Zusammenfassung
Die Geschichte des Handels ist im besonderen auch eine Geschichte staatlicher Eingriffe und Restriktionen. Die Suche des Staates nach dem Optimum der Handelsstruktur und der Zahl ihrer Unternehmen läßt sich als historische Konstante in allen Abschnitten der Handelsgeschichte nachweisen, wobei der jeweilige Optimalzustand zwangsläufig von den unterschiedlichen und konträren Standorten der beteiligten Interessensgruppen aus definiert wurde und wird. Aktuelle Beispiele hierfür sind etwa die Diskussionen über die Ladenschlußgesetzgebung oder über die Ansiedlungspolitik großflächiger Betriebsformen in den Neuen Bundesländern. Vor dem Hintergrund besonderer Zielsetzungen des Staates, spezifischer Wettbewerbsmerkmale des Handels und daraus resultierender Problemfelder einerseits und gestützt auf eine -in der abendländischen Kultur besonders ausgeprägte- skeptische Grundhaltung der Gesellschaft gegenüber dem Handel (Image-Malus des Handels) andererseits, lassen sich auch in unserer Zeit zahlreiche rechtliche Beschränkungen der strategischen Freiheitsgrade von Handelsunternehmen finden.
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Anmerkungen
Vgl. Gümbel(1985),S.49f.
Vgl. Hunt (1983), S. 13.
Vgl. Günther, Mattmüller (1993), S. 78.
Bei bedienungsorientierten Betriebsformen, z.B. bei Fachgeschäften, nimmt die Personalproduktivität eine entsprechend höhere Bedeutung als die Raumleistung ein. Dies bedeutet jedoch nicht, daß letztere ihren grundlegenden Kennzahlen-Charakter verliert.
Eigene Berechnungen auf der Basis des Datenmaterials Europäisches Handelsinstitut: Handel aktuell’ 95, Köln 1995, S. 224 sowie Tietz, Rothaar (1991), S. 137.
Eigene Berechnungen auf der Basis des Datenmaterials Europäisches Handelsinstitut: a.a.O., S. 219.
Wie weiter oben aufgeführt ist bei bedienungsorientierten Betriebsformen die Bedeutung der Flächenproduktivität zu relativieren. Erschwerend kommt in diesem speziellen Zusammenhang jedoch hinzu, daß auf der anderen Seite die Mieten für die traditionell innerstädtisch angesiedelten Warenhäuser erheblich gestiegen sind bzw. zumindest eine entsprechende kalkulatorische Betrachtung erfordern. Vgl. hierzu etwa Burmann (1996), S. 263.
So hat sich beispielsweise die durchschnittliche Verkaufsfläche der Supermärkte in Deutschland von 1970 bis heute um über 50% auf gegenwärtig rund 850 qm vergrößert, vgl. EHI: a.a.O., S. 219.
Vgl. Brandenburg (1985), S. 5 sowie vergl. zu den Zielen der Untersuchung im Original bei Christaller (1933), S. 11 ff. Die Arbeit von Christaller stellt im übrigen ein gutes Beispiel für die Umsetzung theoretisch-konzeptioneller Erklärungsansätze in der praktischen Politik dar. Ob dies aus Sicht der Wissenschaft allerdings heute noch zu begrüßen ist, muß angesichts der in den weiteren Ausführungen noch anzubringenden Kritik bezweifelt werden.
Vgl. Christaller, a.a.O., S. 32.
Vgl. Schoof (1981), S. 192.
Vgl. Geßner(1988), S. 7.
Vgl. Schoof, a.a.O., S. 189. Die ungebrochene Gültigkeit des Zentrenkonzeptes in der Bundesrepublik Deutschland wird nicht zuletzt auch durch seine explizite Betonung durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau als grundlegendes Prinzip der Raumordnung und Landesplanung in den Neuen Bundesländern belegt. Vgl. die entsprechenden Stellungnahmen bei Schubert (1992), S. 91.
Vgl. Hatzfeld (1987), S. 17 sowie Geßner (1982), S. 226. Ein Oberzentrum dient dabei überwiegend der hochspezialisierten Versorgung und der Befriedigung aperiodischen Bedarfs (z.B. Hochschule, Warenhäuser, Behörden und Gerichte mittlerer und höherer Instanz, Theater-und Konzertbauten, Großsporthalle etc.); ein Mittelzentrum ist insbesondere Träger lokaler Versorgungseinrichtungen (z.B. Gymnasien, Bezirks-oder Kreisverwaltungen, mittelgroße Krankenhäuser); Unterzentren (oder Grundbzw. Kleinzentren) schließen die Zentrenhierarchie durch Deckung des kurzfristigen periodischen Bedarfs. Vgl. Schubert, a.a.O., S. 92 sowie vgl. Tietz, Rothaar, a.a.O., S. 5 und S. 593 ff, die neben der obigen Dreiteilung noch das Stadtrandzentrum als vierten Zentrentyp erwähnen.
Vgl. Geßner (1982), S. 227.
Christaller weist zwar im Zusammenhang mit seinem Konstrukt der „Preiswilligkeit der Käufer“ durchaus auch auf andere Kritierien, wie etwa auf „Wandlungen der Geschmacksrichtungen“ hin, ohne diese allerdings im Verhältnis zur Kostenorientierung ausreichend zu würdigen, vgl. hierzu Christaller, a.a.O., S. 110.
Vgl. Schoof, a.a.O., S. 193.
Vgl. Hoffmann (1984), S. 175 f.
Womit natürlich keineswegs ausgeschlossen werden soll, daß sich auch öffentliche Einrichtungen und Behörden stärker an den tatsächlichen Gegebenheiten der Nachfrageseite als an einer übergeordneten Planungshierarchie ausrichten könnten.
Vgl. beispielsweise frühere empirische Untersuchungen bei Dichtl (1979), S. 17 ff.
Vgl. Geßner (1982), S. 258.
Vgl. Mattmüller (1992), S. 186.
Dabei soll nicht ausgeschlossen bleiben, daß räumlich bedingte Konkurrenzbeziehungen möglich sein können. So etwa im Falle eines Veredelungsbetriebes bestimmter Agrarprodukte, die im Umfeld der Erzeugung weiterverarbeitet werden und wobei ein vorhandener, mittelständischer Betrieb durch ein neues, leistungsstarkes Großunternehmen vom regionalen Beschaffungsmarkt verdrängt werden kann. Jedoch stellt diese Art der Konkurrenz mit Sicherheit die Ausnahme dar.
Zur langen Historie staatlicher Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Betriebsformen siehe Mattmüller (1994), S. 37 ff.
Vgl. Brandenburg, a.a.O., S. 67.
So wurden beispielsweise in den Jahren von 1967 bis 1975 in Westdeutschland jährlich im Durchschnitt 100 großflächige Verbrauchermärkte und SB-Warenhäuser neu eröffnet; die Zahl der Einkaufszentren betrug 1975 knapp 50 mit rund 1,5 Millionen qm Verkaufsfläche, vgl. EHI: Handel aktuell’ 93, S. 94 und 130.
§ 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986, BGBL. I., S. 2253.
Unter Einkaufszentren i.S. des § 11 Abs. 3 der BauNVO verstehen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gegenwärtig „.räumliche Zusammenfassungen von mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe — zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben sowie Verkaufsstellen des Handwerks. In der Regel bilden sie einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex. Fehlt es an der Voraussetzung einer einheitlichen Planung, dann ist außer einer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Konzeption und Kooperation erforderlich (z.B. durch gemeinsame Werbung unter einer verbindenden Sammelbezeichnung), welche die Ansammlung mehrerer Betriebe aus der Sicht des Kunden zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt.“ Bayerische Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, für Wirtschaft und Verkehr sowie des Inneren (1992), Punkt 2.1.1.
Kerngebiete i.S. der BauNVO „.dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung“, § 7 BauNVO. Typische Kerngebiete sind demnach im besonderen die Innenstädte oder Stadtteilzentren.
In anderen Gebietstypen, wie etwa in einem Industriegebiet, kann die Gemeinde einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb die Ansiedlung nach wie vor genehmigen — sie muß es aber nicht. Hingegen besteht in Kerngebieten und-sofern ein solches vorhanden ist-in Sondergebieten für die Unternehmen im Prinzip ein Rechtsanspruch auf Ansiedlung, sofern nicht wiederum andere Gegebenheiten entgegenstehen (z.B: Unzulässigkeiten bei der geplanten Bebauung, Sortimentsbegrenzungen etc.).
§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO.
Mit dieser Verschärfung legte das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig Ausnahmen fest, bei denen § 11 Abs. 3 BauNVO nicht anzuwenden ist, so etwa für den Baustoff-und Möbelhandel.
Auf die Möglichkeiten der Ansiedlung auch großflächiger Betriebe in den unverplanten Innenbereichen nach § 34 Baugesetzbuch (Innenstädte ohne qualifizierten Bebauungsplan), wo sich die anzusiedelnde Betriebsstätte in die „Eigenart der Umgebung“ einfügen muß, kann an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
Vgl. Hoffmann, a.a.O., S. 156 f.
Meyer/Mattmüller (1989), S. 36.
Der Zusammenhang zwischen der Restriktion der BauNVO und den ab Anfang bzw. Mitte der achtziger Jahre deutlich vermehrten Ansiedlungen von Fachmärkten wurde auch von den Gemeinden und ihren Verantwortlichen erkannt. Vgl. hierzu entsprechende Stellungnahmen von kommunalen Vertretern bei Hoffmann, S. 145 f.
Vgl. das Zahlenmaterial bei EHI: Handel aktuell’ 93, S. 94 und 130.
Vgl. Hoffmann, a.a.O., S. 160 sowie vgl. beispielsweise auch die Übersicht bei Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr (1989), S. 22.
Vgl. Hamer, 1986, S. 46.
Literaturverzeichnis
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Dichtl, E. (1979): Grundzüge der Binnenhandelspolitik, Stuttgart u.a.
EHI (1993): Handel aktuell’ 93, Köln.
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Juristisches Quellenmaterial
Baugesetzbuch (1986) (BauGB) vom 08.12., BGBL. L, S. 2253.
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Mattmüller, R. (1996). Der Einfluß staatlicher Restriktionen auf den räumlichen Wettbewerb im Handel. In: Erfahrung — Bewegung — Strategie. ebs-Forschung, Schriftenreihe der European Business School Schloß Reichartshausen, vol 3. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92393-6_4
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