Zusammenfassung
Auch in der DDR leben Staat und Recht, ungeachtet möglicher anderslautender Erwartungen an ein sich sozialistisch nennendes Gemeinwesen fort, ja, ihre Bedeutung soll sogar noch wachsen.1
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Anmerkungen
So z. B. das Parteiprogramm in Abschnitt II C.; S. auch meine Kritik dazu in ARSP: 1977, 534ff.
S. z. B. die Verweisung von ‚Gewaltenteilung‘ auf ‚bürgerliche Verfassung‘ und deren dortige Kritik im: Wörterbuch zum sozialistischen Staat. Berlin (DDR) 1974.
So z. B. in: Justizorgane der Deutschen Demokratischen Republik. Aufbau und grundlegende Aufgaben. Dresden 1977: „Die Justizorgane der DDR sind fester Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht“, S. 5
Im Lehrbuch Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, wird von einer „arbeitsteiligen Verwirklichung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht durch die den Volksvertretungen unterstellten Organe“ (S. 24) gesprochen.
Vgl. Staatsrecht der DDR. Lehrbuch. S. 279
Vgl. Art. 89 III Verf.
Vgl. Art. 78 II Verf.
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Dokumente. Kommentar. Hg. v. K. Sorgenicht. et al. 2 Bde. Berlin 1969
Die Veränderungen betrafen insbesondere die gesellschaftstheoretischen, staatsorganisatorischen und deutschlandpolitischen Elemente der Verfassung.
Unter den Herausgebern finden sich die beiden wichtigsten Funktionsinhaber, der Leiter der zuständigen ZK-Abteilung sowie des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer.
S. Bd. II 427
A.a.O.
S. Art. 2 Verf. sowie Kap. II Parteiprogramm
H. Toeplitz, NJ 1976, 34
H. Toeplitz: Beitrag der Gerichte zur Entwicklung und Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft. NJ 1979, 524
H. Toeplitz, NJ 1984, S. 391
Vgl. H.-J. Heusinger: Das neue Gerichtsverfassungsgesetz — wichtige Grundlage für die weitere Erhöhung der Wirksamkeit der Gerichte. NJ 1974, 601
Zur Unterscheidung s. o. unter Pkt. 1.2
Vgl. E.-G. Severin (Sektorenleiter im Justizministerium): Zur Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes. NJ 1974, 737
S. Staatsrecht der DDR. Lehrbuch. S. 280
MüUer/Fritzsche differenzieren die Militärgerichte nach dem Personalprinzip und dem Sach(= Gegenstands-)prinzip und betonen unter Verweis auf Art. 101 II Verf., daß sie keine Ausnahmegerichte darstellen.
S. Zivilprozeßrecht. Lehrbuch. S. 11
A.a.O. S. 32f.
S. Strafverfahrensrecht. Lehrbuch. S. 4
A.a.O. S. 25
Vgl. Art. 92 Verf.
H.-J. Heusinger (Justizminister): Neues Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte. NJ 1982, 146
In grober Annäherung hier zunächst etwa mit ‚Verwirklichung der (objektiven) Rechtsordnung‘ zu übersetzen. Zum genaueren Verständnis siehe die Ausführungen und Quellennachweise unter Pkt. 4.1.
S. §3I Satz 1 GGG
Vgl. §13 GGG
Vgl. Zivilprozeßrecht. Lehrbuch. S. 85 ff.
Vgl. die Ausführungen über das Antragserfordernis bei MüUer/Fritzsche: Gerichtsverfassungsrecht. Staatsanwaltschaftsrecht. S. 58ff.
Vgl. § 1I StPO
S. Zivilprozeßrecht. Lehrbuch. S. 85
A.a.O.
A.a.O. S. 131
Im Gegensatz zur sozialwissenschaftlichen Betrachtung im nächsten Abschnitt
Anzumerken ist noch der Gebrauch des normativen Indikativs, der als feierliche Versicherung oder quasi-magische Beschwörung zu verstehen ist.
Oder entsprechend der Dualität von objektivem und subjektivem Recht
S. Verfassungskommentar II, S. 427
Zu dieser semantischen Doppeldeutigkeit siehe hinsichtlich der sowjetischen Grundrechtssituation meinen Beitrag in: Kommunität Nr. 88 (1978) S. 127 ff.
Vgl. Verfassungskommentar a.a.O.
Vgl. dazu meinen Beitrag „Staats- und Demokratieauffassung in der DDR“ in: DDR-Report 1978 S. 721 ff.
S. den Rechtszustand nach dem alten Gesetz vom 11. 06. 1968. GBl. I, 229
Zu der Frage, ob die bildhaften Ausdrücke Verzahnung oder Überlappung oder Integration angemessen sind, siehe unten unter Pkt. 3.3.
Früher wurde an dieser Stelle der stärkere Ausdruck der ‚Sozialistischen Menschengemeinschaft‘ benutzt.
Siehe fallweise §§ 85–104, 112 StGB
Sieht man von der — leider metaphysisch geratenen — Strafrechtslehre Hegels ab, auf die sich die DDR jedoch nicht stützt. Die Todesstrafe in der DDR ist mehr einem alten (Klassen-) Kampfdenken verhaftet.
Vgl. dazu meinen Beitrag „Das Neue Arbeitsgesetzbuch der DDR“ in: RdA 1978 356 ff.
Daneben bestünde eine sozialwissenschaftliche Rechtsentstehungstheorie, die nicht von einer vorstaatlichen, vorgesellschaftlichen oder gar vormenschlichen ‚natürlichen‘ Existenz der Rechtsnormen ausgeht oder die Entstehungskette unvermittelt, wie etwa die Reine Rechtslehre, mit dem „Gesetzgeber“ abbricht.
S. z. B. den Sammelband: Methodologische Probleme der Sozialwissenschaften. Hg. v. K. Acham. Darmstadt 1978
S. dazu grundlegend T. Parsons: Zur Theorie sozialer Systeme. Opladen 1976
In zwei wichtigen Bereichen, der strafrechtlichen Sozialprognose sowie der familienrechtlichen Bestimmung des Kindeswohls ist die klassische Grundlage auch in der Bundesrepublik verlassen.
Den weitestgehenden Fall stellen die Plangesetze dar. Vgl. allgemein H. Rodingen: Die gegenwärtige rechts- und sozialphilosophische Diskussion in der Sowjetunion. ARSP 1970, 209–244; N. Reich: Alternative Rechtsformen — von Rechtsnormen und subjektiven Rechten zu Aufgabennormen und Mitgestaltungsrechten — eine Skizze. In: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie VI. Opladen 1980, 410–424
Das gilt strukturell auch für die anderen wichtigen Bereiche der DDR wie z. B. den Sozialistischen Realismus, die Sozialistische Warenproduktion oder die Sozialistische Persönlichkeit.
S. H. Kern: Wirksame Tätigkeit der Gerichte. NJ 1981, 154
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Lohmann, U. (1986). Die normierten Aufgaben der Rechtsprechung. In: Gerichtsverfassung und Rechtsschutz in der DDR. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 62. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91774-4_2
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