Zusammenfassung
So sehr auch die Bedeutung von Bildung immer wieder betont wird, findet sich trotz eines gewissen Konsenses, der vor allem auf die Definitionen in den Gesetzestexten zurückzuführen ist, kein einheitliches Verständnis dessen, was unter Bildung denn nun zu verstehen ist.1
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Literatur
Zur ausführlichen Diskussion des Bildungsbegriffs siehe Wehnes 1994, S. 256 ff. sowie zu einer guten Übersicht über den neueren Entwicklungsrahmen der Berufsbildung Wittwer 1995, S. 48 ff.
Der Große Brockhaus, Enzyklopädisches Wörterbuch, 19. Aufl., Mannheim 1987, S. 314
Vgl. Luczak/Krings/John 1996, S. 312; Schöneil 1996, S. 6; Eder 1994, S. 49; Humboldt 1809, S. 71
Deutscher Ausschuß für das Erziehungs- und Bildungswesen 1960, S. 14
Vgl. z. B. Arnold 1996b, S. 381
Vgl. auch Klimecki/Probst/Eberl 1994, S. 62; Pawlowsky 1994, S. 210
Vgl. Bank 1997, S. 16; Ortner 1994, S. 306 f.; Hölterhoff/Becker 1986, S. 83
Vgl. Albers 1988, S. 9
Vgl. Seiffert 1969, S. 192 f.
Vgl. Schmidt 1996, S. 11; Staehle 1994, S. 823
Häufig wird die Summe aller Qualifikationen als Bildung bezeichnet. Vgl. Ortner 1994, S. 304. Unter Qualifikationen sind damit aber nicht zwangsläufig nur fachliche Kompetenzen zu verstehen. So setzen Heeg, Hanuschik und Jäger Qualifikation unter rein funktionalen Gesichtspunkten mit Fachkompetenz gleich, wohingegen weiter Methoden-, Sozial-, Mitwirkungs- und Selbstlernkompetenz als extra funktionale Qualifikationen unterschieden werden können. Vgl. Heeg/Hanuschik/Jäger 1990; vgl. auch Berthel 1989, S. 121
Vgl. Staehle 1994, S. 164; Bank 1997, S. 28; Geißler 1993, S. 94 f.; Mentzel 1992, S. 166; Nork 1989, S. 3 (Fußnote)
Vgl. BBiG 1990, § 1, Absatz 1. Häufig werden Fortbildung und Umschulung auch als Teilbereiche der Weiterbildung aufgefasst Vgl. Alt/Sauter/Tillmann 1994, S. 50; Döring 1991, S. 19; Weiß 1990a, S. 18
Vgl. Richter 1993, S. 92 f.
Diedrich 1988, S. 27. Zu einer ausführlichen Diskussion dieser Abgrenzungsproblematik siehe Pieler 2000, S. 9 ff.
Paulik 1977, S. 2. Diese Definition ist jedoch in erster Linie auf nichtakademische Berufe bezogen; in der Wissenschaft hat Ausbildung eine andere Bedeutung. Vgl. Echterhoff/Weiß 1991, S. 133
BBiG 1990, §1, Absatz 3
Vgl. Storr 1981, S. 71; vgl. auch die Ergänzungsqualifikation bei Thom/Blunck 1995, S. 36 und Mentzel 1992, S. 22
Vgl. Olfert/Rahn 1997, S. 339; Staehle 1994, S. 831; Mentzel 1992, S. 265; Nagel 1991, S. 17; Masemann 1990, S. 13; Nork 1989, S. 4; Diedrich 1988, S. 26; Weber 1985, S. 29; Storr 1981, S. 70; Marr/Stitzel 1979, S. 335. Zu anderen Auffassungen vgl. z. B. Eichenberger 1992, S. 201 f.; Eichenberger 1992, S. 16 (Fußnote); Döring 1991, S. 19; Echterhoff/Weiß 1991, S. 133 f.
Vgl. Echterhoff/Weiß 1991, S. 134 f.
Vgl. Weiß 1990a, S. 66 f.
Vgl. Küppers 1981, S. 2 (Fußnote). Nach Maier üben mehr als 40 Prozent der Absolventen einer Berufsausbildung im dualen System sowie mehr als 30 Prozent der Studenten die ursprünglich erlernten Tätigkeiten niemals aus. Vgl. Maier 1994, S. 339
Vgl.Wittwerl997,S. 13
Vgl. Lung 1996, S. 17
Vgl. Sass, 1974, S. 143 ff.; Kemmet 1990, S. 44; Schiller 1985, S. 42
Vgl. dazu Pieler 2000, S. 98 ff.
So erscheint die Auffassung Gülpens zu pauschal, obgleich sie für die weitaus überwiegende Zahl der Weiterbildungsmaßnahmen zutreffend ist: „Grundsätzlich ist zu konstatieren, daß die Unternehmen ihre Mitarbeiter nicht aus idealistischen Beweggründen weiterbilden, sondern den Nutzen der Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter maximieren wollen.“ Gülpen 1996, S. 14. In der Regel sind Maßnahmen nach dem Sozialleis tungs-modell für alle Beschäftigten offen und finden nicht während der regulären Arbeitszeit statt. Vgl. Schiller 1985, S. 55
Vgl Storr 1981, S. 70; Eichenberger 1992, S. 15; vgl. auch Sauter 1994, S. 3
Vgl. Wittwer 1982, S. 25; vgl. auch Pawlowsky/Bäumer 1996, S. 9; Paulik 1977, S. 2
Vgl. v. Bardeleben et al. 1996, S. 8 f.; Mäding 1995, S. 261; Sauter 1994, S. 3. Eine ausschließlich auf dem Finanzierungskriterium beruhende Unterscheidung kann jedoch nicht trennscharf sein, da in der Praxis auch Mischformen der Finanzierung vorkommen. So teilen sich Betrieb und Teilnehmer in einigen Fällen die Kosten, in anderen Fällen trägt der Teilnehmer (der Betrieb) die Kosten voll, die Maßnahme findet jedoch während der Arbeitszeit (in der Freizeit) statt. Zudem bestehen verschiedene Möglichkeiten, Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen sowie Förderungs- bzw. Refinanzierungsmöglichkeiten. Vgl. Heger 1995, S. 103. Gesamtwirtschaftlich spielt die Refinanzierung durch öffentliche Mittel, die insbesondere für Umschulungen von Bedeutung ist, jedoch nahezu keine Rolle. Vgl. Weiß 1990a, S. 187
Vgl. Sauter 1995b, S. 33; Richter 1993, S. 175
Sauter 1995b, S. 32
Vgl. Alt/Sauter/Tillmann 1994, S. 73; vgl. auch Bardeleben et al. 1996, S. 8 f.; Schmidt 1990, S. 97
Seit 1994 können dazu staatliche Hilfen in Form von Berufsförderungsdarlehen in Anspruch genommen werden. Siehe zur ausführlichen Diskussion der Finanzierungsthematik von Bardeleben et al. 1996
Hentze 1986, S. 324
Mentzell992,S. 15
Die betriebliche Bildung muss dagegen nicht auf Belegschaftsmitglieder beschränkt bleiben. Vgl. z. B. Diedrich 1988, S. 29 (Fußnote); vgl. auch IW 1990, S. 12
Staehlel994,S. 823 f.
Decker 1995, S. 378
Vgl. Cramer 1996, S. 12; Lung 1996, S. 82; Miltenberger 1993, S. 22; Arnold 1991c, S. 162; Weiß 1990b, S. 63 f.; Figge/Kern 1982, S. 61
Vgl. Küpper 1995, S. 194; Weber 1995, S. 267; Miltenberger 1993, S. 23 f.; Masemann 1990, S. 14; Berthel 1989, S. 202; Weber 1985, S. 109; anders: Jochmann 1992, S. 15
Vgl. Pullig 1993, S. 163
Vgl. Miltenberger 1993, S. 29; Krüger 1991, S. 37; Peemöller 1990, S. 318
Vgl. dazu auch z. B. Staudt 1990, S. 74
Vgl. Küpper 1995, S. 194; Comelli 1985, S. 96; Marr/Stitzel 1979, S. 335
Weber in: Küpper/Weber 1995, S. 242; ähnlich: Mentzel 1992, S. 17
Vgl. Sattelberger 1996a, S. 308; anders: Flarup 1995, S. 877; Neuberger 1994, S. 13; Figge/Kern 1982, S. 61
Vgl. Bank 1997, S. 301
Weber 1985, S. 217
Vgl. Dybowski 1993, S. 93 f.; vgl. auch Frei et al. 1993, S. 146; Staudt 1990, S. 73. Ähnlich beschreibt Staehle die Notwendigkeit der Verknüpfung von Organisationsentwicklung und Personalentwicklung. Vgl. Staehle 1994, S. 824; vgl. auch Bendziula 1992, S. 313
Vgl. Rahmann 1982, S. 38 f.
Edding 1962, S. 330 f.; vgl. dazu auch Dahrendorf 1968, S. 23 ff. sowie das Gesamtkonzept für eine Bildungsreform im Strukturplan für das Bildungswesen des deutschen Bildungsrats von 1970 und die durch die SPD geforderte Umsetzung des Rechts auf Weiterbildung; SPD 1990, S. 3
Artikel 2, Absatz 1 GG verbrieft das Recht auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit. Richter sieht hierin den Anspruch darauf bestätigt, „die grundlegenden Qualifikationen zu erwerben, die für ein Leben in der Gemeinschaft unerläßlich sind“. Richter 1993, S. 46, siehe dazu auch Rohlmann 1997, S. 67. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht hierin die Grundlage eines Rechts auf Bildung, während das Bundesverfassungsgericht diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen hat. Vgl. Perschel 1995, S. 551. In Artikel 12, Absatz 1 GG wird zudem die freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte formuliert. In Artikel 3 werden Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot festgeschrieben. Vgl. dazu auch Perschel 1995, S. 551. Explizit aufgeführt wird ein gleiches Recht auf Bildung im Zusatzprotokoll der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1952, das durch die Bundesrepublik ratifiziert wurde: „Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden.“ Artikel 2 ZEMRK
Vgl. Richter 1993, S. 45 und S. 73
Vgl. Schlaffke 1996, S. 15; Richter 1993, S. 41 f. und 207 f.
Baden-Württemberg Art. 11, Bayern Art. 28, Bremen Art. 27, Rheinland-Pfalz Art. 31, Nordrhein-Westfalen Art. 8; entnommen aus Perschel 1995, S. 551 f. In § 1, Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetzes (WbG) wird das Recht auf Weiterbildung folgendermaßen expliziert: „Jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben.“
Perschel 1995, S. 551 f.; vgl. auch Richter 1993, S. 45 und S. 73. Perschel weist in diesem Zusammenhang auf die besonders problematische „Feststellung individueller Begabung und [die] daraus abzuleitenden staatlichen Leistungspflichten“ hin, die bisher „kaum ansatzweise gelöst“ sind. Perschel 1995, S. 552
Vgl. Richter 1993, S. 74
Heger 1995, S. 21 f.; vgl. auch Schiller 1985, S. 147. Insbesondere auf Gewerkschaftsseite wird daher eine bundeseinheitliche Regelung der Weiterbildung gefordert.
Vgl. Richter 1993, S. 39 f.
Vgl. Derenbach/Pierret 1993, S. 33
Schlaffke 1995, S. 214 f. Die relevanten Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft sind unter Artikel 127 aufgeführt.
Richter 1993, S. 11; vgl. auch S. 39 f. und S. 149
Severing 1996a, S. 61
Von hoher Bedeutung für die berufliche Weiterbildung ist darüber hinaus die europäische Sozialpolitik, die schon aufgrund des finanziellen Volumens nicht unterschätzt werden darf. Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds wurden für den Zeitraum 1994 bis 1999 über 140 Mrd. ECU, ein Vielfaches der für Bildungsprogramme aufgewendeten Summe, bereitgestellt. Förderungsschwerpunkte waren in erster Linie die „Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und Maßnahmen zur Eingliederung von Jugendlichen in das Erwerbsleben“ sowie die „Bewältigung des industriellen Strukturwandels und der Veränderung der Produktionssysteme“ Schlaffke 1995, S. 216; Schlaffke 1996, S. 14. Da viele dieser Programme Weiterbildungsmaßnahmen einschließen, ist die europäische Sozialpolitik nicht ohne Auswirkungen auf die nationalen Weiterbildungsmärkte.
Vgl. Backes-Gellner 1996, S. 149; Sauter 1994, S. 4; Zehetmair 1992, S. 41
Vgl. Sauter 1994, S. 4; Richter 1993, S. 70 f.; Wittwer 1982, S. 61
Vgl. Pieler 2000, S. 8 f.; Sauter 1994, S. 4; Richter 1993, S. 13 und 41 ff.; Bergner 1988, S. 69 ff.; Diedrich 1988, S. 72 f.; CEDEFOP 1984, S. 165
Vgl. Greinertl 993, S. 106
Vgl. Bbig 1990 § 46, Absatz 1; Ehrke/Heimann 1995, S. 237 ff; Richter 1993, S. 70 f.
Vgl. Richter 1993, S. 41 f. und S. 70 f.
„Von den 180 bundesweit geltenden Fortbildungsverordnungen beziehen sich rund 150 auf die Meisterausbildung. Nur in 30 anderen Fällen kam es bisher zu bundeseinheitlichen Regelungen.“ Ehrke/Heimann 1995, S. 237 ff.
Ehrke/Heimann 1995, S. 237 ff. (IG Metall)
Der Betrieb nimmt als Weiterbildungsträger eine eher untergeordnete Rolle im Rahmen SGB-geförderter Weiterbildung ein. Vgl. Pawlowsky/Bäumer 1996, S. 55; Sauter 1994, S. 11; SOFI1990, S. 459
Vgl. Richter 1993, S. 80. Aufgrund der Bemühungen der BA um einheitliche Standards und Qualitätssicherung der von ihr geförderten Maßnahmen wird ihr zuweilen die Rolle eines „Ersatzverordnungsgebers“ zugesprochen. Vgl. Ehrke/Heimann 1995, S. 240 sowie die dort angegebene Literatur
Vgl. Pawlowsky/Bäumer 1996, S. 55 f.; Drumm 1995, S. 347 f.; Pullig 1993, S. 66; SOFI 1990, S. 460 f. Weitere für den Bereich der Weiterbildung relevante Regelungen finden sich unter anderem in §§ 81, 82, 83, 90, 92–95 und 102 BetrVG sowie im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
Vgl. SOFI 1990, S. 462. Auf Basis von theoretischen Überlegungen und Ergebnissen verschiedener Studien wird im SOFI-Gutachten, welches den Bereich der Weiterbildung aus Arbeitnehmersicht untersucht, der Stand der Mitbestimmung als unterentwickelt eingeschätzt. Vgl. SOFI 1990, S. 463 f. Insbesondere werden das Problembewusstsein und die Kompetenz der Betriebsräte insgesamt im Bereich der Weiterbildung als eher gering beurteilt. Die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates hängen in der Praxis davon ab, ob dieser rechtzeitig und umfassend informiert und in die Planungsprozesse betrieblicher Weiterbildung eingebunden wird. Nicht zuletzt weil die Weiterbildungsplanung in den meisten Unternehmen eher schwach ausgeprägt ist, erfolgt dies in der Regel kaum. Der Trend zur Dezentralisierung der Weiterbildungsarbeit in den Unternehmen erschwert die Arbeit des Betriebsrats zusätzlich, da diese häufig schon an der Informationsbeschaffung zu scheitern droht. Vgl. SOFI 1990, S. 465 ff.; vgl. auch Büchter/Hendrich 1996, S. 117. Zu ähnlichen Ergebnissen gelangen auch Bahnmüller, Bispinck und Schmidt im Rahmen einer Untersuchung des Grades der Umsetzung der Qualifizierungsbestimmungen des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages I von 1988 für die Metallindustrie in Baden-Württemberg. Vgl. Bahnmüller/Bispinck/Schmidt 1991, 1992, 1993 und Bahnmüller 1995
Im Jahr 1993 gab es in Deutschland etwa 130 private Fernlehrinstitute, die als Weiterbildungsanbieter durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen wurden. Vgl. Alt/Sau ter/Tillmann 1994, S. 56. Am
Fernunterricht nehmen in Deutschland ca. 250.000 Menschen (ca. 150.000 bei privaten Fernschulen, ca. 50.000 an der Fernuniversität Hagen, ca. 35.000 Teilnehmer in ca. 800 Unternehmen und ca. 15.000 im Funk- und Telekolleg) teil. Vgl. Zschiesche 1997, S. 243
Vgl. Sauter 1995b, S. 34
Vgl. Alt/Sauter/Tillmann 1994, S. 53; CEDEFOP 1984, S. 165. Zu einer Übersicht über Weiterbildungsgesetze und zugehörige Verordnungen der Länder siehe Pehl 1996, S. 137 ff.
Vgl. Wellmann 1996, S. 281; Richter 1993, S. 44; Diedrich 1988, S. 73
Vgl. Wittwer 1982, S. 61
Allerdings ist die Zahl der Weiterbildungsurlauber insgesamt gering und wird auf ca. ein bis drei Prozent der Berechtigten geschätzt. Die höchsten Inanspruchnahmen sind mit bis zu sieben Prozent der Bediensteten im öffentlichen Bereich (J) festzustellen. Vgl. Schlaffke 1996, S. 15 f.; Wittwer 1995, S. 32; Weiß 1990b, S. 62
Schlaffke 1995, S. 218; vgl. auch Richter 1993, S. 75
Vgl. Richter 1993, S. 72
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bieten zudem die Möglichkeit zur Regelung der Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Bildungsurlaubs anstelle gesetzlicher Regelungen. Vgl. SOFI 1990, S. 459
Vgl. Schmidt 1990, S. 103. Zu erwähnen sind an dieser Stelle noch die Satzungen der Kammern, die ebenfalls regulierend wirken, da dort unter anderem die Organisation und Trägerschaft von Maßnahmen geregelt wird.
Vgl. Schlaffke 1995, S. 220
Vgl. Hahn 2001. Vorschläge in ähnliche Richtung sind jedoch in der Vergangenheit immer am Widerstand der Arbeitgeber gescheitert.
Andererseits gibt es Hinweise darauf, dass Mitarbeiter wesentlich häufiger an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, wenn Betriebsvereinbarungen zur Weiterbildung bestehen. In Unternehmen ohne Betriebsvereinbarungen zur Weiterbildung nahmen im Jahr 1992 nur 26 Prozent der Mitarbeiter, in denen mit Betriebsvereinbarungen 43 Prozent der Mitarbeiter an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Vgl. Kuwan/Waschbüsch 1994, S. 73
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Pieler, D. (2003). Grundlagen des Bildungsmanagements. In: Neue Wege zur lernenden Organisation. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90327-3_4
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