Zusammenfassung
Savigny hat das Richtige getroffen, wenn er von dem Römischen Volksrecht sagt: „Der wichtigste Teil desselben war schon zur Zeit der Republik in Volksschlüsse oder Edikte übergegangen, und was daneben noch als freies Gewohnheitsrecht übrig blieb, nahm die juristische Literatur in sich auf, so daß es nur noch als wissenschaftliches Recht erschien.“120 Es gilt nun für die Entstehung des Rechts, welches nach den Worten Savignys „der herrschende, nicht ganz passende Sprachgebrauch als Gewohnheitsrecht bezeichnet“, ganz allgemein die Feststellung Savignys, daß dieses Recht „erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt wird “121. Das durch die Jurisprudenz erzeugte Recht, nach den Worten des Pomponius in D 1, 2, 2, 12, das ius quod in sola prudentium interpretatione consistit, hat jedoch eine ganz andere Natur als das ursprüngliche Volks-Gewohnheitsrecht. Das Volks-Gewohnheitsrecht gilt per se, es kann wie das Gesetz von dem einen Rechtsfall oder eine Rechtsfrage Entscheidenden grundsätzlich nicht in Frage gestellt warden. Anders jedoch das Juristenrecht als wissenschaftliches Recht. Diese gründet sich, wie Puchta122 mit Recht gesagt hat, — anders als das Gesetzesrecht — „nicht auf eine äußere Autorität, und“ — so heißt es bei Puchta weiter — „Recht ist dieses Juristenrecht oder Recht der Praxis, wie es von seiner äußeren Erscheinung genannt werden kann, nur durch die Haltbarkeit seiner inneren Gründer, und der Richter, welcher sich von der Unrichtigkeit einer solchen Ansicht überzeugt hat, ist nicht darum an sie gebunden, weil sie die herrschende und weil bisher danach entschieden worden ist“.
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Flume, W. (1975). Folgerungen zum geltenden Recht. In: Gewohnheitsrecht und römisches Recht. Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, vol 201. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90070-8_7
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