Zusammenfassung
Die Frage der Mehrwertsteuer ist unterschiedlich zu betrachten. Genau genommen fällt die Mehrwertsteuer erst an, wenn sie bezahlt wird, doch meint der BGH (Urteil vom 30.01.1985 — IV a ZR 109/83, ZfS 85, 116), daß die Mehrwertsteuer stets zu zahlen ist, auch wenn ihr Anfall nicht nachgewiesen werden kann. Sie gehört zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, die der Versicherer bedingungsgemäß schuldet. Allerdings hat der Vorsteuerabzugsberechtigte keinen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer, er muß sie ja auch letztlich nicht zahlen.
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© 1989 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Tretsch, WD., Zersch, R. (1989). Mehrwertsteuer. In: Der Kraftfahrzeug-Kasko-Schaden. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91709-6_14
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