Zusammenfassung
Im Gesellschftsvertrag einer Kölner OHG, die ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr hat, ist u.a. festgelegt; Jeder Gesllschafter kann unter Einhaltung einer Sechsmonatsfrist durch Kündigung zum Jahresende ausscheiden; die Kündigung wird mit Ablauf des letzten Tages des Jahres wirksam, der ausscheidende Geselichafter ist in der auf diesen Tag aufzustellenden Bilanz aber noch als Gesellschafter zu behandeln. Sofern danach noch mindestens zwei Gesellschafter bleiben, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der Ausscheidende erhält als Abfindung den Buchwert seines sich aus der Handelsbilanz zum Ausscheidetag ergebenden Kapitalkontos; einen darüber hinausgehenden Auseinandersetzungsanspruch hat er nicht. Die Abfindung wird sechs Monate nach dem Ausscheidetag bar aus dem Vermögen der OHG gezahlt.
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© 1994 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Rose, G., Haase, K.D. (1994). Klausurfälle. In: Rose, G., Haase, K.D. (eds) Steuerfall und Lösung. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90596-3_1
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