Zusammenfassung
Seit der Entstehung des bundesrepublikanischen Staatswesens wird in der (rechtswissenschaftlichen) Öffentlichkeit eine lebhafte Diskussion zu der Frage geführt, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt das Grundgesetz verfassungskräftige Aussagen zur Struktur der sozialökonomischen Ordnung enthalte.1
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Anmerkungen
Den Verlauf der Debatte bis zum Jahre 1970 dokumentiert der 1971 von U. Scheuner herausgegebene Sammelband: Die staatliche Einwirkung auf die Wirtschaft — Wirtschaftsrechtliche Aufsätze 1946–1970. Eine instruktive Darstellung der Entwicklung der Diskussion bis zum Mitbestimmungsurteil des BVerfG bietet H. Rittstieg, Grundgesetz und Wirtschaftsordnung, in: A. Klönne u.a., Lebendige Verfassung — das Grundgesetz in Perspektive, 1981, S. 25
So der gleichnamige Titel der Aufsatzreihe von E.R. Huber. DÖV 1956, 98–102, 135–143. 172–175, 200–207
So glaubt bspw. Ehmke (Wirtschaft und Verfassung, 1961, S. 9 f). W. Eucken nachgewiesen zu haben, daß jener in seinen “Grundlagen der Nationalökonomie” 19506 in einem einzigen Satz auf S. 52 f. das Wort “Wirtschaftsverfassung” in 3 (!) unterschiedlichen Bedeutungen verwendet habe. Unter Berufung auf die Mehrdeutigkeit des Begriffes der “Wirtschaftsverfassung” und der diesem innewohnenden “inhaltlichen Implikationen” plädieren mehrere Autoren gegen eine übernahme des Terminus in den verfassungsrechtlichen Sprachgebrauch. So insbes, Rittstieg a.a.O. (Anm. 1) S. 28 f: E. Bulla. Wirtschaftsordnung und Grundgesetz. Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik Bd. 19, 1974, S. 226 ff.
Ebenso die Einschätzung von P. Erlinghagen. Der Streit um die Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik, in: FS Herrfahrdt 1961. S. 6: K.H. Friauf. Unternehmenseigentum und Wirtschaftsverfassung. DÖV 1976, S. 624 u. H. Bäumler. Abschied von der grundgesetzlich festgelegten “Wirtschaftsverfassung”, DÖV 1979, S. 325
Vgl. insbes. Staatsverfassung und Wirtschaftsverfassung, DVBL, 1951, S. 361
H. Klein. Die Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb 1968, S. 99
So zunächst bei A. Hamann, Rechtsstaat und Wirtschaftslenkung, S. 31 f.
a.a.O., S. 363
So die Kritik von H.H. Rupp. Grundgesetz und “Wirtschafts Verfassung”, 1974, S. 6, der Krüger außerdem nicht unzutreffend mangelnden “Sinn für ordnungs- und organisationstheoretische Zusammenhänge” vorwirft.
in: Grundgesetz und Kartellgesetzgebung 1950 S. 10 und DVB 1, 1951, S. 363
K. Ballerstedt, Staatsverfassung und Wirtschaftsfreiheit, DÖV 1951, S. 160
Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftsverwaltung. Rechtstaat. BB 1953, S. 565. In Krügers Schrift. Von der reinen Marktwirtschaft zur gemischten Wirtschaftsverfassung, 1966, S. 15 wird freilich die gemischte Wirtschaftsverfassung von Krüger unter ausdrücklichem Bei fall für die von Bundesverfassungsgericht verfochtene “wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes” wieder zu einer “konstitutionell legitimen” Form der Wirtschaft zurückgestuft.
E.R. Buber. Der Streit um das Wirtschaftsverfassungsrecht, DÖV 1956, S. 101
Ebenda
a.a.O., S. 102
H. Buber. Soziale Verfassungsrechte, 1948.: “Es ist die deutsche Tradition des den Absolutismus nicht überwindenden, sondern nur gegen ihn gesetzten Rechtsstaats, die hier eine absolut gesetzte Freiheit des einzelnen als Gegenpol der absoluten Staatsmacht erscheinen läßt”
H. Ehmke, Wirtschaft und Verfassung, 1961, S. 29
So Buber. DÖV 1956, S. 135 unter Berufung auf B.C. Nipperdey, Die soziale Marktwirtschaft in der Verfassung der Bundesrepublik 1954, S. 6 ff.
Buber. a.a.O.
Soziale Marktwirtschaft und Grundgesetz 19653: Freie Entfaltung der Persönlichkeit in: A. Bettermann/H.C. Nipperdey (Hrsg.) Die Grundrechte. Bd. IV/2, 1962, S. 870 ff: Die soziale Marktwirtschaft in der Verfassung der Bundesrepublik. WuW 1954, S. 211 ff.; Die Grundprinzipien des Wirtschaftsverfassungsrechts, DR2 1950, S. 193
Wirtschaftsverfassung und Staatsverfassung (1950) S. 7. S. 51: “Die Wettbewerbswirtschaft ist mit einer demokratischen Staatsverfassung nicht nur deshalb vereinbar, weil sie die Staatsaufgaben in höchst ökonomischer Weise auf ein Minimum beschränkt und den Bürgern ein Optimum von konsumtiver und produktiver Planungsfreiheit einräumt, sondern sie fügt sich auch deshalb aufs vollkommendste in eine politische Demokratie ein, weil sie in sich selbst ein demokratischer Vorgang ist.” Der Böhm’sche Kompatibilitätsansatz wird wieder aufgenommen und fortentwickelt von G. Gutmann. Marktwirtschaft und freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung, Zeitschrift für Politik 175, S. 338 ff.
G. Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz. Art. 2, Rdn. 44
Nipperdey, Die soziale Marktwirtschaft in der Verfassung der Bundesrepublik, S. 221
Huber. DÖV 1956, 100
Huber, ebenda; Ehmke a.a.O. S. 19
Ehmke, ebenda
H.H. Rupp. Grundgesetz und “Wirtschaftsverfassung” (1974), S. 28
Nipperdey, Die soziale Marktwirtschaft, S. 215 f.
Ehmke, a.a.O., S. 20
R. Scholz, Grenzen staatlicher Aktivität unter der grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung in: D. Duwendag (Brsg.), Der Staatssektor in der sozialen Marktwirtschaft. 1976. S. 113 ff.; B.B. Rupp. Grundgesetz und “Wirtschaftsverfassung”, 1974
Scholz a.a.O., S. 126; ders. Paritätische Mitbestimmung und Grundgesetz, 1974 S. 37 f.
Scholz, Grenzen. S. 125
ebenda
ebenda S. 123
ebenda S. 125
Rupp a.a. o., (anm. 29) S. 20 f.
Rupp a.a.O. S. 18
Scholz, S. 123
BVerfGE 4, 7: bestätigt durch BVerfGE 7, 377
Zu den Unterschieden der Begriffsbildung vgl. H. Fröchtenicht, Wirtschaftsverfassung und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (1973). S. 28 ff.
Krüger BB 1953, 565: ähnlich in seiner Allgemeinen Staatslehre, 19662 S. 575 ff.
Zun staatstheoretischen Hintergrunde von Krügers Position in der Wirtschaftsverfassungsdebatte vgl. die insoweit übereinstimmende Einschätzung von E.J. Mestmäcker. Wirtschaftsordnung und Staatsverfassung, FS Böhm 1975, S. 399 ff., der dessen Denken durch “die Sorge um die Voraussetzung der Unabhängigkeit staatlichen Handelns”, insbesondere durch die Furcht vor der “Überwältigung des Staates durch die Wirtschaft” bestimmt sieht.
Huber. DÖV 1956, 99
Nipperdey, Soziale Marktwirtschaft und Grundgesetz. S. 24
Badura, JUS 1976, 208
W. Abendroth. Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaats (1954): in: Arbeiterklasse, Staat. Verfassung (Hrsg. J. Pereis). 1975, S. 64 ff; ders. Zum Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in: Antanogistische Gesellschaft und politische Demokratie, 1968, S. 109 ff: J. Seifert, Grundgesetz und Restauration, 19773; ders. Kampf um Verfassungspositionen, 1974; J. Perels, Legalität und sozialistische Strategie. KJ 1974. 147 ff.; Die Grenzmarken der Verfassung, KJ 1977, 375 ff.: ders.: Der Gleichheitssatz zwischen Hierachie und Demokratie. In: ders. (Hrsg.). Grundrechte als Fundament der Demokratie. 1979, S. 69 ff: R. Hoffmann. Rechtsfortschritt durch gewerkschaftliche Gegenmacht. 1968: w. Däubler. Das Grundrecht auf Mitbestimmung 1976, ders. Gesellschaftliche Interessen und Arbeitsrecht, 1974
P. Badura. Grundprobleme des Wirtschaftsverfassungsrecht, JUS 1976, 206
Th. Blanke. Kirchheimer, Neumann, Preuöß. Die Radkalislerung der Rechtstheorie, in: J. Perels (Hrsg.). Recht. Demokratie und Kapitalismus, 1974, S. 163 ff. (1 77 ff.)
Zum Inhalt des Grundkonsenses der Parteien des “Bonner Kompromisses” vgl. auch M. Kriele. Wirtschaftsfreiheit und Grundgesetz. ZRP 1974, 105 ff.
Vgl. die einschlägigen Passagen im Ahlener Wirtschaftsprogramm der CDU für Nordrhein-Westfalen v. 3.2.1947 zit.n. E.-U. Huster u.a., Determinanten der westdeutschen Restauration 1945–49 (1976) S. 424 ff, wo mit dem Verweis auf die als “getarnter Staatssozialismus” deklarierte Organisations form der Wirtschaft im Nationalsozialismus und die Gefahren des “Staatskapitalismus... für die politische und wirtschaftliche Freiheit des einzelnen” die Konzeption einer “die Mängel der Vergangenheit... (überwindenden)., neue(n) Struktur der Wirtschaft” entwickelt wurde (S. 426).
So die zutreffende skizzenhafte Darstellung des Meinungsspektrums innerhalb der CDU bei Kriele a.a.O., S. 105
Vgl. dazu die ausführliche Darstellung bei Huster u.a. a.a.O. S. 214 ff.
Ahlener Programm zit. nach Huster u.a. S. 424
ebenda S. 427
Weltgehend übereinstimmend mit der Einschätzung von Huster u.a., S. 217, die den “christlichen Sozialismus” als “reformkapitalistische Ideologie” klassifizieren.
So die zutreffende Charakterisierung von Huster u.a. S. 224
Hartwich, Sozialstaatspostulat und gesellschaftlicher Status quo, 1970, S. 61
Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Prozesses sei verwiesen auf die grundlegenden Studien von Hartwich, Sozialstaatspostulat; Huster u.a., Determinanten der westdeutschen Restauration
K. Schumacher, Aufgaben und Ziele der deutschen Sozialdemokratie, Referat auf dem SPD-Parteitag 1946 in Hannover, abgedr. bei Huster u.a. S. 363 ff, (365)
So der Titel der gleichnamigen 1926 erschienen Dissertation von Schumacher
W.D. Narr, CDU-SPD, Programm und Praxis seit 1945 (1966) S. 105
Narr, ebenda, S. 139, 111
Parteitagsreferat 1946 a.a.O., S. 369. In die gleiche Richtung zielt eine Äußerung in Schumachers programmatischen Erklärungen vom 3.10.1945 (abgedr. in: O.K. Flechtheim (Hrsg.) Dokumente zur parteipolitischen Entwicklung in Deutschland seit 1945, Bd. 3/2): “Wir deutschen Sozialdemokraten sind nicht britisch und nicht russisch nicht amerikanisch und nicht französisch. Wir sind die Vertreter des deutschen arbeitenden Volkes und damit der deutschen Nation”. Weiterhin legen Zeugnis für die so beschaffenen inhaltlichen Grundsätze sozialdemokratischer Nachkriegspolitlk die bei Huster u.a. a.a.O., S. 386 abgedruckten “Richtlinien der Politik der SPD im (ersten) Bundestag” ab, in dem die Herstellung eines “auf dem Fundament sozialer Gerechtigkeit” erbauten “gesunden deutschen Staatswesens” in Gestalt einer “lebenskräftigen Demokratie” als notwendige Voraussetzung für die Schaffung der “deutschen Einheit” deklariert wurde.
Schumacher a.a.O., S. 369
Zum “marxistischen Gehalt” dieser Variante von Kapitalismuskritik vgl. K. Marx (Brief v. 19.10.1877 an Sorge) MEW 34, 303, der sich gegen die frühsozialistischen Vorläufer derartiger Bestrebungen wendet, “dem Sozialismus eine ‘höhere ideale’ Wendung geben (zu) wollen, d.h. die materialistische Basis… zu ersetzen durch moderne Mythologie, mit ihren Göttinnen der Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit und fraternité.”
F. Naphtali, Wirtschaftsdemokratie — ihr Wesen, Weg und Ziel (1928), neu: 1966
Naphtali, in: Vorwärts v. 1.1.1933, zweite Beilage O.S. zit. n. Huster u.a. S. 135 f.
Auf derartige Berührungspunkte weist auch M. Kriele, Wirtschaftsfreiheit und Grundgesetz, ZRP 1974, 106 hin. In diesem Kontext wird auch verständlich, warum sich Nipperdey, Die soziale Marktwirtschaft in der Verfassung der Bundesrepublik, WuW 1954, S. 213, u.a. auch auf die theoretische Tradition des “freiheitlichen Soziallsmus” berufen kann.
Abgedr. bei Huster u.a., S. 373 f. Das sozialdemokratische Ideal eines “gerechten, gemeinnützigen Gewinns” findet sich auch in Schumachers “Leitsätzen zum Wirtschaftsprogrammentwurf von 1945” (abgedr. bei Flechtheim, S. 9), in denen er die Wirtschaft “immer ausschließlicher von dem Profitstreben einer dünnen Kapitalistengruppe beherrscht”, sieht, “die dank ihrem Klassenmonopol einen unverhältnismäßig großen Teil des gesellschaftlichen Reichtums an sich zu ziehen vermag.”
Huster, a.a.O., S. 375
So die zutreffende Einschätzung von Huster u.a. S. 141
Agartz, a.a.O., S. 376
ebenda S. 379
Diese unter marxistisch orientierten Autoren weitverbreitete Erklärung des Faschismus, die ihren vulgärsten Ausdruck in der sog. Dimitroff-Formel gefunden hat, welche den Faschismus als “terroristische Herschaftsausübung der reaktionärsten Teile der Großbourgeoisie” faßt, verkennt die wesentliche Bestimmung des Faschismus als Staatsrettungsprogramm, in dessen Dienst die gesamte Gesellschaft einschließlich der Ökonomie gestellt wird. Insofern wohnt also der christdemokratischen Einschätzung der faschistischen Zentralverwa1tungswirtschaft im Ahlener Programm, welche auf die Unterordnung der Wirtschaft unter die Zwecke des national ozialistschen Staates reflektiert (a.a.O. S. 426) ein höheres Maß an Realismus inne als den linken agententheoretischen Erklärungsversuchen des Zusammenhangs zwischen Staat und Ökonomie im Faschismus.
Die aus den spezifischen politischen Zielsetzungen des nationalsozialistischen Staates fließende Ausrichtung der Ökonomie am Autarkieideal der Abkopplung vom Weltmarkt, die ohne Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche Rentabilität betriebene besondere Gebrauchswert-Produktion für die Zwecke des Staates (Rüstung) und deren
Finanzierung durch eine nicht auf der Stärke der nationalen Wirtschaft in der We1tmarktkonkurrenz bauende Form der Staatsverschuldung bildet den Grund dafür, daß relevante Teile der deutschen Wirtschaft, insbesondere die Exportindustrie, der Errichtung der faschistischen Herrschaft prinzipiell ablehnend gegenüber standen. Umgekehrt sorgte die Orientierung der Produktion an den spezifischen Bedürfnissen des Staates dafür, daß bestimmte Teile der Wirtschaft, wie insbesondere die Rüstungsindustrie, sich nicht zu Unrecht durch den Faschismus die Förderung ihrer Geschäfte versprachen und dafür die die freie Unternehmerinitiative hemmenden Formen des nationalsozialistischen Staatsdirigismus in Kauf nahmen. (Zur differenzierten Interessenkonstellation der deutschen Wirtschaft in bezug auf die Etablierung des faschistischen Staates und die von ihm verfochtene Politik vgl. im einzelnen A. Sohn-Rethel, ökonomie und Klassenstruktur des deutschen Faschismus, 1973).
Das diesen Zusammenhang einer partiellen Interessen-identität von bestimmten Sektoren der deutschen Wirtschaft und dem faschistischen Staat als Auftragsver-hältnis reflektierende marxistische Erk1ärungsmuster besitzt den Charakter einer unfreiwilligen Apologie des nationalsozialistischen Staates, welche die Abhän-
gigkeit der Rüstungsindustrie und ihrer Produkte vom Subjekt des Krieges — dem faschistischen Staat — in ihr Gegenteil verkehrt und den nationalsozialistischen, sich im Verhältnis zu seiner Gesellschaft zum absoluten Selbstzweck setzenden Staat als tendenziell willenloses Opfer kriegslüsterner Rüstungsmonopo1e vorstellig macht.
Eigentum als Verfassungsproblem 19762, ders. GG-AK, Art. 14 Rdnr. 74, rezipiert von A.v. Brünneck, Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, 1984, S. 386 ff.
P. Badura, Arbeit als Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG), in: FS Herschel 1982, S. 21 ff (27)
BVerfG NJW 1979, 699
Grundgesetz und “Wirtschaftsverfassung” 1974
Eine Ausnahme bilden insoweit lediglich U. Mückenberger, Mitbestimmung und “Funktionsfähigkeit” der Unternehmen, in: W. Däubler/G. Küsel (Hrsg.), Verfassungsgericht und Politik, 1979, S. 49 ff (59 ff.) und B. Blanke, Reproduktion des Kapitals als Verfassungsproblem, in: Abendroth u.a., Ordnungsmacht 1981, s. 130 ff
DÖV 1979, S. 325 ff.
in Maunz-Dürig-Herzog-Scho1z, GG-Kommentar Art. 14 Rdnr. 34
VVDStRL 39 (181)
R. Schmidt, Rezension von Rupp, Grundgesetz und’Wirtschaftsverfassung’, AöR 104, 638
Wirtschaft und Verfassung 1961
U. Scheuner, Die staatliche Einwirkung auf die Wirtschaft, 1971, Einführung S. 25
Ähnlich auch die Kritik von E. J. Mestmäcker, Wirtschaft und Verfassung — zu dem Buch von Horst Ehmke mit demselben Titel, DÖV 1964, 612 und D.C. Dicke, Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Wirtschaftslenkung in Italien und der Bundesrepublik Deutschland, 1969, S. 102
P. Badura, Wirtschaftsverfas sung und Wirtschaftsverwaltung 1971, S. 18; Dicke a.a.O. S. 105
Die Untersuchung hebt sich damit insbes. von solchen Autoren wie H.P. Bull, Die Staatsaufgaben nach dem Grundgesetz 19772 S. 89 ab, die der Erkenntnis ihres Gegenstandes ein Bekenntnis zu ihm in Gestalt der staatsidealistischen a-priori-Bestimmung, wonach sich die politische Gewalt “nur wahrhaft humanen Zielen vorschreiben dürfe”, glauben vorausschicken zu müssen.
Zum allgemeinen Charakter des Staates als ‘politischer Entscheidungseinheit und Herrschaftsorganisation’ für die und über die Gesellschaft vgl. stellv. für viele: E.W. Böckenförde, Die Bedeutung der Unterscheidung von Staat und Gesellschaft im demokratischen Staat der Gegenwart, in: ders., Staat, Gesellschaft, Freiheit, 1976, S. 185 ff (193).
Die allgemeine Bestimmung der verfassungsgebenden Gewalt als Inhaberin der uneingeschränkten Sozialgestaltungsmacht bedarf auch im Lichte der besonderen historischen Situation bei der Entstehung des Grundgesetzes, die durch den alliierten Genehmigungsvorbe — halt gekennzeichnet war, keiner Modifikation. Der Charakter der von den “Verfassungsvätern” ausgeübten Dispossitionsgewa1t als von den Alliierten konzessionierte Souveränität läßt unberührt, daß der Parlamentarische Rat im Innenverhältnis zu den Mitgliedern seiner Gesellschaft über die Macht verfügte, allgemeinverbindliche Entscheidungen zu treffen.
Zur Gehorsamspflicht der “Untertanen” als essentiellem Merkmal der Staatlichkeit sehr dezldiert H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, 19662, S. 820 ff.
86a Repräsentativ für diese Forschungsrichtung: H.B. Schäfer/C Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 1986, S. VII.
86b Lediglich die außenwirtschaftlichen Bestimmungen bleiben weltgehend außerhalb der Betrachtung.
Dieser Begriff geht zurück auf C.B. MacPherson, Die politische Theorie des Besitzindividua1ismus, 1973, S. 68 ff.
87a Zum Charakter der (Vertrags)freiheit als zentralem rechtlichen Organisationsmittel, der vom “Staat entwickelten und unterhaltenen Gleisanlage des (kapitalistisch strukturierten) gesellschaftlichen Verkehrs” vgl. ansatzweise bereits C. Offe, Berufsbildungs-reform, Eine Fallstudie über Reformpolitik 1975, S. 10 ff.
So auch die Beobachtung von E. Stein, GG-AK A. Einleitung II Rz. 6
E.W. Böckenförde. Die Methoden der Verfassungsinter-pretation NJW 1976, S. 2089 ff. (2097)
Insbesondere repräsentiert von H. Ehmke. Prinzipien der Verfassungsinterpretation. In: VVDStRL 20 (1963). S. 53 ff.
Böckenförde a.a.O., S. 2092
für viele H.J. Koch, Die Begründung von Grundrechts-interpretationen. EuGRZ 1986, 345 (348)
Böckenförde a.a.O., S. 2092
ebenda, S. 2093
Ehmke a.a.O. (Anm. 90) S. 71f.
Böckenförde a.a.O. S. 2094
Normstruktur und Normativität. 1966: Juristische Methodik. 19762
F. Müller, Arbeitsmethoden des Verfassungsrechts, in: M. Thiel (Hg.). Enzyklopädie der gelsteswissenschaft-liehen Arbeitsmethoden, 1972. S. 123 ff. (175 ff.)
F. Müller, Thesen zur Struktur von Rechtsnormen. ARSPU 1970, S. 493 ff. Zur Kritik dieser Theorie vg. Insbes. H.J. Koch/H. Rüßmann. Juristisch Begründungslehre, 1982 S. 172 ff.
F. Müller, Juristische Methodik. S. 146 f.
Müller a.a.O. (Anm. 98) S. 152
K. Larenz. Methoden1ehre der Rechtswissenschaft 19835 S. 128
R. Zippellus. Rechtsphilosophie. 1982. S. 99.
So aber Stein a.a.O.. (Anm. 88) Rz 19, der in Anlehnung an F. Müller die Ausicht vertritt, “die realen Konflikte der sozialen wirklichkeit begründe(te)n einen Rege1ungsbedarf, der durch die Normsetzung… befriedigt wird.”
H.H. Rupp. Grundgesetz und “Wirtschaftsverfassung” S. 17
E. Denninger, Staatsrecht, Bd. I 1973. S. 25 ff. 117
O. Bachof. Diskussionsheitrag VVDStRL 39 (1981). S. 175
So auch Böckenförde a.a.O. (Anm. 89) S. 2091. Zur Inadäquanz eines derartigen Anspruches vgl. A. F. Ossenbühl. Die Interpretation der Grundrechte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. NJW 1976. 2100/2105 f.
Vgl. dazu die bahnbrechende Arbeit von J. Esser. Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechisprechung 19722
So auch Koch a.a.O. (Anm. 92) S. 356
Zur sprachanalytischen Entzauberung dieser “magischen Formel” der “Erkenntnisskepsis” vgl. Koch. ebenda S. 349 ff.
Die Grundlinien einer derartigen parteilichen Rechts-wissenschaft im Dienste der “gesellschaftlichen Emanzipationsbewegung” der “Unterprivilegferten” präsentiert Däubler in: Das Grundrecht auf Mitbestimmung. 19764, S. 78 ff. Zutreffende Kritiken dieser Perspektive einer “antikapitalistischen Gewerkschaftzpolitikals Rechtsprogramm” finden sich in den Rezensionen von R. Erd und F. Base. KJ 1975. S. 46 ff; 64 ff. Erd und
s.u. Kapitel 2, 2.1
vgl, insbes. die im Rahmen von Kapitel 2, 1. eingehend behandelte “personale Eigentumskonzeption” des BVerfG
So auch Stein a.a.O. (Anm. 88) Rz 8. 81
Die Bestimmung der sozialen Funktion des Rechts als Resultat der Normanalyse kennzeichnet die entscheidende Differenz im Verhältnis zu Renner, der die vom (Privat)recht erzeugten sozialen Wirkungen aus dem Rechtsbegriff herauslöst und die Untersuchung der gesellschaftlichen Ordnungs1eistung des Rechts der rechtssoziologischen Betrachtung der Wirklichkeit überantwortet, in der die Rechtsinstitute ihre Wirkung entfalten. Auf dem Boden der marxistischen Basis-über-bau-Doktrin, welche das Recht primär als Widerspiegelung der ökonomischen Verhältnisse begreift, empfangen die als gesellschaftlich “neutral” eingestuften Rechts-instutionen des Eigentums. Vertrags etc. ihre spezifischen, sich wandelnden sozialeu Funktionen aus den Notwendigkeiten der jeweiligen Gesellschaft, die sich dieser Institute bedient. Eine prägnante Zusammenfassung der Position von Renner bietet das Vorwort von O. Kahn-Freund zur Studie von K. Renner, Die Rechtsinstitute des Privatrechts, 1965, S. 1 ff.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal verwiesen auf die Untersuchung von B. Tuschling, Rechtsform und Produktionsverhältnisse, 1976
Vgl. die exemplarische Folgenerwägung im Mitbestimmungsurteil des BVerfG NJW 1979, 699 (705)
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Krölls, A. (1988). Einführung: Gegenstand und Aufgabe einer Theorie der Wirtschaftsverfassung. In: Das Grundgesetz als Verfassung des staatlich organisierten Kapitalismus. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91784-3_1
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