Zusammenfassung
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sterilisation sind, ähnlich denjenigen über den Schwangerschaftsabbruch, sehr unterschiedlich. Vier Arten von Regelungen sind festzustellen:
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1.
Spezielle gesetzliche Bestimmungen fehlen. Der Eingriff wird von Ärzten als Teil der normalen ärztlichen Praxis ohne Beschränkung und ohne Strafandrohung durchgeführt. Er ist weder verboten noch wird er befürwortet. Diese Art des laisser faire gibt es in Bulgarien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und Polen. Auch Ungarn kennt keine gesetzliche Regelung, die Sterilisation wird de facto aber nur aus medizinischer Indikation durchgeführt. In Frankreich wäre eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verstümmelung möglich, jedoch ist seit 1937 kein solcher Fall bekanntgeworden und damals handelte es sich um Eingriffe, die von dazu nicht qualifizierten Personen vorgenommen wurden.
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2.
Es gibt keine speziellen Sterilisationsgesetze. Andererseits ist die Durchführung einer Sterilisation aber verboten und wird nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches als Körperverletzung, als Verstümmelung oder auch als Verstoß gegen die guten Sitten bestraft. Die medizinische und in den meisten Ländern auch die eugenische Indikation ist von der Strafe jedoch ausgenommen.
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Schubnell, H. (1975). Sterilisation. In: Gesetzgebung und Fruchtbarkeit. Schriftenreihe des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung, vol 2. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91424-8_5
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