Zusammenfassung
Der Tarifvertrag setzt Rechtsnormen, die eine Bank auch durch einen Einzelarbeitsvertrag nicht zuungunsten eines Mitarbeiters außer Kraft setzen kann (BVerfG 6.5.1964 — AP Nr. 15 und § 2 TV). Das haben einige Banken bei Mitarbeiterinnen versucht, die aus familiären Gründen von Voll- auf Teilzeitarbeit übergingen, um auf diese Weise Mitarbeiterinnen zur Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit indirekt zu zwingen, indem sie diese Frauen dann niedriger eingruppierten. Gibt es beim Tarifvertrag mehrere Lösungen, dann soll die Bank die für den Mitarbeiter günstigere Lösung wählen.
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© 1994 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Rischar, K. (1994). Vergütung. In: Arbeitsrecht in Banken und Sparkassen. Banktraining. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90586-4_7
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