Zusammenfassung
Für die Zwecke der Regelung des wirtschaftlichen Erfolgs im finanztechnischen Geschäftsbereich wird der grundsätzlichen Zweckbestimmung von Kapitalanlagen dahingehend Rechnung getragen, daß einzelne Ertrags- und Aufwandsposten dieses Teils der internen Rechnung bereits in der Ergebnisrechnung 1 nach strategischen und disponiblen Kapitalanlagen zu differenzieren sind. Als strategische Kapitalanlagen gelten die den Zielen zur Unternehmens- und Konzernfortführung dauerhaft zu dienen bestimmte Kapitalanlagen. Hierzu rechnen Grundvermögen, strategische Unternehmensbeteiligungen und sonstige strategische Kapitalanlagen wie bspw. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein strategisch begründetes Beteiligungsverhältnis besteht. Im Bereich der strategisch begründeten Gläubigerpositionen ist zu prüfen, ob hiervon zugleich auch Konzernunternehmen betroffen sind und es sich insofern um eine konzerninterne strategische Kapitalanlage oder aber um eine anderweitige (übrige) strategische Kapitalanlage handelt. Disponible Kapitalanlagen sind die zur Desinvestition verfügbaren Kapitalanlagen des Versicherungsunternehmens. Diese setzen sich aus Grundvermögen, Aktien, Genußscheinen, fest- und variabel verzinsliche Kapitalanlagen, Investmentanteile, sonstige Unternehmensbeteiligungen sowie sonstige disponible Kapitalanlagen zusammen. Ursprünglich aus strategischen Gründen gehaltene Kapitalanlagen, die nunmehr zur Veräußerung anstehen, sind dementsprechend umzuwidmen und den disponiblen Kapitalanlagen zuzurechnen. Kapitalanlagen in Form von Grundvermögen sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Nutzung zu trennen in von dem Versicherungsunternehmen genutztes (eigengenutztes) Grundvermögen, von anderen Konzernunternehmen genutztes (übriges konzernintern genutztes) Grundvermögen sowie von Dritten genutztes (sonstiges) Grundvermögen.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Zum Begriff des verbundenen Unternehmens im Handelsrecht siehe § 271 Abs. 2 HGB.
Siehe hierzu auch § 247 Abs. 2 HGB mit einer Festlegung der Voraussetzungen, unter denen in der externen Rechnungslegung Vermögensgegenstände dem Anlagevermögen zuzurechnen sind.
Siehe hierzu § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Siehe hierzu Kap. 4.2.3. Abschn. b).
Zum handelsrechtlichen Anschaffungswertprinzip als Obergrenze der Bewertung von Vermögensgegenständen vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB. Siehe hierzu auch IDW (Hrsg.), E 205 u. F 6. Zur Bedeutung des Anschaffungswertprinzips siehe unter anderem auch Moxter, Adolf (1984), S. 96. Siehe hierzu auch im Zuge einer Diskussion zur Bewertung von Beteiligungen an gewinnthesaurierenden Unternehmen Forster Karl-Heinz (1995), S. 205 f.
Zu den Anforderungen an den Informationsgehalt der internen Ergebnisrechnung siehe Kap. 2.2.3. u. Kap. 2.4.
Siehe hierzu auch die im Zuge der Bemessung von handelsrechtlichen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens geführten Wertdiskussionen bei ADS (1995), § 253 Rn. 457–466.
Zu Realisierungsgewinnen aus Kapitalanlagen siehe Kap. 4.2.4., zu Zuschreibungen bei Kapitalanlagen siehe Kap. 4.2.2.
Zur Einbeziehung der kalkulatorischen Mieterträge in die Kapitalanlagenerträge der externen Rechnung vgl. § 45 Abs. 2 RechVersV. Zu kalkulatorischen Mieten siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen unter Kap. 3.7. Abschn. b).
Vgl. hierzu ADS (1987 b), § 275 HGB Rn. 155.
Vgl. hierzu IDW (Hrsg.) (1996), K Rn. 606. Vgl. hierzu auch Nr. II 12.4 Abs. 1 Satz 2 VUBR.
Vgl. hierzu IDW (Hrsg.) (1996), K Rn. 606. Vgl. hierzu auch Nr. II 12.4 Abs. 1 Satz 2 VUBR.
Vgl. hierzu IDW (Hrsg.) (1996), K Rn. 606. Vgl. hierzu auch Nr. II 12.4 Abs. 2 VUBR.
Vgl. hierzu ADS (1987 b), § 275 HGB Rn. 145
Vgl. hierzu IDW (Hrsg.), F Rn. 330.
Vgl. hierzu Posten Nr. II 1 e) Formblatt 2. Vgl. hierzu auch IDW (Hrsg.) (1996), F Rn. 330 u. Rn. 332.
Zur Abbildung der Ergebniswirkungen aus Kapitalanlagen des Versicherungsuntemehmens in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung vgl. Posten Nr. II 1 a)-t) u. Nr. II 2 a)-e) Formblatt 2.
Vgl. Posten Nr. II 1 a) Formblatt 2.
Vgl. Posten Nr. II 1 b) aa) Formblatt 2.
Vgl. Posten Nr. II 1 b) bb) Formblatt 2.
Vgl. Posten Nr. II 1 e) Formblatt 2.
Vgl. hierzu § 252 Abs. 1 Nr.4 HGB.
Zur Ertragswirksamkeit von Erträgen aus der Beteiligung an Personenhandelsgesellschaften vgl. Nr. II 12.2 Abs. 3 VUBR; IDW (Hrsg.) (1996), F Rn. 333; HFA (1991), S. 334 f. Zur Ertragswirksamkeit von Erträgen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften vgl. Nr. II 12.2 Abs. 2 VUBR; IDW (Hrsg.) (1996), F Rn. 333; ADS (1995 a), § 252 Rn. 82;
Zur Bestimmung des Bruttobetrags der laufenden Erträge aus Untemehmensbeteiligungen einer Kapitalgesellschaft vgl. ADS (1987 b), § 275 Rn. 146; HFA (1990), S. 49 Nr. 3; IDW (Hrsg.) (1996), F Rn. 331 mit weiteren Verweisen.
Vgl. ADS (1987 b), § 275 Rn. 158. Vgl. hierzu auch HFA (1984), S. 614.
Vgl. ADS (1987 b), § 275 Rn. 155.
Vgl. § 280 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Vgl. hierzu § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB. Planmäßige Abschreibungen werden im Falle von Kapitalanlagen nur bei Bauten in Betracht kommen.
Vgl. § 280 Abs. 2 HGB.
Zur steuerrechtlichen Legaldefmition des Teilwertes siehe § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Zum steuerrechtlichen Zuschreibungswahlrecht vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für nicht ab-nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Zum steuerrechtlichen Abschreibungswahlrecht vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für nicht ab-nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur externen Rechnungslegung sind grundsätzlich auch bei der Aufstellung der Steuerbilanz heranzuziehen, sofern das Steuerrecht keine spezifischen und hiervon abweichende Regelungen trifft. Zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Vorschriften vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Vgl. hierzu unter anderem Biergans, Enno (1992), S. 177 ff.; Schmidt, Ludwig (Hrsg.) (1992), S. 317.
In diesem Fall bleibt es bei der Regelung des § 280 Abs. 1 HGB. Nach der vor Inkrafttreten des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes gültigen Rechtslage war die externe Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen von dem verpflichtenden Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 u. Abs. 2 HGB ausgenommen. An Stelle einer zwingenden Wertaufholung wurde hier regelmäßig ein Wertbeibehaltungswahlrecht gewährt. Zu dieser bisher für Versicherungsunternehmen gültigen Rechtslage vgl. § 55 Abs. 4 VAG a.F.
Es handelt sich hierbei um Zuschreibungen zur Wertaufholung nach Abschreibungen, die nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften gem. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB in Vorperioden aufgrund einer vormals voraussichtlich dauernden Wertminderung zwingend angefallen sind. Zu derartigen Abschreibungen siehe auch Kap. 4.2.3. Abschn. b).
Es handelt sich hierbei um Zuschreibungen zur Wertaufholung nach Abschreibungen, die nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften gem. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB in Vorperioden aufgrund einer vormals voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung in Ausübung des gesetzlichen Abschreibungswahlrechts angefallen sind. Zu derartigen Abschreibungen siehe auch Kap. 4.2.3. Abschn. b).
Es handelt sich hierbei um Zuschreibungen zur Wertaufholung nach Abschreibungen, die nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften gem. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB in Vorperioden aufgrund einer vormals voraussichtlich dauernden Wertminderung zwingend angefallen sind. Zu derartigen Abschreibungen siehe auch Kap. 4.2.3. Abschn. b).
Zur Bilanzierung und Bewertung derivativer Finanzinstrumente bei Versicherungsunternehmen siehe Treuberg, Hubert Graf von; Angermayer, Birgit (1995), S. 545 ff.
Es handelt sich hierbei um Zuschreibungen zur Wertaufholung nach Abschreibungen, die nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB in Vorperioden zwingend angefallen sind. Zu derartigen Abschreibungen siehe auch Kap. 4.2.3. Abschn. b).
Es handelt sich hierbei um Zuschreibungen zur Wertaufholung nach Abschreibungen, die nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften gem. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB in Vorperioden zwingend angefallen sind. Zu derartigen Abschreibungen siehe auch Kap. 4.2.3. Abschn. b).
Es handelt sich hierbei um Zuschreibungen zur Wertaufholung nach Abschreibungen, die nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB in Vorperioden aufgrund von vormals für die nächste Zukunft angenommenen Wertschwankungen in Ausübung des gesetzlichen Abschreibungswahlrechts angefallen sind. Zu derartigen Abschreibungen siehe auch Kap. 4.2.3. Abschn. b).
Vgl. § 58 Abs. 2a AktG.
Siehe hierzu auch Fn. 468.
Vgl. Posten Nr. II 1 c) Formblatt 2.
Zur Bewertungskonzeption von Kapitalanlagen des Versicherungsunternehmens in der internen Rechnung siehe Kap. 4.1.
Siehe hierzu auch Kap. 4.1., Kap. 2.2.3. u. Kap. 2.3.
Siehe hierzu Kap. 4.1. u. Kap. 4.2.3. Abschn. c)
Zur Differenzierung von Kapitalanlagen in strategisch und disponibel siehe Kap. 4.1.
Siehe hierzu de Bewertungsvorschriften des § 341 b Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HGB.
Vgl. § 341 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Vgl. § 341 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB. Zum unbestimmten Rechtsbegriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung ausführlich Baetge, Jörg; Brockmeyer, Klaus (1986), S. 377–386.
Vgl. § 341 b Abs. 1 Satz 3 HGB. Wertschwankungen der nächsten Zukunft begründet sind. 500
Vgl. § 341 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB. Zum unbestimmten Rechtsbegriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung siehe den Verweis unter Fn. 492.
Vgl. § 341 b Abs. 1 Satz 2 u. Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB.
Zur Bilanzierung und Bewertung derivativer Finanzinstrumente bei Versicherungsunternehmen siehe Treuberg, Hubert Graf von; Angermayer, Birgit (1995), S. 545 ff.
Zur Begründung der Ausnahme der Namensschuldverschreibungen von einer Bewertung nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften siehe die Begründung zu § 8 RechVersV, in: BR-Drucks. 823/94, S. 114 f.
Vgl. § 341 b Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB. Zur Bedeutung außergewohnlicher Kursentwicklungen am Abschlußstichtag siehe ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 511 f.
Vgl. § 341 b Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB.
Vgl. § 341 b Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB. Unter der nächsten Zukunft kann ein Zeitraum von ca. 2 Jahren angenommen werden. Vgl. ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 557 f. Zu diesem Abschreibungswahlrecht ausführlich ebenda, Rn. 541–569.
Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Verrechnung kalkulatorischer Mieten in der handelsrechtlichen Gewinn-und Verlustrechnung unter Kap. 3.7. Abschn. b). Siehe dort auch die Ausführungen zur Bemessung eines Abschreibungsbetrags bei planmäßigen Abschreibungen.
Zur Berücksichtigung von Kreditrisiken bei der Forderungsbewertung vgl. König, Elke (1991 a), C Rn. 49, Rn. 51–52 u. Rn. 56–57.
Zum Wahlrecht des Wertansatzes bei Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und anderen Forderungen siehe § 341 c Abs. 1 HGB.
Vgl. hierzu König, Elke (1991 b), B Rn. 80.
Vgl. hierzu ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 459.
Vgl. hierzu mit weiteren Ausführungen ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 464–466.
Siehe hierzu § 341 b Abs. 1 Satz 2 u. Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 2 u. § 254, § 279 Abs. 2 HGB.
Vgl. hierzu ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 484; Richter, Horst; Geib, Gerd (1991), A Rn. 138.
Vgl. hierzu ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 557 f.
Vgl. mit weiteren Ausführungen ADS (1995 a), § 253 Rn. 550–552.
Siehe hierzu § 341 b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 3 u. § 254, § 279 Abs. 2 HGB.
Siehe hierzu § 29 Abs. 3 Satz 1, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 BörsG sowie die Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren.
Siehe hierzu auch ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 509.
Zum Vorsichtsprinzip einschließlich der darin festgeschriebenen imparitätischen Erfassung von Gewinnen und Verlustbeiträgen in der externen Rechnungslegung vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Siehe hierzu auch ADS (1995 a), § 253 HGB Rn. 511 f.
Zu diesem, an die umgekehrte Maßgeblichkeit gebundenen handelsrechtlichen Abschreibungswahlrecht vgl. § 341 b Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 254 u. §279 Abs. 2 HGB. Die Anwendbarkeit der umgekehrten Maßgeblichkeit setzt das Vorliegen eines Wahlrechts sowohl im Handels-als auch im Steuerrecht voraus. Vgl. hierzu auch Biergans, Enno (1992), S. 177 ff. Zur Anwendbarkeit der umgekehrten Maßgeblichkeit in diesem Fall siehe die steuerrechtlichen Vorschriften gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 u. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 u. Nr. 2 Satz 2 EStG.
Vgl. unverändert Nr. II 14.1 Abs. 1 VUBR.
Vgl. § 341 a i.V.m. § 253 Abs. 4 u. § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Siehe hierzu § 341 c Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 2 HGB. Der gegebenenfalls aktivierte Unterschiedsbetrag ist unter dem Unterposten sonstige Rechnungsabgrenzungsposten der Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Vgl. IDW (Hrsg.) (1996), K Rn. 282 f.
In sinngemäßer Übertragung der Ausführungen zu den Erträgen aus passivierten Disagiobeträgen siehe die Begründung zu § 341 c HGB (Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen) des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz - VersRiLiG), in: BT-Drucks. 12/5587 vom 26.8.1993, S. 26 sowie IDW (Hrsg.) (1996), K Rn. 606.
Vgl. Posten Nr. II 2 b) Formblatt 2.
Siehe hierzu auch ADS (1995 a), § 253 Rn. 544–547.
Siehe hierzu auch die grundlegenden Anmerkungen in Kap. 4.1.
Siehe hierzu Kap. 4.1.
Siehe hierzu Kap. 4.2.3. Abschn. b).
planmäßige Abschreibungen
Zur Differenzierung von Kapitalanlagen in strategisch und disponibel siehe Kap. 4.1.
Für die handelsrechtliche Gewinn-und Verlustrechnung vgl. ADS (1987 b), § 275 HGB Rn. 73.
Zu Tilgungsverfahren mit einer Feststellung der zu tilgenden Stücke durch Auslosung siehe Gablers Wirtschaftslexikon, Band 5: Q-T, 12. Aufl., Sp. 1953 f.
Vgl. ADS (1987 b), § 275 HGB Rn. 74.
Zu den Anforderungen an den Aussagegehalt der internen Rechnung siehe Kap. 2.2.3.
Zur Erfassung von Realisierungsgewinnen und -verlusten in der handelsrechtlichen Gewinn-und Verlustrechnung siehe Posten Nr. II 1 d) u. Nr. II 2 c) Formblatt 2. Siehe hierzu auch Posten Nr. II 12.5 Satz 1 u. Nr. II 14.3 VUBR.
Vgl. hierzu § 54 a Abs. 3 VAG. Zum Zusammenhang zwischen gebundenem Vermögen und versicherungstechnischen Verpflichtungen siehe auch die entsprechende Übersicht bei Schmidt, Reimer; Frey, Peter (1989), § 54 a VAG Rn. 9.
Vgl. Anlage Teil C Nr. 6 b) u. Nr. 7 VAG; BAV (Hrsg.) (1995), S. 364 f. Siehe hierzu auch die Empfehlung darauf bezogener Angaben im Anhang der extemen Rechnungslegung bei Richter, Horst; Geib, Gerd (1987), S. 199.
Zum Zusammenhang von Valuta-und Zinsänderungsrisiko vgl. BFA (1994), S. 845. Zur Bedeutung von Währungskursveränderungen für Versicherungsunternehmen siehe auch Jost Christiane (1995), S. 41 f., S. 60 u. S. 62 ff.
Zu den ähnlichen Mitteln rechnen das Genußrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten. Siehe hierzu Passivseite Posten Nr. B u. Nr. C Formblatt 1 RechVersV. Siehe hierzu auch die Anmerkungen unter Fn. 597.
Zur Währungsumrechnung von versicherungstechnischen Posten (hier: der Rückversicherungsunternehmen) siehe Eisold, Uwe (1989), C Nr. V Rn. 81 ff. Zur Bewertung von auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren siehe Fricke, Friedrich (1989), D Rn. 69.
Vgl. hierzu Nr. I 0.2 Abs. 3 sowie Nr. II 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 u. Nr. II 18.2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VUBR. Vgl. hierzu auch Geib, Gerd; Horbach, Lothar (1991), J Rn. Rn. 39, Rn. 348, Rn. 353, Rn. 366, Rn. 377 u. Rn. 379. Die entsprechenden Bestimmungen der nunmehr gültigen RechVersV enthalten diesbezüglich keinerlei explizite Verweise. Die Begründung zum Entwurf dieser Verordnung verweist jedoch unter den vorbezeichneten Posten der handelsrechtlichen Gewinn-und Verlustrechnung allgemein auf die Übernahme der bisherigen Bestimmungen der VUBR. Vgl. hierzu § 47 u. § 48 RechVersV sowie die Begründung zu § 47 u. zu § 48 RechVersV, in: BR-Drucks. 823/94 S. 142 f.
Zu den vorgenannten allgemeinen Bewertungsregeln vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (Anschaffungswertprinzip) sowie § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Vorsichts-, Realisation-und Imparitätsprinzip). Vgl. hierzu auch ADS (1995 a), § 253 Rn. 91.
Vgl. hierzu die Anmerkungen zur Fremdwährungsumrechnung von kurz-sowie langfristigen Valutaforderungen und -verbindlichkeiten bei ADS (1995 a), § 253 Rn. 92 ff.
Vgl. Eisold, Uwe (1989), C V. Rn. 83.
Zum Anschaffungswertprinzip als Obergrenze der handelsrechtlichen Bewertung vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Vgl. Nr. II 13 Abs. 1 Ziff. 2 u. Nr. II 18.2 Abs. 1 Ziff. 2 VUBR. Vgl. hierzu auch Eisold, Uwe (1989), C V Rn. 83. Zum handelsrechtlichen Verrechnungsverbot vgl. § 246 Abs. 2 HGB.
Siehe hierzu Kap. 4.1.
Mit Bezug auf den Abschreibungsbedarf bei ausländischen Beteiligungen in der externen Rechnungslegung siehe hierzu auch ADS (1995 a), § 253 Rn. 466.
Siehe hierzu Kap. 4.1.
Vgl. Nr. II 2 a) Formblatt 2.
Vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RechVersV. Siehe hierzu auch die Anmerkungen unter Fn. 288.
Vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 RechVersV.
Siehe hierzu § 253 Abs. 2 u. § 254 HGB.
Siehe hierzu § 280 HGB.
Vgl. § 45 Abs. 2 RechVersV.
Siehe hierzu Kap. 3.7.
Zur Differenzierung von Kapitalanlagen in strategisch und disponibel siehe Kap. 4.1.
Siehe hierzu Kap. 3.7.
Siehe hierzu auch die insofern sinngemäß zu übertragenden Ausführungen zur Bewertung von Renten-Deckungsrückstellungen in der Betriebsergebnisrechnung innerhalb Kap. 3.6. Abschn. c).
Siehe hierzu auch die insofern sinngemäß zu übertragenden Ausführungen betreffend die Behandlung von Ergebnissen aus der Abwicklung von Versicherungsfällen in der Betriebsergebnisrechnung innerhalb Kap. 3.6. Abschn. c).
Vgl. Posten Nr. II 2 a) Formblatt 2 RechVersV i.V.m. der Begründung zu § 46 RechVersV, in: BR-Drucks. 823/94, S. 142
Vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 5 RechVersV.
Vgl. Posten Nr. II 5 Formblatt 2 i.V.m. § 48 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 RechVersV. Vgl. auch die Begründung zu § 46 RechVersV, in: BR-Drs 823/94, S. 142
Zu (a) vgl. § 48 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 RechVersV; IDW (Hrsg.) (1996), K Rn. 628 u. Rn. 629. Zu (b)-(e) vgl. die Begründung zu § 48 RechVersV, in: BR-Drs 823/94, S. 143 mit Verweis auf Nr. II 17 Zif. 1 u. Zif. 3–5 VUBR. Zu (d) vgl. auch § 48 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 RechVersV. Zur Verrechnung von Aufwendungen aus geleisteten (technischen) Depotzinsen in der versicherungstechnischen Rechnung siehe Kap. 3.13.
Vgl. Posten Nr. II 5 Formblatt 2 RechVersV.
Vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1–4 RechVersV.
Vgl. Posten Nr. II 2 d) Formblatt 2 RechVersV.
Vgl. König, Elke (1991 b), B Rn. 205. Vgl. auch ADS (1987 b), § 277 HGB Rn. 60–63; Förschle, Gerhardt (1995), § 277 Rn. 20–21. Zur gesetzlichen Verlustübernahmeverpflchtung bei derartigen Unternehmensverträgen mit Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien vgl. § 302 Abs. 1 (Beherrschungs-oder Gewinnabführungsvertrag) u. Abs. 2 (Betriebspacht-und Betriebsüberlassungsvertrag) AktG.
Siehe hierzu Kap. 4.1.
Siehe hierzu Kap. 4.2.9.
Vgl. IDW (Hrsg.) (1996), F 332.
Für die externe Rechnungslegung vgl. ADS (1987 b), § 277 Rn. 61 sowie Rn. 71 u. Rn. 72.
Siehe hierzu insbesondere Kap. 3.6. Abschn. c).
Siehe hierzu Kap. 4.4.1.12. Abschn. c).
Siehe hierzu Fn. 154 mit weiterem Verweis.
Siehe hierzu Abschn. b) u. c) der Kap. 4.4.1.12.1, 3.12.2., u. 3.12.3.
Siehe hierzu ausführlich Kap. 3.13.
Vgl. hierzu § 38 Abs. 1 RechVersV sowie die Begründung zu § 38 RechVersV, in: BR-Drucks. 823/’94, S. 135 f. Siehe hierzu auch Kap. 3.13. Abschn. b)
Siehe hierzu Posten Nr. II Zif. 5 Formblatt 2 RechVersV.
Siehe hierzu Posten Nr. I Zif. 2 Formblatt 2 RechVersV.
Vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 RechVersV.
Vgl. unverändert Nr. II 12.4 Abs. 1 VUBR.
Siehe hierzu Posten Nr. II Zif. 5 Formblatt 2 RechVersV.
Siehe hierzu Fn. 416.
Siehe hierzu auch Kap. 3.13. Abschn. b).
Siehe hierzu Kap. 3.13. Abschn. c).
Rights and permissions
Copyright information
© 1998 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Müller, B. (1998). Finanztechnische Ergebnisbeiträge und ihre Korrekturen zur Überleitung von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung in die Betriebsergebnisrechnung. In: Betriebsergebnisrechnung für Schaden-/Unfallversicherungsunternehmen. Schriftenreihe „Versicherung und Risikoforschung“ des Instituts für betriebswirtschaftliche Risikoforschung und Versicherungswirtschaft der Ludwig-Maximilians-Universität, München, vol 207. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89781-7_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89781-7_4
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-18829-6
Online ISBN: 978-3-322-89781-7
eBook Packages: Springer Book Archive