Zusammenfassung
Entsprechend § 2 Abs. 1 AZO ist die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause. Im Bereich der Sparkassen gilt eine besondere tarifliche Regelung (Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT), nach der die Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz des einzelnen Mitarbeiters anfängt und endet, sondern an der Arbeitsstelle. Dieser Begriff ist weiter gefaßt als der Begriff des Arbeitsplatzes und kann das Betreten des Gebäudeteils, beispielsweise des Stockwerks, in dem der Mitarbeiter arbeitet, bedeuten. Davon hängt ab, an welcher Stelle bei gleitender Arbeitszeit die Stechuhren stehen dürfen.
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© 1994 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Rischar, K. (1994). Dauer und Gestaltung der Arbeitszeit. In: Arbeitsrecht in Banken und Sparkassen. Banktraining. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90586-4_6
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Print ISBN: 978-3-409-14438-4
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