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Wenn Kleingedrucktes groß geschrieben wird — Die Jugendrichtlinien

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Zusammenfassung

Die Gewerkschaft HBV befindet sich in einem Dilemma, das alle bürgerlichen Vereine in einer demokratischen Gesellschaft haben: Ihre Regeln müssen festgeschrieben werden. Noch heute bestehen dafür gesetzliche Bestimmungen, denen die biblischen Steintafeln mit den ersten zehn Geboten zumindest technisches Vorbild waren. Eine Gewerkschaft muss eine Satzung haben. Darin sind die grundlegenden Dinge festzuschreiben. Das betrifft den Namen und Sitz der Gewerkschaft, das betrifft den organisatorischen Aufbau mit den demokratischen Gestaltungsmöglichkeiten und das betrifft die Klärung der Rechte und Pflichten der Mitglieder. Es gibt jedoch keinen Gewerkschaftstag, auf dem nicht irgend etwas an der Satzung geändert worden wäre. Die Gewerkschaft HBV veränderte sich mit der Gesellschaft. Neue Entwicklungen, Bedürfnisse, Erkenntnisse und Probleme wurden von den Gewerkschaftsmitgliedern aufgenommen und zum Bestandteil der für alle verbindlichen Geschäftsgrundlage gemacht. In der 52jährigen HBV-Geschichte hat zum Beispiel der Jugendparagraph in der Satzung nicht nur seine Nummer mehrfach gewechselt, er hat sich vor allem inhaltlich grundlegend gewandelt.

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Literatur

  1. Satzung der Gewerkschaft HBV (1951). (Mit den Beschlüssen des 2. Gewerkschaftstages der HBV vom 23725. September 1951), X. Jugendgruppen, § 26 Abs. 1 und 2: „1. Lehrlinge und Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind innerhalb der Ortsverwaltungen in Jugendgruppen zusammenzufassen. Mit Zustimmung der Ortsverwaltung können auch Mitglieder über dieses Alter hinaus der Jugendgruppe angehören. 2. Aufgabe des Jugendgruppe ist es, ihre Tätigkeit für das Gewerkschaftsleben zu interessieren, Kameradschaft zu pflegen und das berufliche Wissen ihrer Mitglieder durch Fortbildungskurse und Übungsfirmen zu erweitern. Durch Unterhaltungsabende, Wanderungen, Sport und Spiel soll dem natürlichen Recht der Jugend auf Freude und Entspannung weitgehend Raum gegeben werden. Für den Aufbau und die Aufgaben der Jugendgruppen erläßt der Gewerkschaftsausschuss auf Vorschlag des Hauptvorstandes besondere Richtlinien.“

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  5. Volkmar, G.: Solidarität = Grundlage unserer Erfolge — Voraussetzung für die Bewältigung unserer Aufgaben in der Zukunft. In: Demokratische Rechte verteidigen — eine bessere Zukunft erkämpfen. Kurzprotokoll der 6. Ordentlichen Bundesjugendkonferenz der Gewerkschaft HBV vom 31.5 bis 1.6.1980. S. 17

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  9. Antrag des HJA zum 13. Ordentlichen Gewerkschaftstag der HBV im November 1992. Zitiert nach: Plag, Martina: Die junge hbv. Gewerkschaftsarbeit mit neuem Profil. In: Sozialismus. H. 10/1992, S. 27–32

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Guido Rißmann-Ottow Jörg Scherz Sigrid Stenzel

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© 2001 Leske + Budrich, Opladen

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Rißmann-Ottow, G. (2001). Wenn Kleingedrucktes groß geschrieben wird — Die Jugendrichtlinien. In: Rißmann-Ottow, G., Scherz, J., Stenzel, S. (eds) Gewerkschaftliche Jugendpolitik zwischen HBV und ver.di. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92227-4_9

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-92227-4_9

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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  • Online ISBN: 978-3-322-92227-4

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