Zusammenfassung
Nach § 766 BGB ist für die Gültigkeit der Bürgschaftserklärung die Schriftform erforderlich, obwohl bei Handelsgeschäften eines Vollkaufmannes nach dem HGB auch eine mündliche Bürgschaftserklärung gilt. Die mündliche Erklärung ist ggf. problematisch und kann zweifelhaft sein, wenn sich später herausstellt, daß der Bürge bei Abgabe seiner Erklärung nicht Vollkaufmann war und die Bürgschaft nicht im Rahmen eines Handelsgeschäftes gem. HGB übernommen wurde.
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© 1991 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Henke, EJ. (1991). Welche Sicherheiten werden für Kredite gestellt?. In: Das Kreditgeschäft in der Abschlußprüfung von Bankkaufleuten. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92162-8_4
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-49093-1
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