Zusammenfassung
In der wissenschaftlichen Literatur finden sich verschiedene Ansätze zur Definition, Klassifikation und Typologisierung des Dienstleistungsbegriffs. Nachfolgend werden diese allgemeinen terminologischen Bestimmungsversuche zunächst kurz vorgestellt (Abschnitt 2.1), um anschließend zu untersuchen, ob und in welchem Umfang sie auch in jenen Diskursen auffindbar sind, die sich explizit unter sozialfachlichen (Abschnitt 2.2), sozialrechtlichen (Abschnitt 2.3) und sozialstatistischen Gesichtspunkten (Abschnitt 2.4) auf Dienstleistungen bzw. den speziellen Gegenstand personenbezogener Sozialer Dienstleistungen beziehen.
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Literatur
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) wurde 1881 unter der Bezeichnung „Deutscher Verein für Armenpflege und Wohltätigkeit“ gegründet. Zielsetzung war „die Zusammenfassung der zerstreuten Reformbestrebungen, welche auf dem Gebiete der Armenpflege und Wohltätigkeit hervortreten, und fortgesetzte, gegenseitige Aufklärung der auf diesem Gebiete tätigen Personen” (Milles in LSG 1992: 418 ). Der DV umfasst Einzel-und korporative Mitglieder, d.h. Träger der Öffentlichen und der Freien Wohlfahrtspflege. Die Gruppen der Nutzer/innen von Dienstleistungen des Sozialwesens sind darin nicht vertreten. Aufgrund seiner Zusammensetzung ist der DV ein Gremium, in dem die Interessen der staatlichen und verbandlichen Anbieter aufeinander abgestimmt werden — fern jeder Form von demokratischer Kontrolle.
Der Blick in andere Fachwörterbücher ist keinesfalls ergiebiger. Das „Handbuch Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (Eyferth u.a. 1984) enthält unter 105 Beitragen keinen, der unmittelbar die Dienstleistungsthematik abhandelt. Gleiches gilt flr das „Wörterbuch Soziale Arbeit” (Kreft/Mielenz 1996). Eine Ausnahme bildet das „Lexikon des Sozial-und Gesundheitswesens“ (LSG 1992) mit den Stichwortbeiträgen „Dienstleistungen”, „Dienstleistungsökonomik“, „Soziale Dienste” und „Soziale Dienstleistung“.
Geldleistungen sind in der Regel Leistungen in Geld, die als Lohn-oder Unterhaltsersatz, als Zuschuß oder als Darlehen an den Leistungsberechtigten erbracht werden. Aber auch sonstige Leistungen in Geld können darunter fallen, soweit sie dem einzelnen und z.B. nicht einem Leistungsträger oder Sachleistungserbringer zugute kommen.“ (Hauck 1999, K § 11, Randziffer 17; siehe auch MRL, Bd. 2, 1987: 60.)
Gemäß Sachleistungsprinzip sind z.B. die Trager der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich verpflichtet, den Versicherten ihre Leistungen — von Ausnahmen wie z. B. dem Kranken-und dem Sterbegeld abgesehen — in Form von Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen. (Vgl. MRL, Bd. 3, S. 196.)
Die Voorburg-Gruppe wurde 1986 auf Initiative der Statistischen Ämter Kanadas und der UN einberufen, um die UN beim Aufbau der Klassifikation ISIC (International Standard Instustrial Classification) und CPC (Central Product Classification) für den Dienstleistungsbereich zu unterstützen. Der Voorburg-Gruppe gehören Experten aus nationalen und internationalen Statistischen Ämtern sowie internationalen Organisationen (WTO, IMF, OECD, Weltbank) an.
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Bauer, R. (2001). Personenbezogene Soziale Dienstleistungen: Diffusion statt Definition und Klassifikation. In: Personenbezogene Soziale Dienstleistungen. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91616-7_2
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