Zusammenfassung
Die Transportversicherung umfaßt die Güterversicherung, die Kaskoversicherung (Versicherung des Transportmittels) und die Frachtversicherung (Versicherung der Frachteinnahmen). Dieses Kapitel befaßt sich ausschließlich mit der Güterversicherung.
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Literatur
In den Incoterms 1953 werden die Pflichten, die der Exporteur bei CIF-Verträgen im Zusammenhang mit der Seeversicherung hat, wie folgt definiert: „A. Der Verkäufer hat:... 5. auf eigene Kosten eine übertragbare Seeversicherungspolice gegen die durch den Vertrag bedingten Beförderungsgefahren zu beschaffen. Diese Versicherung muß bei zuverlässigen Versicherern oder Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage der FPA-Bedingungen gemäß Anhang abgeschlossen werden und soll den CIF-Preis zuzüglich 10% decken. Die Versicherung ist, wenn möglich, in der Währung des Vertrages abzuschließen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, soll das Transportrisiko nicht die besonderen Risiken decken, die nur in einzelnen Geschäftszweigen üblich sind oder gegen die sich der Käufer besonders schützen will. Zu den besonderen Risiken, die im Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer besonders berücksichtigt werden müssen, gehören Diebstahl, Plünderung, Auslaufen, Bruch, Absplittern, Schiffsschweiß, Berühren mit anderen Ladungen sowie sonstige Gefahren, die in bestimmten Branchen auftreten können. Auf Verlangen des Käufers muß der Verkäufer auf Kosten des Käufers die Versicherung gegen Kriegsgefahr in der Vertragswährung dek-ken, sofern dies möglich ist.“ Der oben erwähnte Anhang führt in Teil I die Versicherungsbedingungen verschiedener Länder auf, die der FPA-Deckung entsprechen und untereinander praktisch gleichwertig sind. Teil II enthält den vollen Wortlaut der englischen „Institute Cargo Clauses“ (FPA), die eine Deckung von Haus zu Haus vorsehen. Wünscht der Importeur eine weiter gehende Deckung als FPA, so muß dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.
Vgl. Anlage 5.
Institute Cargo Clauses (FPA): „Warranted free from particular average unless the vessel or craft be stranded, sunk or burnt...“
Institute Cargo Clauses (WA): „Warranted free from average under the percentage specified in the policy...“
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© 1973 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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Sachs, R. (1973). Transportversicherung. In: Grundriß der Außenwirtschaft. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91740-9_13
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91740-9_13
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-61002-5
Online ISBN: 978-3-322-91740-9
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