Zusammenfassung
Die Gewerkschaft HBV befindet sich in einem Dilemma, das alle bürgerlichen Vereine in einer demokratischen Gesellschaft haben: Ihre Regeln müssen festgeschrieben werden. Noch heute bestehen dafür gesetzliche Bestimmungen, denen die biblischen Steintafeln mit den ersten zehn Geboten zumindest technisches Vorbild waren. Eine Gewerkschaft muss eine Satzung haben. Darin sind die grundlegenden Dinge festzuschreiben. Das betrifft den Namen und Sitz der Gewerkschaft, das betrifft den organisatorischen Aufbau mit den demokratischen Gestaltungsmöglichkeiten und das betrifft die Klärung der Rechte und Pflichten der Mitglieder. Es gibt jedoch keinen Gewerkschaftstag, auf dem nicht irgend etwas an der Satzung geändert worden wäre. Die Gewerkschaft HBV veränderte sich mit der Gesellschaft. Neue Entwicklungen, Bedürfnisse, Erkenntnisse und Probleme wurden von den Gewerkschaftsmitgliedern aufgenommen und zum Bestandteil der für alle verbindlichen Geschäftsgrundlage gemacht. In der 52jährigen HBV-Geschichte hat zum Beispiel der Jugendparagraph in der Satzung nicht nur seine Nummer mehrfach gewechselt, er hat sich vor allem inhaltlich grundlegend gewandelt.
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Literatur
Satzung der Gewerkschaft HBV (1951). (Mit den Beschlüssen des 2. Gewerkschaftstages der HBV vom 23725. September 1951), X. Jugendgruppen, § 26 Abs. 1 und 2: „1. Lehrlinge und Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind innerhalb der Ortsverwaltungen in Jugendgruppen zusammenzufassen. Mit Zustimmung der Ortsverwaltung können auch Mitglieder über dieses Alter hinaus der Jugendgruppe angehören. 2. Aufgabe des Jugendgruppe ist es, ihre Tätigkeit für das Gewerkschaftsleben zu interessieren, Kameradschaft zu pflegen und das berufliche Wissen ihrer Mitglieder durch Fortbildungskurse und Übungsfirmen zu erweitern. Durch Unterhaltungsabende, Wanderungen, Sport und Spiel soll dem natürlichen Recht der Jugend auf Freude und Entspannung weitgehend Raum gegeben werden. Für den Aufbau und die Aufgaben der Jugendgruppen erläßt der Gewerkschaftsausschuss auf Vorschlag des Hauptvorstandes besondere Richtlinien.“
Vietheer, H.: Gewerkschaften und Jugend. In: Bericht der HBV-Jugend. 3. Bundesju-gendkonferenz, Heidelberg 27728.4.1968, S. 20–27, Zitat S. 22
Götz, Chr.: Die Jugendarbeit der Gewerkschaft HBV. In: Bericht der HBV-Jugend., a.a.O., S. 8–19
Satzung der Gewerkschaft HBV (1969). (Mit den Beschlüssen des 7. Gewerkschaftstages der HBV vom 15720. September 1968), X. Jugendgruppen und Frauenausschüsse. § 29 Abs. 1–3: „… 2. Aufgabe der Jugendgruppen ist es, junge Menschen für die Gewerkschaftsbewegung zu gewinnen und ihnen gewerkschaftliches Bewußtsein und staatsbürgerliches Verantwortungsgefühl zu vermitteln. Das geschieht durch jugendpflegerische-und Bildungsmaßnahmen, die dem natürlichen Recht der Jugend auf Freude und Entspannung weitgehend Raum geben und in denen Möglichkeiten für eine Erweiterung der Allgemeinbildung, besonders des beruflichen und gewerkschaftlichen Wissens, geboten werden. 3. Zwischen den Gewerkschaftstagen findet eine Bundesjugendkonferenz entsprechend den Leitsätzen für die gewerkschaftliche Jugendarbeit im DGB statt. Sie schlägt u. a. die Vertreter der Jugend zum Hauptvorstand sowie zum Bundesjugendausschuss des DGB vor.“
Volkmar, G.: Solidarität = Grundlage unserer Erfolge — Voraussetzung für die Bewältigung unserer Aufgaben in der Zukunft. In: Demokratische Rechte verteidigen — eine bessere Zukunft erkämpfen. Kurzprotokoll der 6. Ordentlichen Bundesjugendkonferenz der Gewerkschaft HBV vom 31.5 bis 1.6.1980. S. 17
Jugend-Richtlinien der Gewerkschaft HBV. (Nach dem Beschluss des GA vom 23.724.10.1996), Präambel (Grundsätze für die Arbeit der Jungen HBV)
Vgl. Woschech, Franz: Leitsätze der Gewerkschaftsjugend. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. H. 11/1970, S. 641–643
Schüssler, Wolfgang M.: Die Jugendarbeit der Gewerkschaft HBV. In: Bericht der HBV-Jugend. 4. Bundesjugendkonferenz, Braunschweig, 17718.6.1972, S. 11 In der HBV-Satzung von 1972 waren die überkommenen jugendpflegerischen Vorstellung vollständig getilgt worden. In § 29 Abs. 2 hieß es nun: „Die Gewerkschaftsjugend versteht sich als demokratische und politische Jugend in der Gesamtorganisation. Sie vertritt auf der Grundlage dieser Satzung, der Beschlüsse der HBV-Organe sowie der vom DGB-Bundesausschuß beschlossenen ‚Leitsätze der Gewerkschaftsjugend‘gewerkschaftliche und politische Forderungen. Gewerkschaftliche Jugendarbeit soll die jungen Arbeitnehmer in die Lage versetzen, ihren gesellschaftlichen Standort zu erkennen und sie zum selbständigen politischen Denken und Handeln befähigen. In diesem Sinne wird die Jugend zum gewerkschaftlichen und politischen Engagement aufgefordert.“
Antrag des HJA zum 13. Ordentlichen Gewerkschaftstag der HBV im November 1992. Zitiert nach: Plag, Martina: Die junge hbv. Gewerkschaftsarbeit mit neuem Profil. In: Sozialismus. H. 10/1992, S. 27–32
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Rißmann-Ottow, G. (2001). Wenn Kleingedrucktes groß geschrieben wird — Die Jugendrichtlinien. In: Rißmann-Ottow, G., Scherz, J., Stenzel, S. (eds) Gewerkschaftliche Jugendpolitik zwischen HBV und ver.di. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92227-4_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-92227-4_9
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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