Zusammenfassung
Bei der Analyse der Publizität des Finanzvermögens in Deutschland sind sechs Defizite dargestellt worden, die auf offensichtliche Mängel in der Darstellung hinweisen. Insbesondere bleiben viele wesentliche Charakteristika der in Abschnitt 3.1 bekannt gewordenen Finanzinnovationen im dunkeln. Letztlich sind die dargestellten Defizite maßgebend dafür, daß die Generalnorm für den Sektor Finanzvermögen als nicht erfüllt angesehen worden ist.
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Literatur
Vorhandene Ansätze, die sich ebenfalls mit einer Neustrukturierung befassen, setzen auf einer globalen Ebene an und bedingen trotz Kompatibilitätsbemühungen im Falle einer Realisierung die vollständige Aufgabe der vorhandenen Strukturen. Vgl. HOSTERBACH, E., Unternehmensrechnung I (WPg 1990), S. 137;
HOSTERBACH, E., Unternehmensrechnung II (WPg 1990), S. 172; IASC, Financial Statements (WPg 1988), Tz. 87, 88.
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit dem Problem des besseren Ausweises. Die Problematik der Zuordnung von Vermögensgegenständen zu bestimmten juristischen Personen, wie sie z. B. beim Leihgeschäft mit Wertpapieren auftreten, ist nicht Gegenstand der Untersuchung. In dieser Frage wird vielmehr vom gegenwärtigen Zustand ausgegangen. Vgl. HÄUSELMANN, H./WIESENBART, T., Wertpapier-Leihgeschäfte (DB 1990), S. 2130, 2131;
HINZ, M., Pensionsgeschäfte (BB 1991), S. 1154, 1155;
VON TREUBERG, H./SCHARPF, P., Pensionsgeschäfte (DB 1991), S. 1233.
Unberücksichtigt bleibt auch die international unterschiedliche Bilanzierung des Leasing. Vgl. PABST, H./SCHMIDT, A./BACHER, A., Mobilien-Leasingverträge (DB 1990), S. 1201, 1202.
Vgl. Abschnitt 3.2.2.1.
Vgl. zur Begriffsabgrenzung Abschnitt 3.2.2.1.
Vgl. dazu Abschnitt 4.2.3.3.1.2.
Vgl. Abschnitt 4.1.3.
Vgl. Abschnitt 4.2.3.2.
Vgl. auch dazu Abschnitt 4.2.3.2.
Auf dieses Grundprinzip, das auch der Clusteranalyse zugrunde liegt, ist bereits hingewiesen worden. Vgl. BACKHAUS u.a., Multivariate Analysemethoden (1994), S. 261;
BAMBERG, G./BAUR, F., Statistik (1993), S. 231;
HARTUNG, J./ELPELT, B., Multivariate Statistik (1989), S. 443.
Zur Publizitätspflicht einzelner Elemente vgl. Abschnitt 4.2.4.
Vgl. ADS § 268 HGB, Tz. 42 und Abschnitt 3.2.1.1.3 zu den Strukturen des aktuell gültigen Anlagespiegels.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.2.2.2.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.2.1.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.1.2 und SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 24, 25.
Vertragliche oder sonstige Vereinbarungen, die eine Entscheidungsgewalt zur Folge haben, die den aus der Beteiligungshöhe zu vermutenden Befugnissen nicht entspricht, müssen mit Hilfe von Zusatzinformationen erläutert werden. Dies gilt auch für in Deutschland nicht bekannte Rechtsformen, wie die EWIV. Vgl. GECK, H.-U., Strategische Allianzen (DB 1991), S. 1338.
Vgl. UEBELE, H., Joint Ventures (ZfB-Ergänzungsheft 1/91), S. 93.
Dies gilt bei deutschen Aktiengesellschaften z. B. für Beschlüsse über eine Kapitalerhöhung gem. §§182 Abs. 1, 193 Abs. 1, 202 Abs. 2 und 207 Abs. 2 AktG oder Beschlüsse über eine Kapitalherabsetzung gem. §§ 222 Abs. 1, 229 Abs. 3 und 237 Abs. 2 AktG.
Auf die offene Gestaltung des Kataloges der Mischkapital-Untergruppen sei in diesem Zusammenhang verwiesen. Vgl. Abschnitt 4.2.3.3.2.1.
Vgl. dazu die Sonderregelungen im Abschnitt 4.2.4.3 sowie das Praxisbeispiel 3 im Abschnitt 4.4.2.3.2.
Beispiele dafür finden sich in Wertpapierzeitschriften und Anlageprospekten der Wertpapierhäuser. Vgl. dazu LANDESBANK RHEINLAND-PFALZ, Renten-Information (1990).
Vgl. beispielsweise die Besonderheiten von Penny-Stocks, deren Vermittlung nach deutschem Recht besondere Informationspflichten erfordert. Vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.1.1991. Es muß ausgeschlossen sein, daß beispielsweise normale Inhaberaktien und stimmrechtlose Vorzugsaktien des gleichen Emittenten verwechselt werden können.
Zur Operationalisierung des Wesentlichkeitskriteriums vgl. Abschnitt 4.2.4.2.
Gemeint ist nicht das aktuelle Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV). Zu diesem können sich wesentliche Unterschiede ergeben. Aufgrund unterschiedlicher Anschaffungspreise kann die individuelle Rentabilität zwischen verschiedenen Investoren wechseln.
Europäische Agenturen wie EURO-RATINGS spielen hinsichtlich öffentlicher Akzeptanz und Popularität noch ein Schattendasein. Vgl. DEYSSON, C., Standard & Poors (WW Nr. 16/1988), S. 123;
LITTMANN, A., Rating (WW Nr. 35/1989), S. 80; O. V., Europäische Rating-Agentur (Handelsblatt Nr. 11 vom 16.1.1991).
Daß es eine derartige standardisierte Rangskala nicht gibt und das gesamte Feld der unabhängigen Drittbewertung, insbesondere in Deutschland, noch relativ wenig strukturiert ist, sei zunächst ausgeklammert. Hier ist deshalb auf die vorhandenen US-Ratings zurückzugreifen oder Entwicklungsarbeit zu leisten. Insbesondere ist die Frage unterschiedlicher Ratings und die Überführung unterschiedlicher Rating-Skalen in das folgende Standardschema zu lösen. Insofern ist in diesem Punkt der sofortige Einsatz der Neukonzeption zur Zeit nur unter gewissen Vorbehalten möglich. Ansätze zur Weiterentwicklung auf breiter Linie zeigen sich jedoch. Vgl. DEYSSON, C., Standard & Poors (WW Nr. 16/1988), S. 122,123.
Hinsichtlich der inhaltlichen Abgrenzung ist auch der zeitliche Aspekt zu berücksichtigen. So verwendet MOODY’S zwei langfristige Skalen und eine kurzfristig orientierte Skala parallel. Aufgrund der hier vorliegenden Problematik und der Veröffentlichungszeiträume kommt jedoch nur ein langfristig orientiertes Rating in Betracht. Vgl. o. V., Moody’s (Sonderdruck aus CF, January 1991). Vgl. zur Ausgestaltung der Rating-Veröffentlichungen als Basis der Jahresabschlußarbeiten die folgenden Monatsveröffentlichungen von MOODY’s: MOODY’S INVESTORS SERVICE, Credit Options Euromarket (April 1991); MOODY’S INVESTORS SERVICE, Credit Options Financial Institutions (March 1990); MOODY’S INVESTORS SERVICE, Global Ratings (September 1991); MOODYS INVESTORS SERVICE, Stort-Term Market Record (1991).
Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen zur Technik der Absicherung im Abschnitt 3.1.2.1.5 und zu den Grenzen der Absicherung in Abschnitt 3.1.3.2.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.2.2.2.
Vgl. Abschnitt 4.4.2.2.2.
Vgl. Abschnitt 4.4.2.5.2.
Deshalb erfolgt die Positionierung der Vermögensgruppe zwischen Eigen- und Fremdka-pitalvermögen. Vgl. auch SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 102.
Nicht eingegangen wird im folgenden z. B. auf Los- und Prämienanleihen sowie auf Besserungsscheine.
Zum Namensschutz vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 286; § 7 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG).
Vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 249, 251, 260.
Die einleitend und im Abschnitt 3.1 dargestellte Dynamik bei der Konstruktion immer neuer Anlageformen zeigt sich im Fondsbereich z. B. in der Zulassung von Geldmarktfonds in Deutschland. Diese sind bis vor kurzem verboten gewesen. Vgl. HESSE, W.-E., Geldmarktfonds (DB 1988), S. 1149;
JOBST, P., Geldmarktfonds (WW Nr. 2/1988), S. 76;
MÜLLER, M., Geldmarktfonds (WW Nr. 9/1988), S. 64.
Vgl. HAGENMÜLLER, K./DIEPEN, G., Bankbetrieb (1993), S. 650.
Der Anteil ist dann als unveränderlicher Bruchteil anzusehen. Vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank-und Börsenwesen (1993), S. 251, 1148, 1226–1227.
Vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 251, 1226–1227.
Zur Zwitterstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital vgl. SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 105–106.
Die individuelle Ausstattung von Genußrechten kann zu rechtlich diffizilen Situationen führen. Vgl. HAMMEN, H., Recht der Genußscheine (BB 1990), S. 1918; OBERLANDESGERICHT BREMEN, Urteil vom 22.8.1991.
Vgl. HAHN, O., Finanzwirtschaft (1983), S. 213;
MUDRACK, O., Genußscheine (BB 1988), S. 1268, 1269;
SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 105–106.
Vgl. MEILICKE, H., Verluste aus Genußscheinen (BB 1989), S. 465;
SIENEL, W., Genußscheine (WW Nr. 46/1988), S. 149.
Vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 534–535, 1148;
SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 105.
Vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 1148. SÜCHTING rückt dagegen die Partizipationsscheine in die Nähe von Vorzugsaktien, was jedoch aufgrund der eingeschränkten Eigenkapitalrechte als problematisch erscheint.
Vgl. SÜCHTING, I, Finanzmanagement (1991), S. 104.
Im Gegensatz zu SÜCHTING wird die Optionsschuldverschreibung nicht als Unterfall der Wandelschuldverschreibung angesehen, da der Wandlungsbegriff einen Umtausch von Kapital suggeriert, der hier nicht stattfindet. Vgl. SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 109.
Unterschiede zeigen sich jedoch hinsichtlich ihrer unklaren Behandlung im Ertragssteuerrecht. Vgl. ARNDT, H.-W./MUHLER, M., Optionsanleihen (DB 1988), S. 2170;
LOOS, G., Optionsanleihen (DB 1989), S. 552, 553.
Zur Behandlung beim Emittenten vgl. LOOS, G., Aufgeld und Unverzinslichkeit bei Optionsanleihen (BB 1988), S. 369–376.
Vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 1148.
Geschäfte mit abgetrennten Optionsscheinen sind keine Börsentermingeschäfte im Sinne der §§50 ff BörsG. Vgl. HÄUSELE, H., Geschäfte mit Optionsscheinen (DB 1992), S. 669.
Vgl. HAHN, O., Finanzwirtschaft (1983), S. 258;
SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 116–117.
Vgl. SÜCHTING, I, Finanzmanagement (1991), S. 116–123.
Vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 1112–1113, 1148. Nur hier trifft der Begriff Wandlung, den SÜCHTING auch für Optionsschuldverschreibungen verwendet, explizit zu.
Vgl. SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 109. SÜCHTING verweist zur besonderen Charakterisierung der Wandelanleihe als Zwischenform zwischen Aktie und Option auf das Bewertungsmodell von BRIGHAM.
Vgl. SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 113.
Vgl. die zwei Gruppen von Wandelschuldverschreibungen bei SÜCHTING. SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 110.
Vgl. HAGENMÜLLER, K./DIEPEN, G., Bankbetrieb (1993), S. 645.
Vgl. SÜCHTING, J., Finanzmanagement (1991), S. 24, 25.
Vgl. Abschnitt 3.1.2.1.
Hier setzt die Technik der Securitisation an. Vgl. WITSCHI, D., US-Banken (SBV Der Monat, November 1991), S. 4, sowie Abschnitt 3.1.2.1.3.1.
Zum Einlagensicherungsfonds im Bankensektor vgl. OBST/HINTNER, Geld-, Bank- und Börsenwesen (1993), S. 198–199.
Der Zinssatz ist bei Fremdkapitalpapieren generell konstant. Renditeeinbußen ergeben sich jedoch im Verkaufsfalle vor Ablauf der Tilgungsfrist über den Sekundärmarkt, wenn z. B. am Kapitalmarkt eine Erhöhung des Zinsniveaus zu verzeichnen gewesen und der notierte Kurs entsprechend gefallen ist. Die permanente Absicherung der Rendite eines festverzinslichen Papieres ist somit über die Absicherung des notierten Kurses möglich. Vgl. auch Abschnitt 3.1.2.1.5.2.
Vgl. Abschnitt 3.1.2.1.5.2.
Vgl. Abschnitt 4.2.3.2.
HOLSTERBACH stellt ebenfalls Überlegungen zur Strukturierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an. Diese zielen auf eine Differenzierung nach Produkten bzw. Produktgruppen ab. Vgl. HOSTERBACH, E., Unternehmensrechnung II (WPg 1990), S. 168, 169. Derartige Überlegungen werden im weiteren nicht berücksichtigt, da primär versucht wird, die Wiedergeldwerdungsrisiken der Positionen für das bilanzierende Unternehmen transparent zu machen.
Vgl., HARTUNG, J., Statistik (1989), S. 41–42. Aus der Differenz zwischen oberem und unterem Quantil errechnet sich der Quantilsabstand.
Vgl. Abschnitt 1.3.2.
Vgl. Abschnitt 3.1.2.1.4.2.
CASTAN, E., u.a. (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung (1991), B 217, Tz. 7.
So ist z. B. in Polen die kurzfristige Geldmarktanlage in verschiedenfacher Weise möglich, ein Einlagensicherungssystem besteht jedoch nicht. Vgl. SCHUBERT, W., Auslandsanlagen (WW Nr. 33/1989), S. 88.
Vgl. die Abschnitte 3.2.2.1 und 3.2.3.1.
Vgl. die Erläuterungen im Abschnitt 4.2.3.3.1.2.
Als Grenze hierfür bieten sich z. B. 0,3% an.
Ein entsprechender Fall ist im Zahlenbeispiel zu Defizit 3 bzgl. Flüssiger Mittel und Geldmarktpapiere konstruiert. Relevantes Unternehmen ist die VICKERS COMPANY, GLASGOW. Vgl. Abschnitt 4.4.2.3.2.
Ein entsprechendes Beispiel findet sich in der Erläuterung des Defizites Nr. 6 im Bereich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen für den Kunden Nr. 3. Vgl. Abschnitt 4.4.2.6.2.
Ein derartiger Fall besteht z. B. bei zwei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Gruppe 4) und drei Tagegeldanlagen (Gruppe 5), jeweils in unterschiedlichen Währungen.
Vgl. die Abschnitte 3.1.2.1.1 und 3.1.2.1.2.
Unter anderem sind Punktsicherung, Korridorsicherung oder einseitige Sicherung denkbar. Vgl. die Abschnitte 3.1.2.1.5 und 3.1.3.2.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.2.1.
Vgl. Abschnitt 4.4.2.1.2.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 497–498.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 497–498.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 498.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 498.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 498–499.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 498–499.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 510–512.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 511. Es handelt sich hierbei um das “Negativ” zum Deckungsgrad B.
Darüber hinaus existiert außerhalb des Untersuchungsbereiches Finanzvermögen noch eine Vielzahl anderer Kennzahlen, die Umsatz- und Bilanzpositionen in Beziehung setzen. Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 501.
Vgl. HANISCH, B., Ergebnisrechnung im internationalen Vergleich (1984), S. 123, 124, 244;
OTTO, B., Posteninhalte der GuV (BB 1988), S. 1715.
Vgl. HOSTERBACH, E., Unternehmensrechnung I (WPg 1990), S. 139.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.3.2.1.
Vgl. zu den Risiken der Junk Bonds die Ausführungen zu innovativen Finanzanlagen im Abschnitt 3.1.2.1.3.2.
Vgl. Abschnitt 4.2.4.2.
Vgl. Abschnitt 4.4.2.1.2.2.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.3.2.2.
Vgl. die Positionen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige und fertige Erzeugnisse und Waren.
Vgl. Abschnitt 4.4.2.5.
Vgl. COENENBERG, A. G., Jahresabschluß (1993), S. 355.
Vgl. auch Abschnitt 3.2.1.1.3.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.1.2.
Defizit 5 befaßt sich mit dieser Problematik. Vgl. Abschnitt 4.4.2.5.
Vgl. die im Abschnitt 4.2.3.3.1.2 dargestellten Probleme mit der Standardisierung der Rating-Skala.
Vgl. Abschnitt 3.2.1.1.2.
Vgl. Abschnitt 4.2.4.2.
Z. B. nach den Vorgaben für die Bildung geschlossener Positionen in Deutschland. Vgl. Abschnitt 3.2.1.2.2.1.
Vgl. Abschnitt 4.2.4.3.
Vgl. dazu beispielsweise wesentliche Charakteristika des Jahresabschlußverständnisses in USA und Japan im Abschnitt 2.1.
Vgl. Abschnitt 4.4.2.3.
Vgl. Abschnitt 4.4.2.6.1.
Für den Kunden 4 resultiert diese Pflicht jedoch alleine aus der Sonderregelung 2.1. im Abschnitt 4.2.4.3. Da in der Untergruppe Sonstige Forderungen gegenüber dem Kunden 4 eine bereits für sich Publizitätspflichtige Position besteht, muß auch die Elementzeile bzgl. des Kunden 4 in der Untergruppe Forderungen aus Lieferungen und Leistungen publiziert werden.
Vgl. Abschnitt 4.2.4.3.
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Hübner, N. (1996). Neukonzeption zur Abbildung des Finanzvermögens. In: Die Publizität des Finanzvermögens im Jahresabschluß. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92418-6_4
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