Zusammenfassung
Die Vorschrift des § 15 WpHG geht auf den Anhang der „Richtlinie des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse“ (79/279/EWG)1 zurück. Dort ist im Schema C als Folgepflicht der Zulassung geregelt, daß „die Gesellschaft das Publikum unverzüglich über neue erhebliche Tatsachen in Kenntnis setzen muß, die in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind und die der breiten Ȕffentlichkeit nicht bekannt sind, aber wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf zu einer beträchtlichen Änderung der Kurse ihrer Aktien fuhren können“ (Ad hoc Publizität). Die Funktion der Ad hoc Publizität hat zwei Dimensionen: Insider-Prävention und Anleger-Information. Eine wichtige (Insider-)Information, die schnell an den Markt gelangt, vermeidet deren ungesetzliche Ausnutzung zu Insidergeschäften. Andererseits wirkt die durch die Veröffentlichung dieser Information erzielte Transparenz unmittelbar auf eine korrekte Preisbildung am Markt hin und hat somit eine hohe Anlegerschutzfunktion.
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© 2000 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Dreyling, G. (2000). Zur Frage der Kurserheblichkeit im Rahmen der Ad hoc Publizität und im Insiderrecht des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). In: Riekeberg, M., Stenke, K. (eds) Banking 2000. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90182-8_8
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