Zusammenfassung
Bauherr Fröhlich hat mit Bauunternehmer Schneider einen Bauvertrag geschlossen. Schneider beginnt planmäßig mit den Arbeiten. Einige Zeit später stellt Schneider die Arbeiten zu Unrecht ein. Daraufhin setzt Fröhlich Schneider eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Schneider läßt diese Frist ablaufen. Daraufhin kündigt Fröhlich den Bauvertrag. Schneider meint, eine Kündigung sei nicht rechtmäßig, da Fröhlich nicht berechtigt sei, eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten zu stellen, sondern lediglich berechtigt sei, eine Frist zur Fertigstellung der Arbeiten zu stellen. Welche Auffassung ist richtig?
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Kann der Bauherr den Bauvertrag kündigen, wenn er eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten gesetzt hat und diese verstrichen ist?. In: Baurechtsberater Bauunternehmer. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91828-4_65
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91828-4_65
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-91829-1
Online ISBN: 978-3-322-91828-4
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