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Zur Kongruenz und Funktionalität der Rechtsprechung

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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 62))

Zusammenfassung

Nachdem das Rechtsprechungssystem der DDR in seinen Aufgaben und Mitteln dargestellt ist, soll es im folgenden in verschiedener Weise in Beziehung gesetzt werden. Die erste Bezugnahme ist normativ und immanent, indem die Organisation der Rechtsprechung mit ihrer innerstaatlichen Aufgabenstellung konfrontiert wird, um zu sehen, ob sie zu deren Erfüllung geeignet und in der Lage ist. Ein zweiter Vergleichsmaßstab ist die Internationale Konvention über Bürger- und politische Rechte von 1966, der neben einigen Dutzend anderen Staaten der Erde auch die DDR beigetreten ist. Diese Konvention1 stellt die von der Staatengemeinschaft aufgestellte und für die Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindliche Anforderung an die Gestaltung der bürgerlichen und politischen Rechtsstellung dar. Da die DDR selber Mitglied ist, wird ihr auch bei dieser Prüfung kein fremder Maßstab oktroyiert. In einem dritten Schritt soll auf sozialwissenschaftlicher Grundlage versucht werden, den vorgefundenen Zustand zu interpretieren und seine Implikationen für die soziale und personale Entwicklung zu erörtern. Auch hier wären Verstehens- und Deutungskategorien und -muster zu suchen, die einerseits der DDR nicht von außen übergestülpt werden2, von denen sich andererseits der Autor nicht distanzieren muß.3

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Anmerkungen

  1. Neben der Konvention über Bürger- und politische Rechte ist auch die über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gleichfalls von 1966, bei der menschenrechtlichen Diskussion zu beachten, hier jedoch nicht einschlägig.

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  2. Das wäre mehr oder weniger das Problem bei dem Totalitarismus-Ansatz.

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  3. Das ist mehr oder minder das Problem bei der immanenten Deskription.

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  4. S. H. Kietz in StuR 1976, S. 55

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  5. Vgl. H. Krieger/F. Posorski in NJ 1979, S. 206, die berichten, daß nach dem früheren Rechtszustand, als die Gesellschaftlichen Gerichte zivilrechtliche Streitigkeiten nur auf beiderseitigen Antrag entscheiden konnten, sich die Antragsteller nach Ausbleiben der gegnerischen Zustimmung zur Entscheidung nur „selten“ zur weiteren Rechtsverfolgung an das Kreisgericht gewandt haben.

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  6. S. K. Bönninger in StuR 1980, S. 933

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  7. S. die authentischen englischen, französischen, chinesischen, russischen und spanischen Fassungen u. a. im Gesetzblatt der DDR, Teil II 1974, S. 67 ff.

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  8. Die Konvention ist von der Vollversammlung der Vereinten Nationen (als Resolution) einstimmig angenommen; vgl. Völkerrecht. Dokumente. Teil 2. Berlin (DDR) 1973, S. 893, Fußnote.

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  9. S. die Bekanntmachung über die Ratifikation in GBl. 1974 II, S. 57

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  10. So auch H. Gruber in Deutsche Außenpolitik 1976, S. 1811 f.

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  11. So auch ZGB DDR, § 372

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  12. Analog dem Zivilrecht der DDR formuliert; vgl. Zivilrecht. Lehrbuch. Band 1, S. 207

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  13. Der chinesische Text steht mir bedeutungsmäßig leider nicht zur Verfügung.

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  14. S. § 3 I VO über die Durchführung von Veranstaltungen — Veranstaltungsverordnung — v. 30. 06. 80 GBl. I, 235

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  15. S. Verwaltungsrecht. Lehrbuch. S. 340, zur alten Rechtslage, die aber insofern gleichgeblieben ist

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  16. Der Satzspiegel an der entsprechenden Stelle in: Völkerrecht. Dokumente. Teil 2. Berlin (DDR) 1973 ist verrutscht, was von einer nachträglichen Korrektur herrühren könnte; vgl. S. 895.

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  17. S. H.-J. Heusinger in NJ 1981, S. 5

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  18. Das Deutungsmuster ist in etwa der biologischen Evolutionstheorie vergleichbar, bei der auch nicht molekulargenetische Ursachen für Artwandel und -Vielfalt ergründet werden, sondern die Angepaßtheit der Arten, d. h. ein Ergebnis, als Erklärung ihrer Existenz jetzt und so herangezogen wird.

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  19. Darauf legt eine ‚bürgerliche‘ Rechtstheorie den Akzent; vgl. etwa Luhmann mit seiner „Gegenseitigen Erwartungsstabilisierung“.

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  20. Darauf legt eine ‚materialistische‘ Rechtstheorie den Akzent; vgl. etwa im Extrem den frühen Pasukanis mit seiner Parallelisierung von Rechtsform und Warenform.

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  21. Eine systemwidrig-pragmatische Ausnahme stellen die Zinsen auf Sparguthaben dar.

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  22. Das Geld entkoppelt Produktion und Konsumtion zeitlich.

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  23. In diesem Sinne auch Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 21: „Von nicht geringer Bedeutung für die Realisierung des Leistungsprinzips ist die Gewährleistung der Gesetzlichkeit in der Sphäre der individuellen Konsumtion durch die Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten“.

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  24. Die hohen Scheidungszahlen beunruhigen die DDR schon, aber wenn die Ehepartner sich auseinandergelebt haben oder sogar getrennt leben, besteht ein Interesse an wahrheitsgemäßen Statuszuschreibungen.

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  25. Im mittelalterlichen Europa oder beim Militär noch länger bedurfte die Eheschließung statusniedriger Personen der obrigkeitlichen Zustimmung; in Asien bis hin zum modernen Industriebetrieb in Japan werden Eheschließungen auch heute mit von oben geregelt.

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  26. Bei der gegebenen hohen Wiederverheiratungsquote; etwas anderes würde sich ergeben, wenn durch die Scheidungen die Institution der Ehe nachhaltig in Frage gestellt würde.

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  27. Vgl. für die Zeit davor z. B. den Aufsatz von E. Buchholz: Sozialistische Rechtsverwirklichung unter dem Gesichtspunkt der Stabilität eines Systems. StuR 1968, S. 24–29

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© 1986 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

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Lohmann, U. (1986). Zur Kongruenz und Funktionalität der Rechtsprechung. In: Gerichtsverfassung und Rechtsschutz in der DDR. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 62. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91774-4_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91774-4_6

  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-531-11801-7

  • Online ISBN: 978-3-322-91774-4

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