Zusammenfassung
Der Grundsatz des Versicherungsrechtes, daß der Versicherungsnehmer in der Schadenversicherung durch die Entschädigung des Versicherers nur vor finanziellen Verlusten bewahrt, aber nicht bereichert werden soll, der in dem ausdrücklichen Bereicherungsverbot des § 59 VVG seinen Niederschlag gefunden hat, spiegelt sich auch in der Bestimmung des § 67 VVG wider, in dem festgelegt ist, daß die Schadenersatzforderungen des Versicherungsnehmers — nicht aber andere Forderungen, zum Beispiel Garantieleistungen, Bereicherungsansprüche o. ä. m. — auf den Versicherer übergehen, wenn der Versicherungsnehmer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung soll die Versichertengemeinschaft auch vor zu hohem Schadenaufwand schützen. Diese soll ja so gestellt sein, als trüge jeder letztlich sein Risiko selbst (allerdings verteilt auf viele Schultern). Dazu gehört, daß in den Fällen, in denen der einzelne sein Geld von dritter Seite (Schädiger) zurückbekommt, diese Beträge von der Entschädigungsleistung des Versicherers abzusetzen sind, um die Gesamtheit zu entlasten.
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© 1989 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Tretsch, WD., Zersch, R. (1989). Regresse. In: Der Kraftfahrzeug-Kasko-Schaden. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91709-6_26
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