Zusammenfassung
Stellt ein Bewerber sich bei einer Bank vor, und hat das Arbeitsamt ihm diese Adresse gegeben, weil dort Arbeitsplätze zu besetzen sind, dann legt er dort seine Zuweisungs- oder Vermittlungskarte vor. Aus der Vorstellung des Bewerbers folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß die Bank die dabei entstehenden Kosten zu tragen hat. Es gibt folgende Möglichkeiten:
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(1)
Das Arbeitsamt kann dem Bewerber die Kosten bevorschussen.
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(2)
Die Bank hat den Bewerber zur persönlichen Vorstellung aufgefordert. Dann muß sie auf jeden Fall die Vorstellungskosten ersetzen.
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(3)
Sie hat dem Bewerber auf seine Nachfrage erklärt, er könne bei Gelegenheit einmal bei ihr vorsprechen. In diesem Fall muß die Bank zahlen, weil sie versäumt hat, dem Bewerber ausdrücklich mitzuteilen, daß sie keine Kosten ersetzt. Bei den Vorstellungskosten handelt es sich um notwendige
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Fahrt-,
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Übernachtungs-,
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Verpflegungskosten,
nicht aber beispielsweise um die Abgeltung des Arbeitstages, den der Bewerber wegen seines Vorstellungsgesprächs verloren hat.
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(4)
Kommt der Bewerber unaufgefordert als Blindbewerber oder aufgrund einer Zeitungsanzeige, dann hat er selbst die Kosten zu tragen.
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© 1994 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Rischar, K. (1994). Anbahnung des Arbeitsverhältnisses. In: Arbeitsrecht in Banken und Sparkassen. Banktraining. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90586-4_3
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-14438-4
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