Zusammenfassung
Bei einigen Sozialwissenschaftlern, die hauptsächlich den Umbruch bei den Betrieben ab Mitte 1990 im Blick hatten, herrscht die Vorstellung vor, die Schließung betrieblicher Sozialeinrichtungen erfolgte insbesonders in Kleinstädten und ländlichen Gebieten sozial unverträglich und so schnell, daß die Kommunen keine vergleichbaren sozialen Dienstleistungen aufbauen konnten; oder es herrscht die Vorstellung, die Kommunen hatten schon Anfang der 90er Jahre für diese Dienstleistungen keine Finanzmittel (Senghaas-Knobloch 1992: 296; Rössel 1995: 127; Löser et al. 1992: 82; Lutz 1994: 377). Die Frage, ob es durch den Abbau betrieblicher Sozialeinrichtungen verbreitet zu einem „funktionalen Vakuum“(Lutz 1994: 377) gekommen ist oder inwieweit der Abbau mit einer Externalisierung, also einer Übernahme personenbezogener Dienstleistungen durch andere Träger einherging, wird im Abschnitt 5.1 anhand einer Übersicht über das Schicksal der entsprechenden Einrichtungen und Gebäude bei den neun untersuchten VEB behandelt.
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Literatur
Aufgrund unserer Beschäftigung mit der Materie scheinen uns diese drei Befunde verallgemeinerbar.
Ähnlich wie die Manger in den ostdeutschen Unternehmen des Automobil- und Maschinenbaus, die Lungwitz/Preusche (1994: 227) befragt haben, wiesen unsere Manager auf Bedingungen hin, die ihre Handlungsfreiheit als „Treuhand-Manager“eingeschränkt hatten: - die Treuhand behielt sich die entscheidenden Verhandlungen mit Kaufinteressenten und die Vertragsabschlüsse vor; - sie erließ Direktiven zur Reduzierung der Beschäftigtenzahl; - sie zeigte sich nur in Ausnahmefällen bereit, Investitionsmittel zur Verfügung zu stellen.
Wahrscheinlich hatten auch die meisten unserer Manager zwei Hauptorientierungspunkte für ihre Entscheidungen: Effizienz und Sozialverträglichkeit (Lungwitz/Preusche 1994), ohne daß wir deshalb wie Rössel (1995: 122) von einem „gespaltenen Bewußtsein“sprechen möchten. Wie beide Gesichtspunkte gleichzeitig angewandt werden konnten, zeigt ein Abschnitt aus dem Interviewprotokoll CW, F 49: Der Betrieb hätte die Küche selbst weiter betreiben können, aber er hat sie dann doch an einen westdeutschen „Profi“übergeben, der den Erhalt der Arbeitsplätze für die Küchenkräfte teilweise sicherte. Dieser westdeutsche Profi ist der deutschlandweit agierende Marktführer auf dem Gebiet Kantinen- und Restaurantbewirtschaftung. Er ist bei westdeutschen Großhandelsunternehmen gut bekannt und erhält dort wesentlich bessere Konditionen, als sie ein Ostdeutscher bekommen würde. Ein Ostdeutscher würde Jahre brauchen, bis er solche Beziehungen aufbauen könnte, zumal es auch einen ostdeutschen Großhandel nicht mehr gibt. Die Firma betreibt allein in der hiesigen Region drei Einrichtungen und erhält dadurch z.B. beim Großhandel „Mengenrabatt“, den ein Ostdeutscher mit einem Einzelunternehmen nie erhalten könnte. Dadurch kann diese westdeutsche Firma die Küche wesentlich kostengünstiger betreiben als ein neuer ostdeutscher Selbständiger.
In der DDR gab es 1989 insgesamt 1.118 Ferienheime. Davon waren 97 Betriebserholungsheime, die mit dem Feriendienst der Gewerkschaften in Kooperationsbeziehungen standen. Diese Zahl war von 113 im Jahr 1970 zurückgegangen, wahrscheinlich auch, weil die Regierung und der FDGB die Gewerkschaft als „Hauptbetreiber“des Ferienwesens etablieren wollten (Abschnitt 3.1.1). Es gab 390.121 Übernachtungsplätze für 3.273.238 Urlauber, davon in Erholungsheimen 70.321 Plätze; in Schulungsheimen 15.736 Plätze; in Bungalows 152.248 Plätze; in Wohnwagen, Zelten u.a. 104.281Plätze; in vertraglich genutzten Privatquartieren 47.535 Plätze (Statistisches Amt der DDR 1990: 366)
In den Haushalten der Jenenser Region (Strützel/Neef 1992: 52, Fn. 118) empfand man den Fortfall des betrieblichen Ferienwesens nach der Wende nicht als einen großen Verlust, weil man aufgrund der in größeren Betrieben zur Verfügung stehenden Plätze nur etwa alle sieben bis zwölf Jahre einen Ferienplatz bekommen konnte. Nur ein Rentnerhaushalt hatte den betrieblichen Feriendienst — wahrscheinlich außerhalb der Saison — regelmäßig genutzt.
Frerich/Frey (II 1993) machen auch Angaben zur institutionellen und quantiativen Entwicklung der Kinderbetreuungseinrichtungen in der DDR. Weit ausführlicher werden diese Entwicklungen der Kinderkrippen, Kindergärten und Horte allerdings im Neunten Jugendbericht von 1994 dargestellt (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1994: 478–525). Darüber hinaus wird dort versucht, bei der Beschreibung und Beurteilung immer drei unterschiedliche Ebenen zu berücksichtigen: — die Ebene der Zielvorstellungen staatlicher Bildungs- und Erziehungspolitik einschließlich ihrer Realisierungsvorstellungen, wie sie sich in Gesetzen, Verordnungen und politischen Dokumenten darstellen; - die Ebene der Formulierung wissenschaftlich fundierter Konzepte und — schließlich die Ebene der sozialen Realität des erzieherischen Alltags, d.h. der Erzieherinnentätigkeit und ihrer pädadogischen Wirkung.
Der Deutschen Bundestag hat am 26. Juni 1990 das Gesetz zur Neuordnung des Kinder-und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz — KJHG) beschlossen. Es ist in den neuen Bundesländern am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Betriebsfallstudie war es nicht möglich, durch einen Vergleich der Landesgesetze der alten mit den neuen Bundesländern das Vorhandensein und Ausmaß der „Eigenständigkeiten“zu untersuchen. Im Rahmen dieser Transformationsstudie ist vor allem von Interesse, daß staatliche Angestellte in den neuen Ländern diese „Eigenständigkeiten“mit Stolz betonen.
Siehe Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches — Kinder- und Jugendhilfe — Kindertagesstättengesetz (Kita-Gesetz des Landes Brandenburg vom 10.06.1992). In: Kita-Debatte 3/1992; Neufassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen. In: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993 S. 999; Thüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Kindertageseinrichtungsgesetz -Kita) vom 25.06.1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 S. 113).
Eisner (1990) hat eine facettenreiche Studie des Betriebsgesundheitswesens und der Arbeitsmedizin in der DDR vorgelegt, einschließlich der rechtlichen Grundlagen und bestimmter Aspekte, die es in der Bundesrepublik bis dahin nicht gab, wie bestimmte Vorsorgeuntersuchungen.
In unserer Kurzdarstellung der Entstehung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Transformation betrieblicher Sozialeinrichtungen folgen wir Wasem (1992: 109ff.)
Eine von Wasem (1996: 157, Fn. 19) Ende 1992 bei den ostdeutschen kreisfreien Städten und Landkreisen durchgeführte Vollerhebung ergab, daß bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt rund jedem fünften Arzt oder Zahnarzt und rund jedem dritten der übrigen Mitarbeiter gekündigt worden war, der zum Zeitpunkt des Beitritts an einer poliklinischen Einrichtung beschäftigt war.
Zu Einzelheiten der Berechnung der Fallpauschale siehe Wasem (1992: 114)
Wasem (1992: 92ff.) schlägt ein mikroökonomisches Verhaltensmodell vor, um die zunehmenden Entscheidungen für die Handlungsalternative Niederlassung zwischen Sommer 1990 und Sommer 1991 zu erklären.
Siehe Wasems (1992: 109ff.) und (1996: 151) Identifikation ähnlicher Rahmenbedingungen auf der Bundesebene, die die Dynamik des Auflösungsprozesses bei den Ärzten auf der Mikroebene bewirkt haben.
Umgekehrt hatten die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die FDP ihre Bestürzung geäußert, als das DDR-Gesundheitsministerium Ende Juni 1990 den Entwurf einer Verordnung über die vertraglichen Beziehungen der Krankenversicherung zu den Leistungserbringern vorlegte, weil mit der Verordnung die bisherigen Versorgungsstrukturen in ihrem bisherigen Bestand vor einer Konkurrenz durch in freier Praxis niedergelassene Ärzte geschützt werden sollten. Sie wandten sich insbesonders gegen die im VO-Entwurf vorgesehene öffentliche Investitionsfinanzierung und die Bedürfnisprüfung im Rahmen der Niederlassung (Frerich/Frey III 1993: 538).
Diese Position findet einige Unterstützung in dem Jahresgutachten 1988 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, in dem festgestellt wurde, daß der hohe Schuldendienst bei Existenzgründung oder Praxisübernahme der „nachweislich stärkste Einzelfaktor unwirtschaftlichen ärztlichen Handelns in den ersten Jahren nach der Niederlassung ist“; zitiert in: IGES 1995: 230
Der Aufbau des betrieblichen Gesundheitswesens durch Sanitätsstellen und Betriebspolikliniken in der SBZ läßt sich sogar bis zu dem SMAD-Befehl Nr. 43 vom 9. September 1945 zurückverfolgen (Winkler 1989: 61). Hockerts (1994: 525) vermutet, daß dabei nicht nur der Einfluß der Sowjetunion, sondern auch Alternativkonzepte aus der Weimarar Republik wirksam waren, da es in der SED bestimmte personelle Kontinuitäten gab. Zur Geschichte der Polikliniken in Deutschland siehe Vogel et al. (1992).
Bei seiner Analyse des ostdeutschen sektoralen Transformationsprozesses auf der Meso-ebene fand Olk (1996: 208) Anzeichen dafür, daß sich die Instutition der Freien Wohlfahrtspflege im Zuge ihrer Übertragung nach Ostdeutschland „unter der Hand” selbst transformiert hat. Ähnlich wie der „Wohlfahrtsverein” verhalten sich die ostdeutschen Wohlfahrtsverbände, die Olk untersucht hat, tendenziell als weltanschaulich neutrale Dienstleistungsunternehmen.
Den Verband der Gesundheitszentren (VdGZ e.V.), der am 14.02.92 gegründet wurde, nimmt der Experte Nr. 3 offensichtlich nicht als Lobbyisten wahr, obwohl sich der Verband vorgenommen hat, alle Formen der kooperativen ambulanten Versorgung (Ärztehäuser, Praxisgemeinschaften, gebietsübergreifende Gemeinschaftspraxen usw.) in ganz Deutschland in die Verbandsarbeit einzubeziehen (IGES 1995: 186).
Siehe Frerich/Frey II (1993: 454ff.) zu unterschiedlichen Miethöhen und Anteilen der Ausgaben für Mieten am Nettoeinkommen. Weil die Mietenpolitik im Gesellschaftssystem der DDR eine spezielle Sozialpolitik war, lag der durchschnittliche Preis pro m2 Wohnfläche bei einer symbolischen 1 M/DDR und die Mietbelastungsquote durchschnittlich bei 3 Prozent. Niedrige Mieten gab es „natürlich“in Wahrheit nicht. Denn jedem Steuerzahler wurden für den gesellschaftlichen Fonds Wohnen (Abschnitt 2.1) 4,- bis 5,-M/m2 als entgangener Lohn entzogen. Die Ausgaben im Staatshaushalt für den Wohnungssektor waren (ohne Kreditaufnahme) fünfmal so hoch wie die Mieteinnahmen. Für das Wohnen kamen aus dem Staatshaushalt im Jahr 1989 17 Mrd. M/DDR (Leonhardt 1994: 22f.).
Siehe das unveröffentlichte Informationsmaterial der HW-Wohnungsgenossenschaft „Ein geglücktes Privatisierungsprojekt”; Werkswohnungs-Experte Nr. 4, Auflistung 2
Für die Biographieforschung des deutsch-deutschen Vereinigungsprozesses und die Geschichtsschreibung des deutschen Genossenschaftswesens ist vielleicht folgender Hinweis des Experten Nr. 1, Geschäftsführer der Unternehmensberatungsfirma, die im Auftrag der TLG die Mieter in der Gründungsphase berät, von Interesse: die Idee kam von einer älteren HW-Betriebsrätin, die als junge Frau Ende der 50er Jahre aus der Bundesrepublik in die DDR übergesiedelt war. Sie habe deshalb von Genossenschaften eine positivere Vorstellung gehabt als der „normale“„gelernte-DDR-Bürger“. Experte Nr. 1 engagiere sich selbst u.a. deshalb für die Genossenschaften, weil er aus dem Arbeitermilieu des Ruhrgebiets komme, wo sie starke Wurzeln hätten.
Die Anregung, AWGen zu gründen, gehörte zu den Reaktionen der Partei- und Staatsführung auf den Juni-Aufstand 1953. Bereits in der Verordnung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaus vom 4. Marz 1954 (GBl. Nr. 27 S. 253) wurden die betreuenden Betriebe verpflichtet, „ihren“AWGen Baukapazitäten, Baumaterial und Arbeitskräfte bereitzustellen. Siehe Frerich/Frey II (1993: 427, 436, 441) zu den wichtigsten Regelungen für Werkswohnungen.
Durch die Neufassung der Wohnraumlenkungsverordnung vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301) erhielten die örtlichen Räte weitgehende Kontroll- und Interventionsrechte bezüglich der Wohnraumvergabe in den auf ihren Territorien bestehenden AWGen.
Die in Abschnitt 3.1.1 erwähnte „Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkswohnungen“, die Anlage zur Wohnraumlenkungsverordnung vom 14. September 1967, etablierte die Vergaberechte der Betriebsleiter neben den Räten der Kommunen, damit die Betriebe Werkswohnungen zwecks Arbeitskräftesicherung und Schaffung von Betriebstreue vergeben konnten.
Diese Praktiken wurden in den Interviews bei GG, STAB und SMB behandelt; siehe auch Abschnitt 2.3.3
Zwar hätten die vorliegenden Informationen über den Verlauf der Verhandlungen des Einigungsvertrages und über die verbandliche Einflußnahme „bestenfalls fragmentarischen Charakter“, trotzdem stellte Wielgohs (1995: 195) in seiner Untersuchung der Transformation des ostdeutschen Wohnungswesens drei Besonderheiten fest:
die Existenz ostdeutscher wohnungswirtschaftlicher Interessengruppen und deren Übereinstimmung mit entsprechenden westdeutschen Verbänden
die deutliche Resistenz ostdeutscher Verhandlungspositionen
die Übertragung der zentralen politischen Steuerungskompetenz für die Reorganisation der ostdeutschen Wohnungswirtschaft auf die Bundesregierung
Nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz von 1993 werden auf Antrag die bestehenden Altschulden der kommunalen Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften bei 150,- DM/m2 unter der Bedingung gekappt, daß innerhalb von zehn Jahren 15 Prozent der Wohnfläche nach dem Stand vom 01.01.93 sozialverträglich privatisiert werden. Die Wohnungsunternehmen wurden bei der Privatisierung bewußt unter Zeitdruck gesetzt, indem sie in Abhängigkeit vom Zeitpunkt einen bestimmten Anteil vom Privatisierungserlös an den Erblastentilgungsfonds abzuführen haben. Der Anteil wächst von 20 Prozent im Jahr 1994 auf 90 Prozent in der Periode 2001–2003 an (Wielgohs 1995: 249f.).
Als Reaktion auf die Kritiken der Kommunen auf die TLG-Privatisierungspraxis führt die umgegründete TLG seit 1995 in ostdeutschen Großstädten „Kommunalkonferenzen“durch, auf denen es u.a. um die Abstimmung mit den Kommunen bei sozialverträglichen Wohnungsprivatisierungen geht (Heißer Draht zu den Kommunen 1995).
Der Lenkungssausschuß ist durch § 11 Abs. 3 AHG eingesetzt worden, um eine einheitliche Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 AHG (Teilentlastung) zu wahren. Außer zwei Vertretern des Bundes und je einem Vertreter der neuen Länder gehörten ihm noch vier Sachverständige aus den Bereichen Wohnungswirtschaft, Bankenwesen, Kommunale Spitzenverbände und Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung an. Er befaßt sich mit Grundsatzfragen und richtet seine Empfehlungen primär an die KfW.
„Zwischenerwerber“bzw. Zwischenerwerbergesellschaften kaufen Wohnungen aus Beständen der kommunalen Wohnungsgesellschaften, die AHG-Anträge auf Schuldentlastung gestellt haben, auf und sanieren sie. Danach vermieten sie sie entweder an die bisherigen Mieter oder verkaufen die Wohnungen an diese in den folgenden Jahren. Siehe Voraussetzungen für die Anerkennung von Zwischenerwerbermodellen als mieternahe Privatisierungsformen GdW 1995: 37ff.
Durch die Neuregelung wird die steuerliche Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum nach § 10 e Einkommensteuergesetz, die von der steuerlichen Progression abhing, durch eine progressionsunabhängige Zulage ersetzt. Mit dem neuen Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt II Nr. 66 vom 22.12.95; Neue Fassung vom 30. Januar 1996, in: Bundesgesetzblatt I Nr. 6 vom 06.02.96, S. 113), das seit dem 01.01.96 in Kraft ist, will die Bundesregierung mehr Familien als früher Zugang zum Wohneigentum und der Bauwirtschaft weiterhin Impulse geben.
Nach der Protokollnotiz 13 zu Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag wurde der Grund und Boden der ehemaligen Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften der DDR auch den Kommunen mit der Maßgabe übereignet, „ihn letztlich in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften“zu überführen. Die Kommunen hatten verschiedene Gründe, diese Übereignung herauszuzögern, so daß diese Frage mit in die „Solidarpakt“-Verhandlungen in der ersten Hälfte des Jahres 1993 aufgenommen wurde und im Rahmen des Föderalen Konsolidierungsprogramms als Genossenschaftsvermögensgesetz im Juni 1993 eine Lösung fand (Wielgohs 1995: 239f., 253). 89 Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 65. Sitzung, Bonn, Freitag, den 27. Oktober 1995, S. 5619, Zitiert in: Anlage zum Rundschreiben des GdW an die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften vom 08.11.95
Quelle wie Fußnote 89
Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg vom 10. Dezember 1992, in: Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 26 vom 14. Dezember 1992, S. 498ff.; Vorläufige Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Förderung des Sports. Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 1993, in: Sächsisches Staatsministerium für Kultus 1995; Thüringer Sportfördergesetz vom 8. Juli 1994, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 24 vom 14. Juli 1994, S. 808ff.
Dr. Heidi Roth, Historikerin am Hannah-Ahrendt-Institut für Totalitarismusforschung an der Technischen Universität Dresden, bezeichnete in einem Telefoninterview am 17.04.96 Vereinsgeschichte der frühen DDR als ein ziemlich vernachlässigtes Gebiet der Zeitgeschichte.
Unser Experte Nr. 9 aus dem HW-Nachfolgeunternehmen fand es wert zu berichten, daß er als ehemaliger Vorsitzender der Betriebssportgemeinschaft die „Vertrauensfrage“mit Leichtigkeit bestand und so zum Vorsitzenden des „neuen“Sportvereins gewählt werden konnte.
Wir haben unter den heutigen Leitern der VEB-Nachfolgegesellschaften (CW-O) auch einen Interviewpartner getroffen, der sich ausdrücklich zur positiven, sozialisierenden Wirkung der BSG bzw. ihrer Sparten auf seine beiden Söhne äußerte, als sie Schulkinder waren: die Mitgliedschaft in der BSG und die sportliche Betätigung in der Sportgruppe habe nicht verhindert, daß sie heute als Erwachsene nützliche Mitglieder der neuen Gesellschaftsordnung geworden sind.
Berg/Nagelschmidt (1995: 64) stellten in ihrer Untersuchung fest, daß sich viele Kleingemeinden über Sport und Kultur und nicht zuletzt die Feuerwehrvereine artikulieren. Die Interviewpartner aus der sächsischen Großstadt und der brandenburgischen Kleinstadt räumten dem Sport im Leben der Stadt eine hervorragende Rolle ein.
In der sächsischen Großstadt glaubte man, bei der Wahrnehmung der sozialpolitischen Funktion der Sportförderung schon mehrmals besonders innovativ gewesen zu sein. Man hatte als erste ostdeutsche Großstadt in der Bundesrepublik „Sportsozialarbeiter“für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen angestellt (Experte Nr. 5). Das „Seniorenfestival in Sachsen“hatte man als Vorbild für ganz Deutschland verstanden (Experte Nr. 4).
Die Aufgaben des stellvertretenden Direktors für die Kulturarbeit in den Volkseigenen Betrieben. Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission, 20. April 1949. In: Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (1983: 384)
Rundschreiben Nr. 19 vom 25. September 1945. In: Marohn (1978: 11)
Befehl Nr. 2 des Obersten Chefs der SMAD über die Zulassung antifaschistischer Parteien und Organisationen vom 10. Juni 1945. In: Um ein antifaschistisches-demokratisches Deutschland (1968: 55)
In den Passagen über den Aufbau betrieblicher Kulturhäuser stützen wir uns auf die materialreiche Arbeit von Groschopp (1994b), dem wir auch die Quellenangaben verdanken. Er verweist auf folgende drei grundlegende historische Studien der Kulturhäuser Marohn 1978, Drewelow 1989, Wagner 1992
Überführung von Volkskunstgruppen und volksbildenden Vereinen in die demokratischen Massenorganisationen. Verordnung der Deutschen Verwaltung des Innern und der Deutschen Verwaltung für Volksbildung vom 12. Januar 1949 (ZVOB1. Nr. 7, 10. Februar 1949, S. 67/68)
Siehe Übergabe der betrieblichen Kulturhäuser, Klubs und Bibliotheken. Anweisung zur Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und Rechte der Gewerkschaften. In: Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 12 vom 27. März 1954, S. 104. Die Anweisung unterschied zwischen fünf Kategorien der Bibliotheken und vier der Klubhäuser. Alle Kategorien von 1 (Fassungsvermögen 2.000 Personen) bis 4 (500 Personen) sollten Saal, Klub und Zirkelräume haben.
Richtlinie zur 2. Durchführungsbestimmung über die Verordnung zur Bildung eines Ministeriums für Kultur — Registrierung der Volkskunstgruppen. In: Einführung in die marxistisch-leninistische Kulturtheorie (1977: 329f.)
Etliche der sowjetischen Kulturoffiziere waren Germanisten mit einer entsprechenden Achtung für die humanistische, bürgerliche Kultur. Sie waren urbaner als die Kulturoffiziere in der Sowjetunion (Groschopp 1994b: 108)
Das Kulturhaus des VEB „Schwermaschinenbau“befindet sich in so einer Unternehmervilla aus der Gründerzeit. Der Zustand dieses Kulturhauses Ende der 80er Jahre wurde vom Interviewpartner als schlecht mit Note 4 bewertet (siehe Tabelle 20, Abschnitt 3.5).
Siehe Fußnote 103
Anordnung über die Aufgaben, die rechtliche Stellung und die Finanzierung von Filmclubs vom 26. Februar 1980 (GBl. I Nr. 12 S. 104f.); zu Kulturhäusern als Einrichtungen für das „Freizeitleben“vgl. GBl. I Nr. 22 S. 279
Im Formblatt 168, Kapitel B, Zeile 13 (Anlage 3), wird extra nach der Finanzierung von Speisen und Getränken gefragt. Finanzrevisoren liebten es, dafür die Belege besonders genau zu prüfen (Interview in GG).
Formell wurde der sozialistische Wettbewerb bis zum Ende der DDR gemäß Pragraph 34 und 35 des Arbeitsgesetzbuches durchgeführt. In den untersuchten VEB traten praktisch alle Arbeitskollektive bzw. Gewerkschaftsgruppen zum „Titelkampf“an, also zum Erwerb oder zur Verteidigung des Titels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. Von den 36.200 Gewerkschaftsgruppen mit 641.200 Mitgliedern in Berliner Betrieben beteiligten sich zwei Drittel am „Titelkampf“und hatten einen „Kultur- und Bildungsplan“(Mühlberg/ Weicht 1992: 366, Fn. 38)
Besonders ausführlich dazu war das Interview im „Chemiewerk“
Paragraph 224, Abs. 3, des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) bestimmt, daß Betriebe ohne ausreichende eigene Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen durch entsprechende Verträge mit örtlichen Räten und anderen Betrieben die Mitnutzung von deren kulturellen und sportlichen Einrichtungen für ihre Betriebsangehörigen sichern. Laut Paragraph 226, Abs. 2, ist die Nutzung auf vertraglicher Grundlage wie die Nutzung durch die Betriebsangehörigen unentgeltlich. Paragraph 223, Abs. 3, besagt: „Den Familienangehörigen der Werktätigen ist entsprechend den betrieblichen Bedingungen die Möglichkeit zu geben, am geistig-kulturellen und sportlichen Leben des Betriebes teilzunehmen.“
Groschopp (1994b: 175) gibt für das Jahr 1988 1.838 Kultur- und Klubhäuser an. Auch für Brandenburg gibt es unterschiedliche Angaben für die Zeit der Wende; Ruben/Wagner
(1994: 25) sprechen von 160 Kulturhäusern, darunter 74 staatliche und 34 betriebliche, die Anfang der 80er Jahre bestanden; 1992 existierten davon noch 91 Einrichtungen. Nach Mühlberg/Weicht (1992: 346) gab es in Ostberlin zur Zeit der Wende 23 gewerkschaftlich geleitete Klubs und Kulturhäuser in Trägerschaft von Berliner Großbetrieben. Zum Zeitpunkt der Untersuchung existierte in der bisherigen Funktion eines Kulturhauses keine einzige Einrichtung mehr. In Arbeitsgruppe Sozialkultur im Freistaat Sachsen (1994) findet man keine Angaben zum Bestand in Sachsen zur Wendezeit.
Die Auflistung 3 enthält Angaben aus den vorliegenden BKV zu den besonderen und feierlichen Gelegenheiten, bei denen Mittel des KSF ausgegeben werden durften.
Aufgrund seiner Überzeugung von dieser Nichtindentität hat einer der beiden letzten Staatssekretäre im Kulturministerium der DDR seit der Jahreswende 1989/90 und seit kurzem in der CDU, Udo Bartsch, Partner in den Regierungskreisen der Bundesrepublik gesucht und gefunden, um „kulturelle Substanz“der DDR zu retten (Hoff 1992: 170). Siehe auch Abschnitt 5.5.2
Nur der Interviewpartner für den VEB „Herrenbekleidung“berichtete von großer Entfremdung vom betrieblichen Kulturleben bei sich und anderen
Roesler glaubt das sang- und klanglose Verschwinden der Brigaden damit erklären zu können, daß die Arbeiter und Angestellten schon seit Anfang 1990 gern die Brigaden für die Vereinigung mit der DM-Wirtschaft „opferten“.
Siehe Mühlberg/Weicht (1992: 367, Fn. 41) zur komplizierten Archivierungssituation bezüglich gewerkschaftlicher Kulturarbeit vor der Wende und bezüglich der Umbruchsituation in den Betrieben. Ähnlich lückenhaft wie im Berliner Stadtarchiv erweist sich die Lage am Sächsischen Staatsarchiv Leipzig.
Aus: Offener Brief an die Industriegewerkschaften (IG/Gew.) in der DDR vom 4. Mai 1990, unterzeichnet von den Teilnehmern einer Beratung über die weiteren Aufgaben der betrieblichen Klub- und Kulturhäuser in Bernau bei Berlin. Material Archiv Johannes-Sassenbach-Stiftung, zitiert in: Mühlberg/Weicht 1992: 366, Fn. 40
Der Kernsatz des Definitionsversuches für den Begriff „Breitenkultur“des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (1995: 9f.) lautet: „Breitenkultur ist bürgernahe Kulturarbeit, ist Öffnung der Kultur für alle. Sie wirkt oft spartenübergreifend und ist neben ihrem kulturbezogenen Schwerpunkt zugleich auch auf sozialpolitische, wirtschaftliche, ökologische, bildungspolitische und weitere Bereiche orientiert, bedeutet aber keinesfalls nur deren Fortsetzung mit kulturellen Mitteln.“Von daher behandeln wir hier „Soziokultur“und „Breitenkultur“als weitgehend deckungsgleich.
Auch das ehemalige Kulturhaus der „Gießerei“befindet sich in dieser Stadt. Die Stadt hat wegen seiner schlechten Lage und Bausubstanz von der Möglichkeit eines Antrags auf kostenlose Übertragung durch die THA Anfang der 90er Jahre keinen Gebrauch gemacht. Nach der Liquidation der G-Nachfolgegesellschaft befindet sich das Gebäude noch im Besitz der TLG, die es an einen Verein vermietet hat, der dort u.a. Diskotheken durchführt. Es ist zu einem Brand und anderen unangenehmen Zwischenfällen gekommen, so daß dem Verein gekündigt werden sollte. Aber die Stadt hat zu seinen Gunsten bei der THA/TLG interveniert.
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Deich, I., Kohte, W. (1997). Die Transformation von betrieblichen Sozialeinrichtungen. In: Betriebliche Sozialeinrichtungen. Beiträge zu den Berichten der Kommission für die Erforschung des sozialen und politischen Wandels in den neuen Bundesländern e.V. (KSPW), vol 6.9. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92293-9_12
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