Zusammenfassung
Die vorangegangene Charakterisierung des bipolaren Interaktionsschemas zwischen Unternehmen und Vollzugsbehörden im Umweltschutz hat deutlich werden lassen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Spieltheorie als Analyseinstrument vorliegen. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist zu erwarten, dass die wesentlichen Elemente der Spielsituation in einem formalen Modell dargestellt werden können und ein geeignetes Lösungskonzept gefunden werden kann, das ein Ergebnis bei rationalem Verhalten der Spieler angibt.
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Literatur
Zur Standortbestimmung des Ordnungsrechts in der Umweltpolitik siehe GAWEL, Umweltallokation, sowie die Ausführungen oben in Kapitel 11.B.2.1.
Vgl. GELBHAAR, Rationalität, S. 175. Normwidriges Verhalten bei Lizenzlösungen untersuchen BEAVIS/WALKER, Random Wastes; MALIK, Pollution Control.
Vgl. HARFORD, Self-Reporting, S. 293f; GAWEL, Vollzug, S. 615.
Der Großteil spieltheoretischer Arbeiten zum Vollzug von Umweltnormen ist statisch. Siehe z.B. die vergleichbaren Modelle bei BRAMS/DAVIS, Arms Control; BURGER, Analyse; HOLLER, Pollution; RUSSELL, Game models; RUSSELL/HARRINGTONNAUGHAN, Control; vgl. auch JOST, Enforcement; JOST, Crime, sowie die Beiträge des Sammelbandes CARRARO/FILAR, Environment.
Vgl. die Ausführungen oben in Kapitel III.B.2.3.
Vgl. NEUMANN/MORGENSTERN, Spieltheorie, S. 15ff.
Vgl. ARNASZUS, Nutzenbegriff, S. 143ff; BUHLMANN/LOEFFEL/NIEVERGELT, Spieltheorie, S. 168f Vgl. auch RAPOPORT, Game Theory, S. 203, der folgerichtig zu dem Schluss kommt: „The sine qua non of game theory is that it can get started only after the utilities are given.“
Zur Erwartungsnutzentheorie nach NEUMANN/MORGENSTERN siehe z.B. EISENFÜHR/ WEBER, Rationales Entscheiden, S. 211ff; vgl. auch VILSMEIER, Entscheidungsprozesse, S. 3ff., zur Anwendung der Erwartungsnutzentheorie bei Straftaten.
Zu den Problemen der Nutzenkonzeption in der Spieltheorie vgl. ARNASZUS, Nutzenbegriff, BUEHLMANN/LOEFFEL/NTEVERGELT, Spieltheorie, S. 105ff.; MORGENSTERN, Spieltheorie; S. 28ff.; ZINTL, Nutzen, S. 3ff.; HAGEN, Morality, S. 1–16. Für sog. Paradoxa, bei denen in empirischen Versuchen gegen die Annehmen der Erwartungsnutzentheorie verstoßen wird, vgl. den Überblick bei EISENFUHR/WEBER, Rationales Entscheiden, S. 359ff.
In der Vollzugspraxis handelt es sich wiederum um kein unwahrscheinliches Szenario. Seit geraumer Zeit wird von Wirtschaft und Wissenschaft die außerordentliche Regelungsdichte der ca. 700 umweltrelevanten Normen bemängelt, die Vollzugsdefizite vorprogrammiere. Vgl. z.B. HARDES, Volkswirtschaftslehre, S. 371. Sobald eine konkrete Auflage der Behörde vorliegt, ist dieses Problem nicht mehr zu diskutieren.
Vgl. RUSSELL/HARRINGTON/VAUGHAN, Control, S. 185. Als Gegenargument wird hier oftmals angeführt, dass eine solche Vorgehensweise das Klima zwischen Behörde und Unternehmer sehr negativ beeinträchtige und die Behörde schließlich auf die Mitarbeit des Unternehmers angewiesen sei. Vgl. zum Kooperationsprinzip beim Vollzug oben Kapitel III.B.3.2.
Dies haben in ihren Modellen z.B. RUSSELL, Game Models, KILGOUR, Enforcement, oder RUSSELL/HARRINGTONNAUGHAN, Control, gezeigt. Vgl. auch grundlegend BRAMS/ DAVIS, Arms Control.
Vgl. WELSCH/EIß/FUNK, Messtechnik, die schon 1990 in einer Studie feststellten, dass sogar die erhöhten messtechnischen Anforderungen an eine marktwirtschaftliche Umweltpolitik im Vergleich zur ordnungsrechtlichen Umweltpolitik erfüllt werden können. Insbesondere stellen sie fest, dass mit Hilfe automatischer Kalibrier-und Testzyklen Messfehler durch Rechnereinsatz korrigierbar sind; ebenda, S. 71. Nach den enormen technischen Fortschritten des letzten Jahrzehnts muss diese Aussage heute wohl um so mehr Gültigkeit haben. Vgl. auch LERSNER, Verwaltungsrechtliche Instrumente, S. 7, der noch 1983 von der starken Abhängigkeit des Umweltrechts von den zur Verfügung stehenden Messverfahren spricht.
Vgl. dazu RUSSELL/HARRINGTON/VAUGHAN, Control, S. 188–192; BRAMS/DAVIS, Arms Control.
Zu den Darstellungsmöglichkeiten im Spielbaum vgl. GUTH, Spieltheorie, S. 34ff.; RIECK, Spieltheorie, S. 84–90; FRIEDMAN, Game Theory, S. 7ff.; STEFFEN, Ansätze, S. 27ff.
Vgl. die Hinweise auf Schwerpunktmaßnahmen in den Berichten der Gewerbeaufsicht: Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Niedersachsen 1999, S. 24f.; Jahresbericht der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1996, S. 37ff.; Gewerbeaufsichtsamt Itzehoe, Jahresbericht 1995, S. 26f, und Jahresbericht 1996, S. 14, 14 a-h; Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Jahresbericht 1997, S. 98100, mit dem Schwerpunkt „Chemischreinigungsanlagen“; vgl. auch die branchenspezifischen Schwerpunktmaßnahmen der Wasserbehörden in Hessen in Umweltbericht Hessen 1998, S. 29.
Die Berichterstattung der Gewerbeaufsichtsämter ist länderübergreifend einheitlich. Vgl. hierzu Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik: Anleitung für die Erstattung der Jahresberichte der Arbeitsschutzbehörden, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausgabe 1995.
Vgl. Strafverfolgungsstatistik, hier insbesondere Tabellen 2.2, 2.3 und 3.3.
Zu den Problemen von spieltheoretischen Modellen unter der Annahme einer beidseitigen imperfekten Information vgl. für den ähnlich gelagerten Anwendungsfall der Steuerhinterziehung CRONSHAW/ALM, Uncertainty, S. 139–166. Das Ergebnis dieser Analyse mit Hilfe eines BayesNash-Gleichgewichtes entspricht weitgehend den Ergebnissen eines Modells mit einer nur einseitigen imperfekten Information; vgl. GRAETZ/REINGANUM/WILDE, Tax Compliance Game, S. 1–32; CRONSHAW/ALM, Uncertainty, S. 152. Interessanterweise führt eine Geheimhaltung der Prüfungsstrategie dort nicht — wie vielleicht vermutet — zu einer Erhöhung der Steuerehrlichkeit, sondem im Gegenteil zu einer verstärkten Steuerhinterziehung.
Die Festlegung, was im Einzelnen unter den Begriff der Umweltschutzkosten zu subsumieren ist, erfolgt im Rahmen der empirischen Analyse des Kapitels V.
So auch HOLLER, Pollution, S. 355.
Vgl. GUTH, Spieltheorie, S. 167ff; RIECK, Spieltheorie, S. 54 und 143. Zur Nichtexistenz von Gleichgewichtslösungen in sog. Diskoordinationsspielen vgl. RIECK, Spieltheorie, S. 53ff.
Vgl. RIECK, Spieltheorie, S. 54f., mit einer mathematisch formalen Definition auf S. 150f Solange das Spiel endlich ist, muss es ein Nash-Gleichgewicht in gemischten Strategien geben. NASH, Non-Cooperative Games, S. 286–295.
Das Spielen gemischter Strategien bei Nichtsnullsummenspielen lässt sich allerdings nicht immer plausibel erklären. Vgl. die Hinweise in Kapitel IV.A.5.
Vgl. die Darstellung des Informationsbezirkes in Abbildung 6 auf Seite 518 Zur Diskussion anderer Lösungsverfahren in einer ähnlichen Spielsituation vgl. SINCLAIRDESGAGNE, Pollution, S. 357–358, der ein Gleichgewicht in korrelierten Strategien vorschlägt, sowie HOLLER, Pollution, mit einer Maximin-Lösung. Im Gleichgewichtskonzept der korrelierten Strategien macht jeder Spieler seine Strategiewahl von der Beobachtung einer Zufallsvariablen, die mit der Zufallsvariablen anderer Spieler korreliert sein kann, abhängig. Grundlegend zu diesem Konzept vgl. AUMANN, Correlated Equilibrium, S. 1–18.
Vgl. zu dieser Darstellungsweise eines Nash-Gleichgewichtes z.B. GRAETZ/REINGANUM/ WILDE, Tax Compliance Game, S. 16.
Zu einem Überblick ausgewählter Studien, in denen die volkswirtschaftliche Rentabilität einiger Umweltschutzmaßnahmen nachgewiesen werden konnte, vgl. WITTE, Wirtschaftlichkeit, S. 203ff. Für empirische Untersuchungen umweltpolitischer Vollzugskosten vgl. VAN MARK, Vollzugskosten, S. 111 ff.
Vgl. HOLLER, pollution, S. 350.
HOLLER, pollution, S. 350.
Damit kann auch der Sinn einer Randomisierung des eigenen Verhaltens im Nicht-Nullsummenspiel bezweifelt werden; vgl. z.B. HOLLER, Pollution, S. 353. Die Gleichgewichtsstrategie wird wieder von der eigenen Auszahlung eines Spielers determiniert, wenn ein dritter Spieler (z.B. Gesetzgeber) eingeführt wird. Vgl. MOULIN, social sciences, und ORDERSHOOK, punishment, sowie mit einem anderen Ergebnis TSEBELIS, punishment.
Vgl. TSEBELIS, Abuse of Probability, S. 86; BIANCO, punishment, S. 570. Vgl. hierzu kritisch ORDESHOOK, punishment, S. 573, der die mathematische Stabilität dieser Lösung nur bei einem Spiel mit zwei Spielern gesichert sieht und daher den praktischen Nutzen der Lösung für die Politikberatung bezweifelt. TSEBELIS, punishment, S. 576–586, kann in einer Erwiderung die Stabilität seiner Lösung für n-Personen-Spiele mit einem teilspielperfekten Gleichgewicht unter bestimmten Bedingungen belegen. Vgl. auch die emeute Kritik bei HIRSHLEIFER/RASMUSEN, Incentives, und WEISSING/OSTROM, Mixed Strategy, sowie die erneute Erwiderung mit Bezug zu empirischen Studien bei TSEBELIS, empirical evidence.
Vgl. TSEBELIS, Abuse of Probability, S. 80. TSEBELIS bezeichnet dies als Robinson-CrusoeIrrtum; vgl. ebenda, S. 77. Robinson Crusoe dachte, er wäre auf einer unbewohnten Insel gestrandet („Spiel” gegen die Natur), bis er Fußspuren im Sand entdeckte.
Insofern ist auch die wichtige, weil grundlegende entscheidungstheoretische Arbeit von TERHART in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt; vgl. TERHART, Umweltschutzauflagen. Für weitere Arbeiten siehe die Übersicht bei RUSSELL/HARRINGTON/VAUGHAN, Control, S. 92f.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine dominante Strategie entsteht. Vgl. die folgenden Ausführungen zu Veränderungen der Umweltschutzkosten k0; vgl. auch TSEBELIS, Abuse of Probability, und aus empirischem Blickwinkel TSEBELIS, empirical evidence. Vgl. hierzu kritisch die Literatur in Fußnote 524.
Vgl. zum Begriff RIECK, Spieltheorie, S. 118.
Zu wiederholten Spielen mit unvollständiger Information vgl. AUMANN, Survey, S. 11–42; GIBBONS, Game Theory, S. 173–253; FORGES, Games, S. 64–76; BASAR/OLSDER, Dynamic, S. 221 ff.
Kann das Verhalten des Gegners nach jedem absolvierten Basisspiel beobachtet werden, spricht man von einer Rückkopplungsschleife (closed loop oder feedback); vgl. BASAR/OLSDER, Dynamic, S. 282ff; RIECK, Spieltheorie, S. 118, und unten Anhang I.
Damit erhöhen sich die Kosten einer gesetzeswidrigen Strategie für den Unternehmer. Zusätzlich wird der Unternehmer durch Kosten „bestraft“, die aus seinen Auskunfts-und Mitwirkungspflichten entstehen. Gleichwohl fließen diese Kosten nicht in das Modell ein. Zu sog. Drohstrategien vgl. z.B. FRIEDMAN, Game Theory, S. 12.
Vgl. SELTEN, Store, S. 127–159; BIERMAN/FERNANDEZ, Game Theory, S. 82ff; HOLLER/ ILLING, Spieltheorie, S. 134; ILLING, Wirtschaftswissenschaften, S. 514f
Zu Superspielen mit unvollständiger Information vgl. FRIEDMAN, Game Theory, S. 129ff; vgl. auch die Literatur in Fußnote 530.
Das folgende spieltheoretische Modell basiert im Wesentlichen auf HARRINGTON, Enforcement, S. 29–53, mit Ergänzungen aus HARFORD/HARRINGTON, reconsideration, S. 391–395, sowie GREENBERG, Tax Avoidance, S. 1–13; vgl. grundlegend auch das Modell von LANDSBERGER/ MEILIJSON, Penalty System, S. 333–352. Vergleichbare dynamische Spiele sind des Weiteren zu finden bei RUSSELL/HARRINGTON/VAUGHAN, control, S. 184–217, und RUSSELL, game models, S. 143–173. Zu Modellen, die mit der Einführung einer Berichtspflicht für die Verschmutzer gute Vollzugsergebnisse erzielen, vgl. HARFORD, Self-Reporting; KAPLOW/SHAVELL Enforcement; MALIK, Self-Reporting, sowie insbesondere HENTSCHEL/RANDALL, Integrated Strategy. Für ein wiederholtes Inspektionsspiel siehe AVENHAUS, Monitoring.
Vgl. auch den Ansatz von HENTSCHEL/RANDALL, Integrated Strategy, die anstatt mit Gruppen mit einem „reputation indicator“ arbeiten.
Zu dieser Annahme vgl. die Ausführungen in Kapitel IV.A.2. Zwar existieren Modelle, die diese Annahme aufgeben. Dieser Vorteil wird aber mit der Nichtberücksichtigung eines Diskontierungsfaktors „teuer erkauft“. Vgl. RUSSELL/HARRINGTON/VAUGHAN, control, S. 184–217, und RUSSELL, game models, S. 143–173.
Diese Restriktion galt nicht im statischen Spiel. Zum Prüfungsbudget der Behörde siehe unten Gleichung 31.
Vgl. GREENBERG, Tax Avoidance, in dessen Modell die Strafhöhe nicht begrenzt wird, um ein optimales Spielergebnis für den Fiskus zu garantieren. Ab einer bestimmten Strafhöhe entscheidet sich dann jeder betroffene Spieler für eine gesetzeskonforme Strategie.
Vgl. die Modelle bei HARRINGTON, Enforcement, S. 35, und RUSSELL/HARRINGTON/ VAUGHAN, Control, S. 201. Zu Markoff-Entscheidungsproblemen vgl. KOHLAS, Methoden, S. 133ff.
Vgl. KOHLAS, Methoden, S. 67. Die Orthographie ist uneinheitlich: Markoff, aber insbesondere im Amerikanischen auch Markov; vgl. z.B. HILLIER/LIEBERMANN, Operations-Research, S. 683.
Als Anwendungsbeispiel sei hier die dynamische Optimierung eines Maschinenparks genannt. Zu jeder Periode muss für jede Maschine entschieden werden, ob man sie behalten oder ersetzen will. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit, dass die Maschine die nächste Periode überlebt, die erwarteten Betriebskosten in der nächsten Periode und der mögliche Verkaufserlös jeweils in Abhängigkeit von dem jetzigen Alter der Maschine. Ein weiteres typisches Anwendungsgebiet sind Warteschlangen-Prozesse, vgl. KOHLAS, Methoden, S. 102f T. und 129f
Es wird vorausgesetzt, dass zukünftige Auszahlungen diskontiert werden. Vgl. auch AUMANN, Survey, S. 12, sowie RIECK, Spieltheorie, S. 118.
Vgl. HARRINGTON, Enforcement, S. 36.
Weitere zukünftige Perioden müssen nicht berücksichtigt werden, wie KOHLAS ja gezeigt hat (s. Punkt 2 des Theorems).
Vgl. HARRINGTON, Enforcement, S. 36.
Vgl. HARRINGTON, Enforcement, S. 37.
Vgl. HARRINGTON, Enforcement, S. 38.
Vgl. HARRINGTON, Enforcement.
Im Modell findet keine Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten statt. Realiter kann die Behörde das Strafmaß nur bei Ordnungswidrigkeiten selbstständig festlegen. Bei Straftaten wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben. In der Literatur findet sich zuweilen die Vermutung, dass Behörden dazu neigen, Straftaten nicht anzuzeigen, um „Herr des Verfahrens“ zu bleiben. Vgl. z.B. WALCHER, Rechtsunsicherheiten, S. 49, sowie die Ausführungen zum An-zeigeverhalten der Vollzugsbehörden oben in Kapitel II.C.2.4.
Die erwartete Verweildauer eines gesetzeskonformen Unternehmers in G2 kann durch die Behörde mit G2 und u beeinflusst werden. Sie beträgt 1/p2u, da die Wechselwahrscheinlichkeit von G2 nach G1 wie gesehen p2u ist. Vgl. oben Tabelle 5.
Vgl. HARRINGTON, Enforcement, S. 41, der eine mathematische Lösung bei fünf Variablen für kaum möglich halt.
Vgl. auch § 17 Abs. 4 OWiG, wonach die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Hierzu darf sogar das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden.
Diese Erkenntnis kann interessanterweise mit der Beobachtung aus der Vollzugspraxis in Einklang gebracht werden, dass Behörden die Initiierung eines Ordnungswidrigkeiten-oder Strafverfahrens als Sanktionierung zunächst scheuen, diese aber als Druck-und Drohmittel einsetzen. Als Ursache wird die mit einem Verfahren verbundene Mehrarbeit bei gleichzeitig geringen Sanktionserfolgen vermutet; vgl. z.B. MEINBERG, Erkenntnisse, S. 132f.; derselbe, Praxis, S. 1279; HOCH, Rechtswirklichkeit, S. 314ff.; LOTTMANN-KAESELER/RÜTHER, Ordnungswidrigkeiten, S. 67 und 77. Ahnlich MAYNTZ u.a., Vollzugsprobleme, S. 472 und 786. In der Literatur wird diese Praxis unter rechtlichen wie vollzugstheoretischen Gesichtspunkten bemängelt; vgl. ROMETSCH, Analyse, S. 81, sowie oben Kapitel II.C.2.2.
Vgl. GROCHLA, Modelle, S. 384; ELLINGER/BEUERMANN/LEISTEN, Operations Research, S. 4f, WINAND, Unternehmensplanung, S. 84.
Vgl. ARNASZUS, Nutzenbegriff, S. 156f; ZINTL, Nutzen, S. 5. Die Eigennutzannahme wird auch finanzwissenschaftlichen Überlegungen i.d.R. zugrunde gelegt; vgl. BLANKART, Finanzwissenschaft, S. 10.
Vgl. HARRINGTON, Enforcement, S. 51f
Vgl. HOLLER/ILLING, Spieltheorie, S. 161; ILLING, Wirtschaftswissenschaften, S. 516.
In der spieltheoretischen Darstellung sind hier keine wesentlichen Hindernisse zu überwinden. Solange der Typ des Unternehmers (z.B. Typ l: rational, Typ 2: immer gesetzeskonform) in einem Zufallszug vor dem Spiel ermittelt wird, bleibt das ursprüngliche Ergebnis grundsätzlich unverändert. Zu Überlegungen mit einem dann Teilspielperfekten Gleichgewicht vgl. TSEBELIS, punishment
Vgl. oben Kapitel IV.A.2.; vgl. auch die andere Einschätzung von GREENBERG, Tax Avoidance, S. 9, zur Bedeutung des Prüfungsfehlers im Besteuerungsspiel (sog. tax compliance game).
Vgl. RUSSELL, Game Models. In der Untersuchung von HOCH, Rechtswirklichkeit, S. 319ff., zählten unangekündigte Betriebsbesichtigungen mit einer Quote von 81,8% „ziemlich bis sehr wichtig“ immerhin zu den am häufigsten genannten Kontrollformen.
Vgl. LÜBBE-WOLFF, Implementation, S. 102, sowie die oben in Fußnote 558 genannte Literatur.
Vgl. HARRINGTON, Enforcement, S. 50, der alternativ vorschlägt, eine Wahrscheinlichkeit u’ in Analogie zu u einzuführen, mit der ein Unternehmer von Gruppe 1 nach Gruppe 2 wechselt.
Zur Eignung spieltheoretischer Modelle im Allgemeinen vgl. SELTEN, Spieltheorie, S. 149; WINAND, Untemehmensplanung, S. 84.
Zum Begriff des Erklärungsmodells vgl. GROCHLA, Modelle, S. 388.
Vgl. z.B. ARNASZUS, Nutzenbegriff, S. 206f.; KALUZA, Versicherungswesen, S. 106; SZYPERSKI/WINAND, Entscheidungstheorie, S. 151. Anderer Meinung dagegen z.B. KLAGES, Wirtschaftsprüfung, S. 94–95; LOITLSBERGER, Buchprüfung, S. 161. Siehe zu dieser Diskussion auch oben Kapitel I.A und die dort in Fußnote 16 genannte Literatur.
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Hering, S. (2002). Spieltheoretische Analyse der Konfliktsituation Umweltschutz. In: Unternehmen und Behörden in der Konfliktsituation Umweltschutz. Wirschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90939-8_4
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