Zusammenfassung
Unter einer Gleichstellungsverpflichtung — auch Gleichrangklausel oder pari-passu-Klausel genannt — versteht man eine Vereinbarung, die dem Kreditnehmer nicht allgemein die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter verbietet, sondern ihm für den Fall der Besicherung eines Dritten auferlegt, zuvor oder gleichzeitig auch die aus der Gleichstellungsklausel begünstigte Bank entweder an der für den Dritten vorgesehenen Sicherheit zu beteiligen oder ihr gleichwertige Sicherheiten zu beschaffen. Von den Negativerklärungen unterscheidet sich die Gleichstellungsklausel dadurch, daß der Kreditnehmer aus einer Negativerklärung zur Bestellung von Sicherheiten zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt ist, weil er sich damit aus der Negativerklärung befreien kann, während die Gleichstellungsklausel den Kreditnehmer rechtlich verpflichtet, bei Eintritt der in ihr genannten Ereignisse der Bank Sicherheiten einzuräumen. Die Klausel bezweckt also die Gleichstellung der Gläubiger und zwar grundsätzlich im Umfang, im Rang und im Entstehungszeitpunkt der jeweils zu bestellenden Sicherheit1.
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Literatur
Merkel, Die Negativklausel, 1985, S. 49
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© 1987 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Obermüller, M. (1987). Gleichstellungsverpflichtung. In: Ersatzsicherheiten im Kreditgeschäft. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92099-7_12
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Publisher Name: Gabler Verlag
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