Zusammenfassung
Die biologische Bodensanierung ist von einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen betroffen, die international, national, länderspezifisch und regional unterschiedlich sind und die es zu beachten gilt. Zudem haben sich in einzelnen Kommunen aufgrund des Ermessensspielraums einiger Rechtsnormen individuelle Vorgehensweisen herausgebildet.386 In dieser Arbeit soll ein Einblick in die Breite der für diesen Bereich geltenden wichtigen Rechtsnormen gegeben werden.
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Literatur
Allein die für Deutschland auf Bundesebene aufgestellte Liste von Fokuhl 1994 umfaßt die 41 „wichtigsten“bodenschutzrelevanten Gesetze und Verordnungen.
Vgl. Rosenkranz et al. 1988
Rechtsverordnungen werden von der Bundesregierung, den zuständigen Bundesministerien und den Landesregierungen erlassen.
In der Regel sind dies Ministerien.
Kommunen sind zum Erlaß von Bebauungsplänen durch das Bundesbaugesetzbuch ermächtigt.
Altlastenspektrum 2/95:84–93
Weshalb in der Vergangenheit dieser in erster Linie herangezogen wurde.
Terratech 3/1996:22–25. Die Verschuldungshaftung ist auch in anderen europäischen Ländern wie
Dänemark und Großbritannien realisiert. Ebenda.
Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 löste das alte Landesabfallgesetz vom 18. Dezember 1973 ab.
Altlastenspektrum 2/95:84–93
Auch die Errichtung des AAV beruht auf einer formalen Institution: Der AAV ist 1988 aufgrund des Gesetzes über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (AAVG) gegründet worden. Die Satzung des AAV wurde ein Jahr später, 1989 von der Delegiertenversammlung beschlossen. Das Gesetz zur Gründung des AAV von 1988 wurde 1995 novelliert. Das Gesetz regelt die Eingriffsvoraussetzungen und die Aufgaben des AAV. S. auch Terratech 3/1995:24–26
Dies zeigt die vorliegende Untersuchung, vgl. Ergebnisse der Unternehmensbefragung. Vgl. auch das Sondergutachten Altlasten II des Rats von Sachverständigen für Umweltfragen 1995
Dies fordert auch das Sondergutachten Altlasten II, Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 1995
Das Bundesbodenschutzgesetz ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundesimmissionsschutzgesetz ein Nachzügler in der Entwicklung des Umweltrechts in Deutschland: Ausgehend vom Umweltprogramm der Bundesregierung von 1971 wurde festgeschrieben, dass Umweltpolitik alle Maßnahmen umfaßt, die notwendig sind, Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierweit vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen. Während jedoch das Wasserhaushaltsgesetz bereits von 1957 datiert und das Bundesimmissionsschutzgesetz zur Reinhaltung der Luft von 1974, ließ eine bundesweit einheitliche Bodenschutzgesetzgebung zunächst auf sich warten. Vierhaus 1998
Zur Entwicklung des Bodenschutzrechts im nationalen und internationalen Kontext siehe Landmann und Rohmer 1999:(9Vorb. B:23–57). Zur betrieblichen Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes siehe Knopp und Albert 1998
Das Grundwasser wird beispielsweise vom Boden abgegrenzt, gleichzeitig verfolgt das Gesetz aber auch den Zweck, die durch Altlasten verursachten Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Bisher wurden Anordnungen zur Grundwassersanierung auf die Landeswassergesetze gestützt. Heute enthalten grundwasser- und bodenschutzrelevante Vorschriften sowohl das Bundesbodenschutzgesetz als auch das Wasser- und Naturschutzrecht und sind nebeneinander anwendbar. Vgl. Vierhaus 1998
Diese ist aber vornehmlich durch Emissionsbegrenzungen für Dünger, Gülle, Klärschlamm etc. zu erreichen, gerade diese Anwendungsbereiche sind aber von Bundesbodenschutzgesetz ausgenommen.
Neben den hier aufgeführten Rechtsnormen sind zudem von Bedeutung die Klärschlammverordnung, die die Ausbringung von Klärschlamm auf Boden gesetzlich reglementiert, die Düngemittelverordnung und das Forstrecht.
In Bezug auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergibt sich die besondere Problematik, dass dieses Gesetz kontaminierten Boden, sobald der angehoben wird, als Abfall deklariert und daher das KrW AbfG zur Anwendung kommt. Das neue BBSchG enthält daher auch eine Änderung des KrW AbfG.
Vgl. Vierhaus 1998
§ 22 WHG
Terratech 1/1993:65–67 und siehe S. 173
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Art. 68a BayWG
KrW-/AbfG, BGBl. I S. 2705
Vgl. § 1 Abs. 1. Nach § 27 Abs.1 darf Abfall nur in Abfallbehandlungsanlagen verbracht werden.
Vgl. Altlastenspektrum 1/1998:1 und Terratech 4/1998:15 ff.
Um die Begriffe zu konkretisieren, welcher Stoff unter welche Kategorie fällt mit erheblichen Auswirkungen auf das anzuwendende Verfahren zur weiteren Behandlung des anfallenden Stoffes, erarbeitet die Umweltministerkonferenz ein Konsenspapier. In diesem sind aber bisher nicht die erforderlichen Beispiele enthalten und das Papier damit wertlos. Zur Erarbeitung von Bundesverwaltungsvorschriften bedarf es der Zustimmung und Anhörung diverser Gremien, so dass damit gerechnet wird, dass sich dieser Prozeß in die Länge zieht.
Andienungspflicht haben beispielsweise die Länder Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg.
Schroeder 1992, S. 48
Zum Erlaß von Bebauungsplänen sind wie schon genannt, Gemeinden kraft Bundesbaugesetzbuch befugt. Zur Bauleitplanung und zum Baugenehmigungsverfahren haben die Ministerien Nordrhein-Westfalens zudem Runderlässe verabschiedet, wie:
Runderlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Umwelt, Raumordung und Landwirtschaft, NRW, zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastung, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren vom 13.7.1992
Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bodenüberdeckung als Sicherungsmaßnahme auf stofflich belasteten Flächen, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, dem Ministerium für Bauen und Wohnen sowie dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 1995
Lemser und Tillmann 1997:75–84
§ 5 Abs. 3 des BImSchG vom 14. Mai 1990
Altlastenspektrum 2/95:84
Fokuhl 1994
Begründet in § 22 Wasserhaushaltsgesetz, s. o.
Vgl. Fußnote 484. Neuerdings werden spezielle Kostendeckungspolicen sowie Policen zur Haftungsübernahme gegenüber dritten bei unbekannten Bodenschäden sowie sogenannte Bodenkaskopolicen angeboten. Kostendeckungspolicen begrenzen die Sanierungskosten, Bodenkaskopolicen schützen Flächen explizit vor Neulasten. Ein positiver Einfluß auf die Nachfrage nach Sanierungsleistungen wird durch die neuen Versicherungsdienstleistungen erwartet, bleibt aber abzuwarten.
Terratech 1/1993:68 ff.
Wir kommen auf diesen Punkt im nächsten Kapitel zurück, siehe „Vereine und Verbände“S. 204
Eine weitere Fallstudie zur Rechtsentwicklung und technologischer Innovation liefert Eckardt 1996
Siehe zum Beispiel Erbguth 1986 und Brahms et al. 1994. Das Umweltbewußtsein der Bevölkerung wird durch repräsentative Umfragen erhoben, wie zum Beispiel durch Preisendörfer 1996. Akademie für Technikfolgenabschätzung in Baden-Württemberg 1995 erhebt die Akzeptanz der Biotechnologie, die biologische Bodensanierung wird dort aber nicht thematisiert. Mit der möglichen Ausgestaltung einer Umweltpolitik beschäftigen sind Kirchgässner 1992 und Hansmeyer und Schneider 1990.
Vgl. Knorr 1997. Eine Grundlage für die Bodenschutzpolitik erarbeitete auch von Borries 1992
Vgl. Fokuhl 1994. Zur damaligen Rechtslage hinsichtlich des Bodenschutzes siehe Storm 1985. Eine Informationsgrundlage zum damaligen Bodenschutz bietet Hübler 1985.
Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 1989
Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 1995, vgl. auch Terratech 1/1995:8 und 3/1995:18–21, Klinkert 1995 und Brandt 1993:247–267
In diesem Gutachten wurde die Gleichwertigkeit von Sicherungsmaßnahmen bei Altlasten und Dekontaminationsmaßnahmen in Bezug auf deren Wirksamkeit zur Unterbrechung der Schadstoffausbreitung definiert. Einen Unterschied sieht der Rat jedoch bezüglich der Nachhaftung: Denn während eine Sanierung üblicherweise das Problem buchstäblich aus der Welt räumt, bedürfen Sicherungsmaßnahmen der Überwachung, so dass der Grundstückseigentümer nicht aus der Verantwortlichkeit entlassen werden kann.
Altlastenspektrum 2/95:84–93
Das geht sowohl aus den Untersuchungen zu Sanierungskapazitäten in Deutschland als auch aus den Unternehmensbefragungen her. Vgl. S. 179 f.
Prominente Beispiele sind ein Projekt in Düsseldorf-Lierenfeld, bei dem eine Bodenwäsche vorgenommen wurde, das Goldbeckhaus in Hamburg sowie Pintsch-Hanau, bei diesem Projekt wurde biologische Bodensanierung, Bodenwäsche und Bodenaustausch nacheinander vorgenommen. Die Projekte sind zum Teil in verschiedenen Beiträgen der Fachzeitschrift Terratech beschrieben worden. Siehe auch Brandt 1993:191–246 und Witte und Schramm 1990 für eine Beschreibung erster Sanierungsprojekte.
Zur Verwendung des Begriff siehe zum Beispiel Altlastenspektrum 4/94:185
Aber nicht nur in Deutschland, sondern auch andernorts kämpfte die biologische Bodensanierung vor allem gegen thermische Verfahren. Mahoney 1994 prangert strukturelle Probleme an.
Besonders hohe Deponiekapazitäten haben dabei Nordrheinwestfalen und Sachsen-Anhalt: Preise für Deponierungen liegen mitunter weit unter 100 DM, wie vielfach von den Gesprächspartnern angegeben wurde. Preise für Dekontaminationsmaßnahmen finden sich in Tabelle 7.
Siehe S. 170 f.
§ 27 Abs. 2
§ 13 Abs. 5
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Meinhold, ML. (2001). Formale Institutionen: der rechtliche Rahmen. In: Die Wissensnutzung und ihre Hindernisse. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90807-0_10
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