Zusammenfassung
Die Diskussion um das Thema Gewalt im Fernsehen ist älter als der Private Rundfunk, obwohl es den Anschein hat, als wäre sie erst mit den neuen Programmen entstanden. Das mag viele Gründe haben, die sicherlich nicht alle ihre Ursache in der veränderten Fernsehwirklichkeit haben. “Früher war alles besser”, ist das unverwüstliche Argument, das gerade für die Wahrnehmung des Fernsehens seine Aktualität nicht verloren hat und so treffend ein oft undifferenziertes aber lebendiges Unwohlsein mit dem neuen Medium beschreibt.
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Literatur
Der “zweite” Rundfunkstaatsvertrag ist am 31. August 1992 in Kraft getreten.
Die Novellierung ist am 1. August 1994 in Kraft getreten.
Während alle privaten Fernsehveranstalter mit Inkrafttreten der neuen Bestimmung einen Jugendschutzbeauftragten benannt haben, stand auf der Liste der elf ARD-Anstalten zwei mal kommissarisch und ein Beauftragter, ansonsten N.N., das ZDF hatte ebenfalls noch keinen benannt (Funkkorrespodenz vom 5. August 1994, Nr. 31–32).
Neben der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm gibt es noch gemeinsame Stellen für Werbung und für Vielfaltssicherung.
Dies betrifft die Veranstalter, die in einem Bundesland auf einer terrestrischen Frequenz senden.
Filme und Videokassetten, die in der Öffentlichkeit vorgeführt werden sollen oder zu der Kinder oder Jugendliche Zugang haben, müssen mit einer entsprechenden Altersstufe gekennzeichnet sein (§§6 und 7 JöschG).
Die Kennzeichnung eines Films oder einer Videokassette wird vom Vertreter der obersten Landesjugendbhörde vorgenommen. Die Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist die für die Filmprüfung zuständige Organisation.
Veröffentlicht im Jahresbericht 1991, Arbeitskreis Jugendschutz der Landesmedienanstalten.
Das ist für Sat 1 Rheinland-Pfalz, RTL Niedersachsen, Pro 7 Schleswig-Holstein, Der Kabelkanal Bayern, RTL 2 Hessen, Deutsches Sportfernsehen Bayern und für n-tv Berlin-Brandenburg.
Jugendschutz und Programmqualität im dualen Rundfunk -Erklärung der Konferenz der Gremienvorsitzenden und der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 12. Februar 1993; DLM (Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten) zu Gewalt im Fernsehen vom 20. September 1993; Weimarer Beschlüsse der Landesmedienanstalten zum Jugendschutz und zur Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages vom 27. November 1993.
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© 1995 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
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Grams, S. (1995). Die Landesmedienanstalten in der Pflicht?. In: Friedrichsen, M., Vowe, G. (eds) Gewaltdarstellungen in den Medien. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91651-8_16
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