Zusammenfassung
Grundsätzlich sind nur das Kraftfahrzeug selbst und die mit ihm verbundenen Teile in der Kaskoversicherung gedeckt. Die Versicherung erstreckt sich darüber hinaus auch auf Teile, die getrennt vom Fahrzeug in einem fest verschlossenen Raum aufbewahrt werden. Als Beispiel seien die Winterreifen, die während des Sommers in der verschlossenen Garage verwahrt werden, genannt. Für die Zubehörteile ist im Rahmen der Kaskoversicherung nur eine Entschädigung zu zahlen, wenn sie besonders in einer Liste, die der AKB beigefügt ist, unter Ziffer 1 genannt werden. Sind die in Ziffer 2 der Liste genannten Sachen betroffen, ist eine Zusatzversicherung nötig, soweit
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das Zubehör teurer als DM 1.000,— ist,
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ein Radio über DM 1.000,— kostet,
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Lautsprecher mehr als DM 1.000,— kosten,
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Veränderungen am Aufbau des Wagens vorlagen,
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Veränderungen am Fahr- und Triebwerk selbst vorgenommen werden,
um eine Entschädigung dafür aus der Kaskoversicherung zu erhalten. Die in den Listen nicht erwähnten Teile werden nur im Rahmen der Grundregel des § 12 Abs. 1 AKB (am Fahrzeug befestigt oder unter Verschluß verwahrt) entschädigt, OLG Oldenburg 12.06.85, r + s 88, 37.
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© 1989 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Tretsch, WD., Zersch, R. (1989). Ersatz der Zubehörteile. In: Der Kraftfahrzeug-Kasko-Schaden. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91709-6_16
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91709-6_16
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-18506-6
Online ISBN: 978-3-322-91709-6
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