121-9
Online ISBN: 978-3-322-92422-3
eBook Packages: Springer Book Archive